Die Verschwiegenheitspflicht verbietet nur die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse. In bestimmten Fällen kann die Offenbarung deshalb gerechtfertigt sein.
Es ist zu unterscheiden, unter welchen Bedingungen Auskunft gegeben werden darf und muss.
Das gilt zum Beispiel, wenn...
… das ausdrückliche Einverständnis des Betroffenen vorliegt
Beispiele: Im Behandlungsvertrag, der mit dem Arzt oder dem Krankenhaus abgeschlossen wurde, willigt der Patient ein, dass personenbezogene Daten zu Abrechnungszwecken weitergegeben werden dürfen.Private Krankenversicherungen und Lebensversicherungen verlangen in der Regel im Versicherungsantrag eine generelle Entbindung aller behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Die Übermittlung von persönlichen Daten haben jedoch auf das hierfür erforderliche Maß begrenzt zu bleiben. Eine Schweigepflichtentbindung muss sich laut Bundesverfassungsgericht zunächst auf Vorinformationen beschränken, mit denen die Versicherung feststellen kann, welche Informationen tatsächlich für die Prüfung des Leistungsfalls relevant sind. Damit wurde das Recht auf informationellen Selbstbestimmung der Versicherungsnehmer gestärkt.
…eine konkludente (stillschweigende oder mutmaßliche) Einwilligung vorliegt
Beispiele: Der Rettungsdienst findet einen bewusstlosen Patienten auf, der mutmaßlich Opfer eines Raubüberfalls wurde. Die Polizei kann verständigt werden.Im Rahmen der Dienstübergabe im Krankenhaus werden Patientendaten an die Ärzte und das Pflegepersonal im Folgedienst weitergegeben.
…eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, z. B. gegenüber den Sozialleistungsträgern oder
gem. Infektionsschutzgesetz. Beispiel: Krankenhäuser müssen den Krankenkassen bestimmte personenbezogene Daten eines Patienten mitteilen. Gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bestehen weiter gehende Offenbarungspflichten.
…ein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB vorliegt.
Wenn ein höherwertiges Rechtsgut gegenwärtig konkret gefährdet ist, ist der Bruch der Schweigepflicht nicht rechtswidrig. Eine Offenbarung des anvertrauten Geheimnisses ist nur zulässig, wenn eine Güterabwägung ergibt, dass der Bruch des Geheimnisses angemessen und geeignet ist, die drohende Gefahr abzuwenden UND das zu schützende Rechtsgut das beeinträchtigte Rechtsgut (Vertrauensbruch) wesentlich überwiegt. Beispiel: Wenn eine Behördenbetreuerin (Sozialarbeiterin) in der Presse öffentlich kritisiert wird, kann ein Bruch der Schweigepflicht gerechtfertigt sein. Die Güterabwägung muss zu dem Ergebnis führen, dass der Schutz des öffentlichen Ansehens der Behörde und der Sozialarbeiterin einen Vertrauensbruch rechtfertigt. Dies gilt vor allem dann, wenn die Behauptungen falsch sind. Die Sozialarbeiterin darf aber nur die Daten offenbaren, die das öffentliche Ansehen wiederherstellen (Grundsatz d. Verhältnismäßigkeit)
Weitere Beispiele: Ein Arzt muss sich in einem Strafverfahren gegen den Verdacht einer kunstfehlerhaften Behandlung wehren, er muss zivilrechtliche Schadensersatzansprüche abwehren oder seinen eigenen Honoraranspruch durchsetzen, weil der Patient nicht freiwillig zahlt.Es besteht nach § 34 StGB im Allgemeinen keine Offenbarungspflicht, sondern nur eine Offenbarungsbefugnis. Ausnahmsweise kann dennoch eine Offenbarungspflicht bestehen, wenn das Leben oder die Gesundheit eines Menschen akut und unmittelbar gefährdet ist und eine Offenbarung weiteren Schaden verhindern kann. Beispiel: Die Bezirkssozialarbeiterin eines Jugendamtes stellt bei einem Hausbesuch eine lebensgefährliche Vernachlässigung bei einem Kind fest. Die Eltern des Kindes sind wegen einer akuten Drogenintoxikation nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern. Der Rettungsdienst und eventuell die Polizei müssen gerufen werden
...eine schwerwiegende Straftat geplant wird, die nach § 138 StGB anzeigepflichtig ist.In diesem Fall besteht eine Offenbarungspflicht (Ausnahmen siehe § 139 StGB.Beispiel: wenn der Arzt während der Behandlung eines Patienten Erkenntnisse über eine zukünftige Gefährdung anderer Personen erhält, weil der Patient bspw. einen Mord ankündigt, muss er diese Erkenntnis weitergeben.