Bestehende "Marke" nachträglich durch dritte schützen?

Guten Abend GF.net Community,

aus aktuellem Anlass habe Ich eine Frage bezüglich dem Schutz eines Namens/einer Marke. Würde mich freuen, wenn Ihr bei eurer Antwort auch eben aufgeben könntet, was eure "kompetenz" ist. Bitte keine "ich glaube..." antworten. Lieber Qualitative Antowrten als Quantitatives :)

Zur Frage: Ein Trikot hersteller für eine spezielle Sportart bringt vor 10-15 Jahren eine "Marke", genauer gesagt ein eigenes Team auf den Markt. Das Team bekommt einen Namen und ein eigenes, selbst entworfenes Logo plus Trikotdesign. Dies Team wächst und wächst und etabliert ist als "eigene Marke". Es gibt also "Fanartikel" zu kaufen. Ebenso bildensich weitere Teams, die unter diesem Namen spielen "XXX-Berlin", "XXX-Frankfurt" etc. Diese bekommen natürlich vom Trikothersteller das Teamtrikot gestellt (man kan es sich zu Teamkonditionen kaufen). Jetzt nach vielen Jahren meldet sich auch ein Shopbetreiber und sagt "Hey - Lass mich deine Artikel auch in meinem Onlineshop verkaufen". Man einigt sich. Der Shopbetreiber merkt jetzt, dass die "Marke" eigendlich ziemlich geil ist und die teams, die unter diesem Namen National und International spielen, sehr erfolgreich sind. Hinter dem Rücken des "Gründers" wird nun das Namens recht und Logo geschützt. Der Shopbetreiber sagt dem Gründer nun: Meine Marke, Mein Logo, meine Teams - du bist raus! Ciao!

Meine Grundfrage: Darf und kann er dass? Wie kann der Gründer nun vorgehen?

Ich hoffe, ich konnte die SItuation einigermaßen verständlich wiedergeben und freue mich auf Antworten

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Hallo,

es ist grundsätzlich so, dass jeder eine Marke anmelden kann. Dabei kann die Marke schon seit langer Zeit im Gebrauch sein. Und der Anmelder kann jemand sein, der die Marke gar nicht benutzt.

Nun, das Eintragungsverfahren für Marken sieht vor, dass die Eintragung veröffentlicht wird. Innerhalb einer Zeitdauer können Dritte dagegen Widerspruch erheben, z.B. weil sie eine ältere Marke haben.

Ist das versäumt worden kann man immer noch geltend machen, dass man die Marke vor der Anmeldung benutzt hat. Aber das muss nachgewiesen werden und es kommt dann darauf an, wie genau die Marke benutzt wird. Eine Abwandlung der Marke kann dann nicht mehr vor der Vorbenutzung umfasst sein. Das Ganze ist bekannt unter dem Stichwort bösgläubiger Markenamelder.

Mit anderen Worten, hier wird es kompliziert. Und der Markeninhaber wird vom Gesetz priviliegert. Man hat es einfacher, wenn man selber rechtzeitig eine Marke anmeldet.

Ich hoffe geholfen zu haben. Bei Fragen einfach melden..

Mit freundlichen Grüßen  

patentwanlt

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Was brauche ich - Patent, Gebrauchsmuster oder Markenschutz?

Ich habe eine Idee, die ich mir auf rechtlichem Wege schützen lassen möchte, weil ich denke (hoffe) dass sie potential hat, weiß aber nicht was ich für mein "komplettpaket" brauche.

Ich habe... "Wesen" erschaffen, und darüber (online) geschrieben. Dazu haben sie ein besonderes Aussehen und einen besonderen Namen, beide mit Wiedererkennungswert. Dazu gibt es bis jetzt eine Homepage, ich möchte ein 2D RPG, ein Browsergame, einen Comic, noch mehr rund um das Leben der "Wesen" auf der Homepage machen.

Auch ein Onlineshop ist geplant, in dem es merchandize wie Tassen, T-Shirts, Pullies, Bettwäsche etc gibt.

als UNGEFÄHRE idee ..vielleicht vergleichbar mit den "Schlümpfen" ... Markantes aussehen, komischer Name, gibt viele von ihnen, alle leben zusammen irgendwo und erleben Abenteuer.

Damit würde ich nun gerne durchstarten, Werbung machen! Im Internet, Radio, Printmedien etc. Nun die Sorge bevor ich das ganze groß aufziehe: Es könnte doch jemand kommen, der meine Idee gut findet, und sich das ganze schützen lassen. Dann müsste ich die Homepge ja offline nehmen. (hat ca 100.000 Aufrufe ohne Werbung)

Was kann ich tun, um sicher zu gehen dass niemand die IDEE klaut, mit einem ähnlichen Namen (Scharry Schotter der in Schogwarts lebt und Tschaubert), oder aber den NAMEN klaut (Harry Potter der Drachenfänger aus dem Moorwald?) .. oder beides anders, aber er sieht so aus wie die Hauptfigur etc... ich hoffe ihr versteht meine Sorgen.

aus der deutschen marken und patentamt seite (dpma.de) werde ich nicht ganz schlau.

Natürlich bin ich bereit, dafür ein wenig zu bezahlen

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

ganz liebe Grüße und einen Guten Rutsch ins neue Jahr!

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Hallo,

so etwas ähnliches hatte ich während meiner Ausbildung zum Patentanwalt auf dem Tisch.

In diesem Fall sollte man eine Art Schutzwalll aus mehreren und verschiendenen Schutzrechten versuchen zu errichten.

Die Form der Figuren sollten am besten in schwarz/weiß als Design (früher Geschmacksmuster) angemeldet werden. Man kann auch mehrere Varianten ein un der selben Figur anmelden, die stufenweise immmer Details aufweisen. Denkbar wäre auch, zusätzlich die Figuren als 3D-Marke anzumelden.

DIe Namen können als Marken geschützt werden. Auch hier kann daran gedacht werden, gleich naheliegende Abwandlungen des Nemen gleich mitanzumelden. Das ist aber alles natürlich auch eine Kostenfrage.

Dann muss man sich auch mit der regionalen Reichweite beschäftigen: Soll nur Schutz in Deutschland, der EU oder auch in Übersee angestrebt werden?

Schließlich sollte auch noch vorab geprüft werden, ob zumindest die Namen schon als Marke angemeldet wurde (Marken sind leichter recherchierbar als Designs) und man nicht Markenrechte anderer verletzt.

Kurzum, die Sache ist komplex und hier so nicht richtig behandelbar, es sprengt hier den Rahmen. Ich hoffe trotzdem geholfen zu haben und wünsche ein guten Rutsch!

Bei Fragen einfach melden.

Grüße

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Hallo,

der sogenannte Stoffschutz ist ein Sondergebiet des Patentrechts und erlaubt es, Patentschutz z.B. für Medikamente zu bekommen, die - im engeren Sinne - nicht technisch sind und aus an sich bekannten Inhaltsstoffen bestehen.

Ein anderes Beispiel wäre Stahlbeton. Stahl und Beton sind bekannt, und der Trick ist (wenn ich mich richtig erinnere), dass die thermischen Ausdehnungskoeffizienten fast gleich sind. So ein Trick ist natürlich von Vorteil, um die Erfindungshöhe zu begründen. Somit wäre Stahlbeton patentfähig, wenn es ihn nicht schon geben würde.

Bei Fragen einfach melden.

Grüße

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Hallo,

entscheidet ist, ob bereits 1 Jahr seit dem Einrechen der Erstanmeldung vergangen ist. Innerhalb eines Jahres nach Einreichung der Erstanmeldung kann die sogenannte Priorität in Anspruch genommen werden. Dann erhalten die Nachanmeldungen den Anmeldetag der Erstanmeldung zugesprochen bei der Beurteilung des relevanten Standes der Technik. Folge ist, dass Veröffentlichungen, die im Zeitraum zwischen dem Einreichen der Erstanmeldung und der Nachanmeldungen erfolgten, den Nachanmeldungen nicht entgegengehalten werden können. Das regelt die Pariser Verbandsübereinkunft (kurz PVÜ), die für fast alle Staaten bis auf ein paar Exoten gilt, wie z.B. Taiwan.

Nach Ablauf eines Jahres seit dem Einreichen der Erstanmeldung kommt es darauf an, ob vor Ablauf des Jahres die Erfindung veröffentlicht wurde, z.B. durch den Erfinder selber.  Wenn nicht, dann könnte man trotzdem Nachanmeldungen einreichen, allerdings erhalten sie dann nicht den Anmeldetag der Erstanmeldung. Eine Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt automatisch 18 Monate nach der Einreichung, d.h. nach 18 Monaten geht nichts mehr. Dann gibt es noch Winkelzüge, die Veröffentlichung durch das Amt vor Ablauf von 18 Monaten zu verhindern, aber das sprengt hier den Rahmen.

Zur Beantwortung von Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

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Hallo,

zuerst wäre zu prüfen, ob neben dem Patent in den USA parallele Patente existieren, die ihre Wirkung in Deutschland oder anderen Staaten Europas entfalten.

Da Patente nur in den jeweiligen Staaten vor Nachahmung schützen, in denen sie angemeldet wurde, kann - wenn keine entsprechenden Patente existieren - die Erfindung nachgebaut werden. Das gleiche gilt auch, wenn ein erteiltes Patent erloschen ist, z.B. wegen Ablauf der maximalen Laufzeit.

Eine eigene Anmeldung ist aber nicht möglich. Die Patentschrift für das US-Patent wurde veröffentlicht und zählt daher zum Stand der Technik. Damit wäre eine eigene Nachanmeldung nicht mehr neu.

Bei Fragen einfach melden.

Grüße

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Hallo,

in dieser Form ist die Frage schwierig zu beantworten.

In Bezug auf einen Wasser verspritzenden Hund könnte man so vorgehen, dass man erstmal die Form der Figur offen lässt. Gleiches gilt für Spielsteine. Hier steht also eine Funktion im Vordergrund, die technischer Natur ist.

Mit einem Design bzw. Geschmacksmuster kann die Ausgestaltung der Figur geschützt werden. Auch hier gibt es Strategien, um den Schutzbereich zu maximieren.

So wie ich Sie verstehe haben sie Zweifel, ob Ihr Spielzeug die nötig Erfindungshöhe aufweist, da es sich um eine Kombination von an sich bekannten Merkmalen handelt. Es kann aber durchaus eine ausreichende Erfindungshöhe gegeben sein. Entscheidend ist, ob eine Kombination von bekannten Merkmalen für einen Fachmann naheliegend ist. Das hängt immer vom Einzelfall ab, aber häufig überschätzen Erfinder hier die Anforderungen des Patentamtes.

Daneben gibt es ja noch das Gebrauchsmuster, bei dem Anforderungen an die Erfindungshöhe geringer sein sollen, auch wenn es schwer ist, hierfür einen Maßstab anzugeben.

Wahrscheinlich wäre das eine Kombination verschiedener Schutzrechte das beste, um einen optimalen Schutz zu erreichen.

Bei Fragen einfach melden.

Grüße

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Hallo,

bei dem Patent mit den Merkmalen A bis E handelt es sich um ein sogenanntes abhängiges Patent, das von dem Patent mit den Merkmalen A bis D abhängt. D.h., der Inhaber des Patentes mit den Merkmalen A bis E kann sich Erfindung nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers des Patentes A bis D umsetzten.

Umgekehrt gilt, dass der Inhaber des Patentes mit der Merkmalen A bis D nicht zusätzlich Merkmal E realisieren darf.

Grüße, patentanwalt

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Hallo,

erstmal wäre zu prüfen, ob der Hersteller von Produkt A ein Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster, Marken, Design) hat, das ihm einen Vertrieb in Deutschland bzw. dem jeweiligen Zielstaat erlauben zu verbieten. Wenn keine Schutzrecht existieren ist ein sklavischer Nachbau durchaus zulässig.

Dann wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob hier vielleicht nicht der Erschöpfungsgrundsatz (siehe wikipedia.org/wiki/Erschöpfungsgrundsatz) greift. Wenn der geschützte Gegenstand innerhalb der EU mit Zustimmung des Schutzrechtsinhabers in Verkehr gebracht wurde ist dies keine Schutzrechtsverletzung. Dies gilt im Übrigen für alle Wiederverkäufer bei Ebay etc., sofern der Gegenstand kein Plagiat ist.

Bei Fragen einfach melden. Grüße

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Hallo,

Patente habe eine maximale Laufzeit von 20 Jahren, wenn es sich um Arzneimittel handelt kommen unter Umständen weitere 5 Jahre hinzu. 1988 plus max. 25 Jahre ergibt 2013. Folglich müsste das Patent im Jahr 2013 erloschen sein und kann daher keine Wirkung mehr entfalten. Daher ist diese Erfindung frei, jeder kann sie nachbauen, wie dies z.B. Generika der Fall ist.

Grüße

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Hallo,

wenn wir hier über Prozesse in Deutschlang reden gibt es ein Problem mit §43b Patentanwaltsordnung (siehe http://www.patentanwalt.de/downloads/pa/14_04_PAO.pdf). Darüberhinaus wird sich kaum ein Patentanwalt darauf einlassen. Denkbar wäre allenfalls, dass ein Fixum und ein erfolgsabhängiger Teil vereinbart wird.

In den USA sieht es ganz anders aus. Dort sind Erfolgshonorare üblich (wobei die Schadensersatzzahlungen auch höher sind).

Grüße

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Hallo,

etwas sollte etwas mehr als eine "Idee" sein. Die Erfindung sollte schon soweit ausgearbeitet sein, das in der Anmeldung zumindest ein plausibler Weg zur Umsetzung aufgezeigt werden kann. Es muss nicht jedes technische Detail gelöst sein, aber ein Fachmann muss es nacharbeiten können.

Die Anmeldegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt für ein Patent beträgt bei elektronischer Anmeldung EUR 40,- und in der Papierform EUR 60,- (Eine elektronische Anmeldung bedeutet nicht Anmeldung per Email oder ähnliches, sondern setzt einen speziellen Zugang voraus.). Wenn die Patentanmeldung mehr als 10 Ansprüche aufweist werden für jeden weiteren Anspruch EUR 20,- fällig.

Ein Patent wird nur erteilt, wenn eine Prüfung erfolgreich durchlaufen wurde. Hierzu ist ein Prüfungsantrag erforderlich, die Prüfungsgebühr beträgt EUR 350,-. Den Prüfungsantrag kann man sofort bei Einreichung stellen, muss ihn aber spätestens 7 Jahre nach der Anmeldung stellen. Alternativ kann man auch nur Recherchenantrag stellen.

Eine Alternative ist ein Gebrauchsmuster. Die Anmeldegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt für ein Gebrauchsmuster beträgt bei elektronischer Anmeldung EUR 30,- und in der Papierform EUR 40,-.

Wenn ein Patentanwalt die Anmeldeunterlagen ausarbeitet muss man hierfür wohl mindestens EUR 1000,- veranschlagen (10 Seiten Beschreibung, 10 Ansprüche). Hinzu kommt die Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Patentamt, wofür bei einem Patent ca. EUR 500,- zu veranschlagen sind, bei einem Gebrauchsmuster weniger, da ja keine Prüfung erfolgt und damit keine Fristen zu überwachen sind. Bei einer Patentanmeldung ist noch wichtig zu wissen, dass im Verlauf des Prüfungsverfahrens Prüfbescheide zu erwidern sind, üblicherweise zwei. Für die Beantwortung eines Bescheids durch einen Patentanwalt sind je nach Aufwand EUR 500,- bis EUR 1200,- zu veranschlagen (fällt bei einem Gebrauchsmuster weg). Die Dauer des Prüfungsverfahren liegt bei ca. 2 Jahren.

Bei Fragen einfach melden. Grüße

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Hallo Steffi,

der erste Teil Deiner Frage ist einfach zu beantworten. Es ist nicht nötig, einen Rechercheantrag zu stellen. Man kann es auch einfach später - bei Bedarf - nachholen.

Der zweite Teil betrifft die Frage, ob Deine Produkte in fremde Schutzrechte eingreifen. Hier gibt es verschiedene Strategien. Man kann einen Patentrechercheur mit einer Recherche nach relevanten Schutzrechten beauftragen. Hierzu muss vorab der Gegenstand beschrieben werden und klar sein, in welchen Ländern der Gegenstand vertrieben werden soll, um die Recherche sachlich und räumlich zu begrenzen. Oder man meldet selbst z.B. Patentanmeldungen für den Gegenstand an, stellt Prüfungsantrag und schaut, ob bei dem ermittelten Stand der Technik erteilte Patente dabei sind, die einen betreffen. Egal wie man es macht, es ist ziemlich aufwendig und teuer.

Eigentlich ist es Tradition, bei einer Schutzrechtsverletzung den Verletzer zuerst mit einer Berechtigungsanfrage anzuschreiben. So hat immer noch Zeit zu reagieren. Aber es gibt auch den Trend, gleich beim Gericht Klage einzureichen. Aber es gibt nach deutschem Recht keine Strafaufschläge, so wie in den USA. Es ist "nur" Schadensersatz zu zahlen, der z.B. anhand des mit dem Produkt gemachten Gewinns bestimmt wird.

Es ist also wie im richtigen Leben, nichts ist ohne Risiko.

Bei Fragen einfach melden (intellectual_property@web.de). Grüße

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Hallo Steffi,

damit dein Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist sollte der beanspruchte Gegenstand neu und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.

Neu ist der Gegenstand, wenn er so nicht bekannt ist. A und B sind bekannt, aber nicht A+B, also ist Neuheit gegeben.

Erfinderisch ist der Gegenstand, wenn er sich durch Kombination zweier Dokumente ergibt. Dokumente haben wir hier nicht, aber die beiden Produkte A und B . Allerdings muss diese Kombination auch naheliegend sein. Ferner gelten für Gebrauchsmuster hinsichtlich der Erfindungshöhe geringere Anforderungen als für Patente. Daher kann solch ein Gebrauchsmuster durchaus schutzbeständig sein.

Wenn dann noch eine bauliche Anpassung oder Abwandlung für den angesprochenen Zweck hinzukommt sollte das Gebrauchsmuster im Lichte der Produkte A und B schutzbeständig sein.

Bei Fragen einfach melden.

Grüße

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Hallo,

sind Sie bei einer Firma angestellt in einem Land, in dem es wie in Deutschland ein Arbeitnehmererfinderrecht gibt?

Das deutsche Arbeitnehmererfinderrecht verpflichtet den Arbeitnehmer, seinen Arbeitgeber Diensterfindungen zu melden. Somit könnte der erste Ansprechpartner der eigene Arbeitgeber sein. Wenn der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nimmt, muss er diese auf eigene Kosten zum Patent anmelden und dem Erfinder eine Vergütung zahlen.

Andernfalls wäre es tatsächlich das Beste, zuerst ein Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden, bevor man auf Firmen, wie z.B. Automobilzulieferer zugeht.

Bei Fragen einfach melden.

Grüße, patentanwalt

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Hallo,

den Namen Coca Cola zu verwenden ist eine ganz schlechte Idee, denn dies ist eine berühmte Marke die besonderen Schutz genießt. Inhaber anderer, nicht so bekannter Marken werden sich ihre Rechte für alles mögliche gesichert haben, also wahrscheinlich auch Handyschalen. Man müsste quase jedes mal Prüfen, ob es eine Schutzrechtslücke gibt.

Bei Fragen einfach melden.

Grüße, patentanwalt

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Hallo,

eine Datenbank, in der alle Patente und Patentanmeldungen, die in allen Staaten der Erde eingereicht, recherchierbar sind gibt es leider nicht, aber nicht schlecht ist die des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA): https://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?action=einsteiger.

Allerdings werden Patentanmeldungen erst 18 Monate nach ihrer Anmeldung veröffentlicht. Vorher sind sie nicht recherchierbar.

Grüße

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Hallo Lilith,

ich würde die Produktlogos entfernen. Es könnte sich trotz allem um eine Markenrechtsverletzung im Sinne des §14 MarkenG handeln. Gerade die Inhaber von Marken, die mit Produktpiraterie zu kämpfen haben, können sehr unangenehm werden (auch wenn sie hier den falschen treffen.

Grüße

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Hallo,

generell gilt, dass eine Erfindung neu, d.h. noch nicht veröffentlicht sein muss, damit sie patentiert werden kann. Wurde nun die Patentschrift oder die Anmeldung zu dem Patent bereits veröffentlicht? Wenn nicht, könnte man noch Patentanmeldungen tätigen.

Wichtig ist auch, dass man innerhalb eines Jahres die sogenannte Priorität einer Patentanmeldung in Anspruch nehmen kann, wenn man Nachanmeldungen einreicht. Die Priorität hat dann die Wirkung, dass die Nachnanmeldungen den Zeitrang der Erstanmeldung bekommen (hier wäre das der Anmeldetag des deutschen Patents). Veröffentlichungen, die nach dem Zeitrang erfolgten, spielen dann für die Neuheit keine Rolle.

Die Restlaufzeit eines deutschen Patents kann hier nachsehen: https://register.dpma.de/DPMAregister/pat/einsteiger

Bei Fragen einfach melden. Grüße

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Hallo,

das ist - in Anführungszeichen - ein ganz normaler Vorgang. Hier will jemand seine Markenrechte verwerten. Zwar gewährt ein eingetragene Marke ihrem Inhaber allerlei Rechte, jedoch gibt es eine Reihe von Einschränkungen:

  1. Wurde die Marke vor oder nach Blogstart angemeldet? Es könnte dann ein Weiterbenutzungsrecht geben.
  2. Vielleicht hat er den Blog 2 Jahre geduldet. Wie sieht es mit Verjährung aus?
  3. Sind die Marke beautique und beautique-love so ähnlich, dass sie verwechselt werden?
  4. Für welche Dienstleistungen wurde die Marke anmeldet? Fällt das Betreiben eines Blog darunter?
  5. Würde die Marke 5 Jahre lang benutzt, und wann ja, für welche Waren/Dienstleistungen? Es könnte eine Nichtbenutzungseinrede greifen?

So ganz wehrlos ist man also nicht. Ein erster Schritt wäre anhand des Registers einige der o.g. Frage zu klären und ein Antwortschreiben zurückzuschicken mit den Einreden, die greifen könnten. Und zum Abschluss folgt der Hinweis, dass der Markeninhaber sich schadensersatzpflichtig macht, wenn sich seine geltend gemachten Ansprüche als nicht berechtigt herausstellen sollten.

Als nicht gleich die Flinte ins Korn werfen!

Bei Fragen einfach melden.

Grüße, patentanwalt

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Hallo,

ich fang mal so an:

Eine Wort-/Bildmarke wird in der Regel angemeldet, wenn der Wortbestandteil allein wahrscheinlich als Marke nicht eingetragen werden würde, da er z.B. die Waren, für die Marke verwendet werden soll, beschreibt. Mit anderen Worten, das Logo wäre dann der dominantere Part der Marke, was gegen eine Verwechselungsgefahr aufgrund der ähnlichen Wortbestandteile sprechen würde. Die Antwort lautet also: Es kommt darauf an.

Generell sind Wortmarken besser als Bildmarken. Bei einer reinen Wortmarke spielt die Schriftart keine Rolle. Anders sieht es wieder bei Wort-Bildmarken aus. Hier kann die graphische Gestaltung entscheidend sein.

Grüße

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