Solltest du das vorhaben, dann wird das auf Versicherungsbetrug hinauslaufen.

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Ideen haben die Leute manchmal.

Natürlich wird dir die Versicherung keinen Cent für die Kündigung deiner BU geben. Versicherungsmathematisch macht das auch gar keinen Sinn für die Versicherung.

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Ja, kannst du machen.

Aber es ist erstens lächerlich, zweitens hast du keine Zeugen und drittens ist nichts passiert.

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Der älteste belegte Stammbaum der Welt geht 3.000 Jahre zurück und umfasst 120 Generationen.

Durchgeführt wurde die DNA-Analyse am Johann Friedrich Blumenbach Institut für Zoologie und Anthropologie in Göttingen anhand eines Skelettfunds (40 Menschen) in der Lichtensteinhöhle im Südharz.

Das Ergebnis war, dass es lebende Nachfahren der Toten gab.

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Biotin, Kieselerde, Zink. Frag mal in der Apotheke.

Es könnte aber auch Eisenmangel sein.

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Troll.

Wieso sollte dir dein "Anwalt" das nicht beantworten können?

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Es gilt ein Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Mindestens sind 3.100 Euro und maximal 9.750 Euro pro Person plus 750 Euro Rücklagen für notwendige Anschaffungen anrechnungsfreies Vermögen. ALG II Empfänger, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, haben einen erhöhten Freibetrag in Höhe von € 520 pro vollendetes Lebensjahr, maximal jedoch 33.800 Euro.

Wer nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 01. Januar 1964 geboren wurde, erhält einen Grundfreibetrag in Höhe von höchstens 9.900 Euro.

Wer nach dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, dem steht ein Vermögens-Grundfreibetrag in Höhe von höchstens 10.050 Euro zu.

Hinsichtlich der Berechnung des Vermögensfreibetrages kommt es auf die Anzahl der vollendeten Lebensjahre zum ersten Tag des jeweiligen Bewilligungsabschnitts an. Möglich ist es zudem, die Grundfreibeträge des Antragstellers und dessen (Ehe)partners zusammenzuziehen. Diese Addition der Freibeträge ist nicht bei minderjährigen Kindern möglich.

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Das kann eine Talgeinlagerung sein.

Wenn sich der "Knubbel" sowieso schon verkleinert, würde ich ihn noch die 2-3 Tage beobachten und dann zum Arzt gehen.

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Frag bei deiner Bank nach und überprüfe nochmal die Überweisungsdaten. Vielleicht hats da einen Zahlendreher gegeben.

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Diese Klausel, dass das Krankentagegeld nicht bei Anschlussheilbehandlungen bezahlt wird, wird in juristischen Kreisen weitgehend als unwirksam erachtet.

Im Grunde ist es unerheblich, wo der Patient behandelt wird. Der Verdienstausfallschaden bleibt ja weiterhin bestehen. Eine Reha-Massnahme ist sogar im Sinne des Versicherers, da sie in der Regel zur Verkürzung des Verdienstausfalls führt.

Dummerweise versuchen die Krankenversicherer gerne diese anfallenden Leistungen einzusparen. Sollte deine Krankenversicherung das in deinem Fall auch machen, solltest du sofort Einspruch dagegen erheben. Weigert sich die Versicherung immer noch, solltest du alles weitere über einen Rechtsanwalt laufen lassen, so du dass denn machen willst.

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Natürlich ist das Fahrzeug auch versichert, wenn du damit fährst.

Jedoch mit Einschränkungen. Da in Deutschland die KfZ-Haftpflicht eine Pflichtversicherung ist, leistet die Versicherung auch in so einem Fall. Jedoch nur bis zur gesetzlichen Mindestdeckungssumme von 7,5 Mio für Personenschäden und 1,12 Mio für Sachschäden.

Das gilt jedoch nur für die KfZ-Haftpflichtversicherung.

Die Kasko unterliegt nicht dem Pflichtversicherungsgesetz. Hier kann der Versicherer die Leistung verweigern. Oftmals übernimmt der Versicherer jedoch einen Teil (und manchmal sogar den kompletten) des Schadens.

Spätestens ab der Kenntniss der Versicherung über eine Erweiterung des Fahrerkreises, wird die Versicherung auch den Einschluss eben diesen fordern. Das bedeutet in der Regel eine Beitragserhöhung.

Irgendwelche (Vertrags-)Strafen kommen aber auf deine Eltern nicht zu, solltest du doch mit dem Fahrzeug fahren, wenn der Fahrerkreis nicht abgeändert wurde.

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DIe wichtigste Frage ist, ob der Schaden überhaupt über die Versicherung abgewickelt werden soll.

Grundlegend gilt erst mal §823 BGB. Das heisst, das der Schadenverursacher, den Schaden in voller Höhe begleichen muss. Das kann er in dem Fall tun, in dem er schlicht und ergreifend die Reparatur bezhalt.

Der Nachteil daran ist, dass das nicht seine Privathaftpflichtversicherung übernimmt. Bei einem Unfall mit einem KfZ kommt in der Regel immer die KfZ-Versicherung des gefahrenen Fahrzeugs (nicht zwangsweise die des Fahrers) auf.

In diesem Fall solltest du wie bei jedem anderen KfZ-Schaden auch vorgehen. Ab mit dem Fahrzeug in deine Werkstatt und die Abtretungserklärung unterschreiben. Gleichzeitig meldest du den Schaden auch sofort deiner Versicherung.

Diese wird den Schaden entsprechend den geltenden Bedingungen regulieren. Etwaige Selbstbehalte oder sonstige finanziellen Einbussen unterliegen dann wieder §823 BGB. Da hast du die Möglichkeit, diese Kosten über eine Zivilklage vom Schadenverursacher einzuklagen.

Da dieser und du zu dem Zeitpunkt aber scheinbar erheblich alkoholisiert wart, ist eine genaue Aussage zum Ausgang einer solchen Klage momentan schwer zu treffen. Da rate ich dir den Gang zu einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht.

Hier kann die abschliessende Haftungsfrage erst nach Durchsicht aller Informationen erfolgen. Da der Unfall aber sowieso schon polizeilich aufgenommen wurde und ihr mit Konsequenzen rechnen müsst, ist der Gang zum Anwalt nicht der verkehrteste. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung wäre hier natürlich absolut hilfreich.

Insgesamt sind aber die hier enthaltenen Infos zu dem Vorfall zu wenig, um noch mehr darüber zu sagen oder gar um genauer zu werden.

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Nein. Szenefrisuren gibt es ausschliesslich bei Szenefriseuren.

Normale Friseure dürfen sowas eigentlich gar nicht anbieten. Macht einer das trotzdem, dann muss der Kunde ihn anzeigen, sonst macht sich der Kunde strafbar.

Manchmal bin ich hier echt am Verzweifeln ob diverser Fragen.....

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