Auf Finanztip.de gibt es eine gute Zusammenfassung, was alles beachtet werden sollte.
Hier mal der Link http://www.finanztip.de/tip/finanzen/darlehen-von-privat.htm
Auf Finanztip.de gibt es eine gute Zusammenfassung, was alles beachtet werden sollte.
Hier mal der Link http://www.finanztip.de/tip/finanzen/darlehen-von-privat.htm
Das dt. Insolvenzrecht sieht eine gemeinsame Haftung der Lebenspartner/ Ehegatten nicht vor.
Sie können also getrost heiraten.
Da Sie mind. 2 zu berücksichtigende Kinder haben, dürfte die Pfändungstabelle auch keine Rolle spielen. Nur hier wäre es möglich, dass der Ehemann wegen höherem Einkommen bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt bleibt.
Sie sollten dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht die neue Anschrift (sofern dies zutrifft) und nach der Heirat den neuen Familienstand mitteilen. Damit wäre das Wichtigste getan.
Ihr Freund/Ehemann hat keine Nachteile.
Er muss auch nicht 7 Jahre warten. Lt. Insolvenzordnung ist die Abtretung (Pfändungszeit) nach 6 Jahren beendet.
Das Problem ist nicht so selten (Grenzgänger, Wohnsitz in Grenznähe usw.).
Da der Hauptwohnsitz in der Schweiz ist (?) wäre zunächst nach schweizer Recht zu pfänden.
Das führt aber regelmäßig zu Nachteilen in dieser Konstellation. (ev. Kahlpfändung).
Da der Job befristet ist,, muss, wegen der Kosten in D, ein Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f ZPO beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Alle Einnahmen und Ausgaben auflisten und an das Gericht weiterleiten.
Die persönlichen Schulden unterliegen der RSB, Bei einer Immo-Finanzierung also der Restkreditbetrag. zum Tag der Eröffnung. (Forderung ist fällig zu stellen)
Die dinglichen Schulden (Grundschuld) unterliegen nicht der RSB. Sie verbleiben beim Grundstück.
Nach einer ZV wäre also der Restkreditbetrag dem Verkaufserlös (abzüglich Kosten für die ZV) gegenüber zu stellen.
Da die Immo freigegeben wurde, wird hier kein positives Ergebnis zu erwarten sein. Sollte es dennoch dazu kommen, wäre der Überschuss nicht automatisch der Masse zugehörig (Freigabe ist ja efolgt)
In aller Regel wird die Bank einem ZV-Zuschlag nur zustimmen, wenn Sie einen Großteil des geliehenen Geldes zurückerlangt.
Auf der anderen Seite wird wohl keiner ein Grundstück erwerben wollen, welches dermaßen belastet ist.
Also einigt man sich irgendwo in der Mitte. D.h. die Gruindschulden dieses Gläubigers werden gelöscht; und der Erwerber bekommt das Grundstück nebst Immo eben nicht fürn Appel undn Ei.
Sollte also trotz aller Vermutungen ein positives Ergebnis oder Forderung = ZV-Preis erzielt werden, hat die Masse nichts davon.
Bei einem negativen Ergebnis meldet der Immo-Gläubiger den offenen Betrag als Forderungsausfall zur Tabelle an.
Zunächst, sollte zu klären sein, ob man derartige Unterlagen 8 Jahre aufbewahren muss. ? Eindeutig - Nein !!!
Der Grund dass der Verwalter nachfragt, ist der, dass eine vorsätzlich Gläubiger schädigende Verfügung** an einen Verwandten** 10 Jahre lang anfechtbar ist.
Was ist denn aus dem PKW geworden? Dazu schreiben Sie ja nichts.
Grundsätzlich könnten Sie aber dem Rat der anderen folgen und den Verkauf erklären. Sollte dieser nicht an einen Verwandten erfolgt sein, oder zum damaligen Zeitpunkt noch keine Überschuldung vorgelegen haben, besteht auch kein Grund zur Sorge.
Sollten Sie dagegen noch im Besitz des PKW sein, müssten wir nochmals gemeinsam überlegen.
Das ist abhängig davon, durch wen die Beratung gezahlt wird.
I.d.R. ist diese für Sie kostenfrei, wenn die Kosten durch ein Amt (ARGE, Jobcenter usw.) übernommen werden. Dann sind Sie an die örtlich zuständige Beratungsstelle gebunden.
Waren(sind) sie selbständig, hätten Sie die freie Wahl. Jedoch lehnen die öffentlich geförderten SB, dann eine Beratung meist ab.
Wollen Sie die Kosten selbst aufbringen oder es ist ein Beratungsschein möglich, kann auch ein Anwalt oder Steuerberater helfen.
Der BGH hatte sich mal in einer Begründung zu den pfändbaren Beträgen in etwa so geäußert:
Der übliche Rahmen wird durch die betriebliche Übung oder einen Tarifvertrag begrenzt. Es gilt also als Üblich, was Personen der gleichen Gruppe( Tätigkeit, Kollegen, Betriebsteile usw.) als Entlohnung für die gleichartige Tätigkeit bekommen oder das, was für diesen Berufszweig tarifvertraglich vorgesehen ist.
I.d.R. wird der Tarifvertrag gelten.
Vergessen Sie die Fragen nach dem "Wovon und Wie".
Grundsätzlich ist es möglich!
Man sollte dabei aber 2 Aspekte beachten: Zum Einen ob man dafür Fremdkapital benötigt, dass dürfte schwierig werden, und zum Anderen ob sich die Selbständigkeit trägt, also alle finanziellen Mittel für die Selbständigkeit und (!) den lebensunterhalt erwirtschaftet werden können.
Inso-mässig ist das ganze in § 35 (2) InsO geregelt.
Und vergiss die Ammenmärchen,dass Gläubiger und Insolvenzverwalter/ Treuhänder eine Selbständigkeit versagen können.
Woher das Geld für die Masse kommt ist egal. Wichtig ist nur, dass § 295 (2) Inso beachtet wird.
Ist das Kind wegen eigenem Einkommen in der Lage für seinen Unterhalt ganz oder teilweise zu soregen, kann das Gericht eine vollständige oder teilweise Nichtberücksichtigung als Unterhaltsberechtigter beschließen.
Das führt dann zu einem höheren Pfändngsbetrag.
Sehe es auch so, wie Meinereiner67.
Sollte tatsächlich ein gesundheitliches Problem gegen einen persönlichen Besuch sprechen, geht es auch schriftlich.
Eine generelle Entscheidung kann dazu notfalls auch das Insolvenzgericht treffen.
Grundsätzlich besteht für den Schuldner aber eine Mitwirkungspflicht.
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 97 Abs. 1 InsO
Insofern sollte man bei einer negativen Entscheidung zu diesem Problem, tunlichst den persönlichen Termin wahrnehmen.
Ja. Durch das Weglassen würden Sie der "richterlichen Entscheidungsfreiheit" ob ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Erfolg hat, vorweggreifen.
So sgate mal ein Insolvenzrichter zu mir.An einigen Insolvenzgerichten reicht eine einfache Ausfertigung. Andere wollen diese Anlage in der Anzahl der Gläubiger +1 für das Gericht.
Das sollte aber ihr Schuldnerberater wissen.
Man muss zunächst unterscheiden, in welcher Phase Sie mit Ihrem Restschuldbefreiungsverfahren sind.
Im laufenden Verfahren wäre die Schenkung von "Wertgegenständen" Masse zugehörig. Der Wert des Gebrauchtwagen müsst also unter Umständen an den TH gezahlt werden. Ausnahmen sind in 811 ZPO (unpfändbar wegen beruflicher Notwendigkeit) oder auf Beschluss des Insogerichtes wegen besonderer Bedürftigkeit (Krankheit) möglich. Trifft beides nicht zu, wäre eine Nutzungsüberlassung möglich. Das Eigentum bleibt dann beim Freund.
Ist das Verfahren aufgehoben und Sie befinden sich in der Wohlverhaltenszeit, ist eine Schenkung nicht hinderlich. (Ausnahme wäre eine Schenkung im Rahmen des vorgezogenen Erbes).
Grundsätzlich ist der Titel Gegenstand der Auseinandersetzung der Erben.
Bei der endgültigen Verteilung könnte der Mann sich den Titel als "Wert" vollständig anrechnen lassen. In diesem Fall könnte er auf die Vollstreckung verzichten.
Wird der "Wert" aber unter den Erben verteilt, könnte jeder der Erben aus dem Titel vollstrecken. Ob dann der Mann auf eine Vollstreckung seiner %-e verzichtet, steht auf einem anderen Blatt.
Im eigentlichen Verfahren ist der IV zuständig. In der Wohlverhaltensphase können Sie dies selber erledigen.
Sie können, sofern Sie selber dazu in der Lage sind, im laufenden Verfahren die Erklärung selber erstellen. Der TH muss aber gegenzeichnen.
Allerdings sollten Sie beachten, dass eine mögliche Erstattung durch den TH im laufenden Verfahren an die Masse geht.
Sollte Fremdhilfe zur Erstellung notwendig sein, geben Sie die Unterlagen an den TH. Die Kosten für die Erstellung der Erklärung sind dann Massekosten.
Zunächst besteht durch den Grichtsvollzieher immr die Eigentumsvermutung durch deine Eltern.
Mit 13 ist sogar naheliegend, dass das Gegenstände die nicht offensichtlich dem Kind (13) gehören, Eigentum der Eltern sind.
Grundsätzlich richtet sich die Pfändbarkeit von Haushaltsgegenständen nach §811 ZPO. Demnach sind Haushaltsgegenstände für den täglichen Gebrauch unpfändbar, wenn sie einen normalen Wert haben. Dazu zählt auch je Haushalt 1 TVt, 1 Computer...
Ist jetzt z.B. ein zweiter TV in deinem Zimmer, der nicht höherwertiger als der erste ist, oder PS 2 , kann man davon ausgehen, dass es tatsächlich Gegenstände des Kindes sind.,
Schwieriger wird es schon beim PC und beim i-Pad. Hier greift wahrscheinlich die Eigentumsvermutung nicht mehr und es müsste tatsächlich ein Eigentumsnachweis geführt werden. Auf den Kaufbelegen steht ja nicht drauf, wer Eigentümer ist. Auch die Bezahlung vom Kinderkonto ist nicht ausreichend, da ja auch hier die finanziellen Mittel tatsächlich von den Eltern stammen könnten.
Ein weiteres Prob ist die beschränkte Geschäfstfähigkeit eines 13-Jährigen. i-Pad und PC dürften außerhalb der zustimmungsfreien Geldbeträge der Erziehuingsberechtigten sein.
Grundproblem wird also sein, dass du keinen tatsächlichen Eigentumsnachweis führen kannst. Vielleicht haben Oma, Opa, Onkel, Tante dir ja das Geld oder die Gegenstände nachweisbar geschenkt. ?
Grundsätzlich sollte Sie zuvor mit dem TH klären, ob mögliche Versagungsanträge bereits jetzt drohen.
Ist dies der Fall, kann nur im Schlußtermin aktiv durch den Schuldner dagegen argumentiert werden.
Ansonsten geht es nur noch um die Bestätigung der Tabelle mit den Verteilungsquoten und die Schlussrechnung des IV/TH.
In aller regel sind zu diesem termin nur der Insolvenzrichter , Rechtspfleger und der IV/TH anwesend.
Man könnte ja vorab mit dem IV/TH klären, ob die Anwesenheit zwingend notwendig ist., da man aus persönlichen Gründen verhindert ist.
Allerdings muss organisiert werden, dass die Post vom Insogericht auch während des Urlaubs geöffnet und ggf. beantwortet werden kann. Für den Fall, dass z.B. doch bereits eine Versagung der RSB beantragt wurde, dann bleiben nur 14 Tage Zeit um zu reagieren.
Urlaubsgeld als zusätztliche Zahlung ist unpfändbar ( § 850 a ZPO)
Na dann wollen wir mal...
Grundsätzlich sind die Gerichts- und Anwaltskosten Bestandteil der Schulden, die durch ein Insolvenzverfahren erlassen werden können.
Nicht erlassen werden Geldstrafen - das haben Sie ja bereits erkannt.
Zum Problem könnte die Bewilligung der Stundung der Kosten für die Eröffnung des Verfahrens werden. (ca. 100 bis 200 € ). Hier wird für die Eröffnung meist nicht gestundet, da ja noch Gerichtskosten offen sind.
Für den weiteren Verlauf nach Eröffnung ist es aber nicht dass Problem, da der pfändbare Betrag abgetreten ist und die angesammelte Masse zur Bezahlung der Gerichts- und Treuhänderkosten verwendet wird.
Grundsätzlich solltest du in der Police nachsehen, was alles versichert ist.
Wenn das Gerät erst 1 Jahr alt war, warum hast du dann nicht die Garantie in Anspruch genommen? Kopfschüttel
Der Mediamarkt PlusSchutz hat zwar eine kostenlose Reparatur bei Materialfehlern, aber wie willst du dies beweisen, nachdem bereits 2x ein Fremd(eigen)-eingriff vorgenommen wurde.
Ich she da ehr keine Chance. Gehe einfach zu deinem Mediemarkt und klär das ab.
Alle Forderungen, die zum Zeitpunkt (Tag und Stunde) der Eröffnung der Insolvenz bestehen, sind Insolvenzforderungen.
Schulden, die nach diesem Termin entstanden sind,. sind Neuforderungen und nicht vom Verfahren erfasst.
Nun wird es komplizierter: Sind diese Forderungen (die jetzt noch auftauchen) denn nicht bekannt gewesen und wenn ja, wurden die Gläubiger im Antrag benannt?
Sind es Forderungen vor dem Eröffnungszeitpunkt, dann sollten diese dem TH nachgemeldet werden.
Bei Verbraucherinsolvenzverfahren besteht die realistische Wahrscheinlichkeit, dass man wegen Unrichtigkeit der Angaben im Antrag auf Insolven auch eine Versagung der Restschuldbefreiung bekommt.