Es kommt auf die genaue gesetzliche Regelung an, das ist je nach Bundesland unterschiedlich.
Für Hessen z.B. gilt diese Verordnung, dort § 45
http://realschule.bildung.hessen.de/Rechtliche_Grundlagen/VOBGM_19.08.2011.pdf
Danach wäre die Entscheidung nicht in Ordnung.
Es hätte die Schulleitung entscheiden müssen. Dabei ist Ermessen auszuüben. Da der Lehrer selbst entschieden hat, wurde das Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt.
Allerdings ist obiges eine Regelung für Abschlußprüfungen. Einzelprüfungen im laufenden Schuljahr sind nicht justitiabel. Nichtsdestotrotz sollte hier ein Gespräch mit der Schulleitung angestrebt werden, bei dem glaubwürdig Reue vorgespielt wird ;)