Hey germanfreakie,

mach dir keine Sorgen, denn das ist lediglich eine Betrugsmasche.

Diese Seiten zielen darauf ab, mit der Angst der Nutzer vor einem Strafverfahren zu spielen. Solche "Fakes" sind jedoch nur im ersten Moment erschreckend, wenn du einmal genau hinsiehst, wirst du einige Fehler erkennen:

  • Achte auf Rechtschreibfehler, denn solche Seiten / Meldungen sind häufig damit gespickt
  • KEINE Behörde wird jemals Geld über Paysafecard geschweige denn über das Internet eintreben
  • vergleiche die verwendeten Behördennamen und -symbole mit denen auf offiziellen Internetportalen
  • die genannten Paragraphen, gegen die du verstoßen haben werden häufig ohne ein entsprechendes Gesetz genannt ( z.B. "Sie haben gegen § 43c Absatz 4 verstoßen" ) oder das genannte Gesetz gibt es nicht.
  • und das wichtigste: Behörden werden keine Bestechungsgelder annehmen, um eine angebliches Strafverfahren auszusetzen

Lass dein Virenprogramm einige Male durchlaufen, denn du wirst mit Sicherheit einen Virus bekommen haben. Für die Zukunft empfehle ich dir, bei fragwürdigen Seiten oder Videos ( oder wenn du dir nicht sicher bist ) die URL bei einer kostenlosen Online Linkscanseite zu überprüfen

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Hey pferdchen92,

in der Regel gilt folgender Grundsatz: die Polizei ist kein Taxiunternehmen!

Nun ist Polizei bekanntlich Ländersache, also sind die Vorschriften bezüglich des Transports von Personen in jedem Bundesland unterschiedlich.
Da gerade die Landesregierungen kein Geld zum Fenster rauswerfen können, gehe ich mal davon aus, dass nachfolgende Regelung so oder ähnlich in jedem Bundesland vorzufinden sind.

In Niedersachsen wird nach der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) eine sogenannte Transportkostenpauschale bei dem Transport von Personen fällig. Diese liegt bei ungefähr 75€. Beamte sind angehalten diese Kosten bei jedem (selbst verschuldeten) Transport einzuholen, dies wird aber natürlich nicht bei jeder Fahrt gemacht.

In deinem Fall wäre das aber definitiv eine möglich Konsequenz. Eine Geldstrafe wirst du nicht zahlen müssen ( Geldstrafen werden nur in Gerichtsverfahren verteilt ). Es wäre aber auch gut möglich, dass die Beamten in deinem Fall eine Gefahr für Leib oder Leben begründet haben und dich vor den Gefahren der Winterkälte schützen wollten ( oder einfach nur nett waren ) und dich deshalb nach Hause gebracht haben.


Sowas sollte aber nicht zum Programm werden. Zwar ist dein Trinkverhalten "dein Bier", aber es kann dich in große Schwierigkeiten bringen. Sowohl strafrechtlich, als auch zivilrechtlich.

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Hey N3bencharakter,

Die sexuelle Nötigung / Vergewaltigung ( § 177 StGB ) ist ein Verbrechenstatbestand
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung sind im Sinne dieses Gesetzes Synonyme.

Wenn es zu keiner tatsächlichen Ausführung kommt, nennt man das in der Juristerei "Versuch".

Gerade in Bezug auf diese Straftat, wird in der Rechtswelt stark gestritten.
Ab wann ist es eine Vergewaltigung? Muss man sich körperlich wehren? Reicht das bloße "Nein"-Sagen aus? Was ist wenn ich Angst habe und mich nicht traue, mich zu wehren?

Lange Zeit galt es nur dann als strafbar, wenn das Opfer dem Täter gegenüber ausdrücklich körperlichen Widerstand geleistet hat. Ein bloßes "Nein" reichte nicht aus. Kluge Leute haben sich dann die Frage gestellt, ob einige Opfer aus Angst um ihr Leben oder weil der Täter physisch einfach stärker war keine Gegenwehr zeigten oder ggf. vielleicht unter dem Einfluss von betäubenden Substanzen standen und sich nicht wehren konnten. Was ist mit denen?

Aus diesem Grund war der Bundesgerichtshof (BGH) in Zugzwang gekommen und hatte sich der Sache angenommen. In vielen, vielen Urteilen, wurde so ziemlich jedes Wort des Gesetzes ( Tatbestandsmerkmale) zerpflückt, definiert und gerichtlich abgesegnet.

In der Sache 2 StR 345/05 vom 25.01.2006 wurde unter anderem festgestellt, dass eine aktive, körperliche Gegenwehr nicht erforderlich ist. Hier wurde eben auf diesen Punkt "Angst haben" eingegangen und festgestellt, dass viele Opfer aus der unfassbaren Angst heraus nicht fähig sind sich zur Wehr zu setzen. Das bloße "nicht Wollen" reicht daher also auch aus.


Auf deinen (hoffentlich fiktiven) Sachverhalt bezogen würde demnach, ohne den Sachverhalt jetzt detailiert strafrechtlich geprüft zu haben, tatsächlich eine Vergewaltigung / sexuelle Nötigung vorliegen.
Ich würde sogar soweit gehen und behaupten, dass kein Versuch, sondern tatsächlich eine Vollendung vorliegt, da hier aktive, sexuelle Handlungen vorliegen
Anhand deiner Ausführungen, versuche ich es mal zu verdeutlichen:

merkt aber das es nicht geht

Würde der Täter nun vom Opfer ablassen, wäre es ein Versuch ( da er die Tat ja ausführen wollte, es aber nicht konnte und somit abgelassen hat )

dich dann ungewollt mit der hand befridigt

Das ungewollt ist hier auf den Willen des Opfers zurückzuführen. Es möchte keinen Sex mit dem Täter haben. Die "Befriedigung" mit der Hand ist eine sexuelle Handlung. Demnach liegt eine vollendete Vergewaltigung / sexuelle Nötigung im Sinne des Paragraphen 177 StGB vor.

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Hey Steamboat

kurz und knapp:
Du bist einem Betrug ( § 263 StGB ) zum Opfer gefallen.
Diese Delikte habe in der jüngeren Vergangenheit, durch das Internetzeitalter bedingt, stark zugenommen.

Du solltest in jedem Fall eine Anzeige erstatten. Das kostet dich kein zusätzliches Geld und du hast tatsächlich die Chance dein Geld eventuell wiederzusehen.

Dazu eine kleine To-Do-Liste:

  • Drucke das Gesprächsprotokoll von Facebook aus
  • Notiere auf einem Extrazettel die Personalien, wie sie dir bekannt sind
  • Besorge dir den Kontauszug mit den Überweisungsdaten ( der Durchdruck vom Überweisungsträger ist da hilfreich, ansonsten bei der Bank nachfragen und einen neuen ausdrucken lassen )
  • Mit dem ganzen Klumpatsch gehst du dann zur Polizei und zeigst den Vorfall an.

Die haben dann die Möglichkeit über die Kontodaten, ggf. durch Anfragen bei FB ( IP- Adressen ) herauszufinden, um wen es sich denn bei dem Täter handelt. Ob du dadurch aber dein Geld wiedersiehst kann dir keiner versprechen. Die Polizei hat jedoch erheblich bessere Möglichkeiten, als eine Privatperson. Grundsätzlich ist diese auch nur für die Strafverfolgung zuständig, du könntest aber im Rahmen eines sog. Adhäsionsverfahrens beantragen, dass die Schadensersatzfrage im Strafverfahren mitgeklärt wird ( das spart Zeit und Geld ).

Wichtig ist noch:

  1. Gehe so schnell wie möglich zur Polizei ( Zeit spielt gerade bei Internetgeschichten eine große Rolle ( z.B. werden die IP-Verbindungsdaten regelmäßig gelöscht usw.)
  2. Du hast 3 Monate Zeit, um einen Strafantrag zu stellen.
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Hey misssykes,

da kann ich dich beruhigen, er kann keines der genannten Dinge tatsächlich durchführen.

Zunächst wären einmal die Begrifflichkeiten zu klären. In Deutschland gilt der Besitz von ( illegalen ) Drogen als verboten und damit einhergehend als strafbar, nicht aber der bloße Konsum ( es sei denn du steuerst ein Auto o.ä. durch den Straßenverkehr ).

Deine Lehrer haben natürlich in einem gewissen Rahmen eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Schülern. Jedoch von einigen Toilettenbesuchen ( die du mit einer Übelkeit erklären konntest ) auf einen Drogenkonsum zu schließen ist schon sehr fragwürdig. Das klingt schon sehr nach Vorgeschichte....hat es sich dabei um einen Lehrer gehandelt oder waren es mehrere Lehrer, die das Ganze unabhängig voneinander geäußert haben?
Als erste Maßnahme, wäre es angebracht gewesen, dich auf den Verdacht anzusprechen. Falls das zu keinem Ergebnis geführt hätte, wäre ein Gespräch mit deinen Eltern ratsam gewesen und dann vielleicht die Information an den Schulleiter weitergeben. Die Art und Weise, wie die Sache abgearbeitet wurde, lässt schon sehr an der Kompetenz deiner Lehrer zweifeln.


Nun zur eigentlichen Frage:

Weder dein Direktor, noch dein Lehrer können dich zu einem Drogentest zwingen. Dies geschieht auf rein freiwilliger Basis deinerseits.
Sie hätten auch keine rechtliche Handhabe dazu, insgesamt fehlt in dem von dir geschilderten Fall, jeglicher Verdachtsmoment.

Nachdem du nun einen freiwilligen Test gemacht hast ( bzw. dazu genötigt wurdest ), hast du das Gespräch mit deinem Vater und dem Direktor gesucht. Trotz des eindeutigen Ergebnis, wollte er dir nicht glauben ( noch ein Grund, an seiner Kompetenz zu zweifeln ).
Die von ihm "angeordneten, unangemeldeten Tests" haben keinen Bestand.
Er kann zwar die Polizei informieren, aber dafür wird er höchstens ausgelacht ( Problem dabei ist, dass er vermutlich einen leicht anderen Sachverhalt á la "die wurde beim Drogen nehmen erwischt" o.ä. schildern wird; wobei sich das Gegenteil ja leicht beweisen lässt, bzw. schon wurde ).


Kurzum:

  • Drogentests sind freiwllig ( sie können aber durch einen Richter, auf Anraten eines Staatsanwaltes bzw. der Polizei angeordnet werden, nicht aber durch deinen Direktor )
  • dein Direktor hat diesbezüglich keine Handhabe
  • lass dich zu nichts zwingen
  • leite notfalls rechtliche Schritte ein ( auf zum Anwalt ) -> meldet das Ganze der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.

Noch ein Tipp: Du hast bereits einem Drogentest zugestimmt, der zu deinen Gunsten ausgefallen ist. Das muss ihm als Beweis ausreichen. Zu weiteren Tests würde ich die Zustimmung verweigern. Dein Direktor überschreitet definitiv seine Kompetenzen.

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Hey malli300,

da in diesem Zusammenhang immer wieder widersprüchige Angaben gemacht werden, zunächst einmal eine Klarstellung bezüglich gesetzlicher Normen:

Die im Volksmund genannte Ruhestörungen, wird in der Welt des Gesetze auch unzulässiger Lärm ( § 117 OWiG ) genannt.

  • Hier der Inhalt

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Es gibt für dieses Gesetz keine gesetzlich festgeschriebenen Uhrzeiten. Kommst du morgens um 07:00 Uhr von der Nachtschicht nach Hause und dein Nachbar weckt dich mit seinen Technobässen stört das genauso, wie die Party um 23:00 Uhr abends.


Für deinen Sachverhalt, könnte es aber durchaus der Fall sein, dass ein berechtigter Anlass vorliegt. Bauarbeiten sind in der Regel behördlich genehmigt und von daher kannst du zumindest für den Moment wenig tun.

Falls es sich aber um "private Bauarbeiten" handelt, kannst du durchaus die Polizei informieren, die die Sachlage dann prüft und entsprechend tätig wird.

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Hey Tobilie,

zu diesem Zeitpunkt wird dir meine Antwort keine Hilfe mehr bringen, aber für zukünftige Ereignisse, wird sie dir hoffentlich weiterhelfen.


Im Volksmund Ruhestörung , im Ordnungswidrigkeitenrecht Unzulässiger Lärm ( § 117 OWiG ) genannt, betrifft dies stets das unmittelbare Umfeld und kann durchaus zu einem empfindlich gestörten Nachbarschaftsverhältnis führen.

Entgegen dem weitverbreiteten Glauben, gibt es keine gesetzlich festgeschriebene Nachruhe

á la: "Von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist Ruhe einzuhalten."

Daraus resultiert natürlich kein rechtsfreier Raum, im Gegensatz, dieses Gesetz ist strenger, als die meisten annehmen. Demnach ist jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm, der geeignet ist die Nachbarschaft zu belästigen, zu unterbinden.
Das heißt im Grunde, dass man sowohl am Morgen um 07:00, nach einer Nachtschicht, von seinem Nachbarn verlangen kann, seine Technobässe auszudrehen, als auch am Mittag gegen 14:00 Uhr darauf bestehen kann, dass die Nachbarn kein Rockkonzert im Garten veranstalten.
Man kann sich, wenn man Feste feiert, absichern, dass man die Nachbarn alle einlädt und es vorher ankündigt. Das bedeutet allerdings trotzdem nicht, dass man im Ernstfall dann nicht doch die Musik ausschalten muss. Sobald sich jemand beschwert, ist es vorbei mit der Feierei.

Der allseits bekannte Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ( oder 08:00 Uhr ) kommt aber auch nicht von ungefähr.
In den meisten privaten Mietverträgen ( in Mehrparteienhäusern, "Mietblöcken und in so ziemlich jedem, mir bekannten Kleingartenverein ) gibt es eine Hausordnung ( Platzordnung, u.ä. ). Diese beinhaltet in der Regel eine Nachtruheklausel in oben genannter Art und Weise.
Wird diese nicht eingehalten, kann dies der Hausverwaltung / Platzverwaltung gemeldet werden und ernsthafte Konsequenzen, bis hin zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Empfehlenswert ist in einem solchen Fall immer, ein sog. "Lärmprotokoll" zu führen, d.h. du notierst dir jedes Mal, wenn es zu einer solchen Ruhestörung kommt, welche Uhrzeit es ist, woher der Lärm kommt, ob du die Verursacher selbst angesprochen hast ( deren Reaktion ), ob die Polizei hinzugezogen wurde, und, und, und...
Dieses kannst du dann an den entsprechenden Verwalter, oder auch der Polizei ( die ist allerdings nicht für zivilrechtliche Belange da ) weitergeben, um so die Störungen zu dokumentieren.


Auf deine Situation bezogen empfiehlt sich aber erst mal, mit der entsprechenden Person selbst zu reden. Ob man um 18:00 Uhr tatsächlich schon mit der durchaus berechtigten, Polizeikeule schwingen muss, bleibt jedem selbst überlassen. Aber es lebt sich durchaus besser, sowas auf dem kurzen Wege und direkt zu klären, denn so kann einem angespannten Verhältnis vorgebeugt werden. Ob man nicht bei einem einmaligen Vorfall auch mal ein Auge zu drücken kann und wenn es auch nur gelegentlich vorkommt, sollte man sich ebenso fragen.
Falls es dann doch zu weiteren Vorfällen kommt oder gar mit Gewalt oder Aggression reagiert wird, kann man immer noch einen Gang höher schalten und doch noch die Polizei oder den Verwalter informieren.

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Hey nurheutehier,

du kannst es versuchen, aber in der Regel wirst du dann am Telefon ausgelacht oder gar wegen Missbrauchs von Notrufen belangt. ;-)


Im Grunde ist es einfach erklärt:
Die Polizei hat die Aufgabe der Ordnungswidrigkeiten- und Straftatenverfolgung, dann kommt da noch die Gefahrenabwehr hinzu.
Besteht eine Gefahr für dein Leib oder Leben, DANN könntest du den Notruf wählen
( du wirst im tiefsten Winter, bei Minus 30 Grad, Nachts um 00:00 Uhr bis auf dein Handy ausgeraubt, in ein anderes Bundesland, wo du dich nicht auskennst verschleppt und bist verletzt, oder so ähnlich ).

Als Taxi dient die Polizei nicht. Du hast ein Handy? Ruf dir ein Taxi oder informiere Freunde / Familie. Du hast kein Geld? Lass dir welches mitbringen. Die meisten Taxiunternehmen lassen auch mit sich reden und akzeptieren, dass man zwischendurch zur Bank fährt, um Geld zu holen ( meistens gegen einen Personalausweis, als Pfand ).
So lange du nicht wirklich in Gefahr schwebst, gibt es kein Begründung, die Polizei zu rufen. Wenn du den Zug verpasst hast und die Planung verkehrt lief, ist es nunmal dein Verschulden. Im Übrigen gibt es für den Transport mit Polizeifahrzeugen Richtlinien. So wird z.B. eine Transportkostenpauschale für, Überraschung, Transporte in Rechnung gestellt ( liegt bei knapp 75 € -> in Niedersachsen ).

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Hey Sasuke,

bei dem von dir genannten Sachverhalt kann es sich durchaus um einen Betrug ( § 263 StGB ) handeln. Ihr habt euch auf einen bestimmten Betrag X für das Corpus Delicti geeinigt. Dabei gibt es dann zwei Möglichkeiten:

  • das Geld wird überwiesen, die Ware nicht
  • die Ware wird versendet, das Geld nicht überwiesen

in beiden Fällen liegt dann ein Betrug vor.

Durch das vortäuschen falscher Tatsachen wird hier der Eindruck erweckt, dass ein ordentliches Geschäft abläuft. Nach Übertragung des Geldes bleibt die Lieferung des Handelsobjektes jedoch aus. Passiert leider viel zu häufig, ist aber gut aufklärbar.

Fordere den vermeintlichen Übeltäter noch einmal schriftlich auf ( nach Möglichkeit über die Post, mit Einschreiben; sofern er dir besser bekannt ist / andernfalls einfach nochmal per Mail oder wie auch immer ihr euch unterhalten habt ) die bezahlte Ware zu versenden und du andernfalls zur Polizei gehen wirst ( keine Sorge, du machst dich dann nicht wegen Bedrohung, Nötigung oder Erpressung strafbar ).

Falls ( und in der Regel ist das der Fall ) die Ware dann immer noch nicht übermittelt wurde, besorgst du dir bitte schon vorher, die Bestätigung, dass das Geld per Paypal übermittelt wurde ( meistens gibt es da ja eine Bestätigungsmail ) und druckst den Chatverlauf aus. Anschließend geht's dann zur Polizei und eine Anzeige wäre der nächste Weg.

Du solltest das Ganze dann auch an Paypal weitergeben, damit die diesen User sperren können.

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Hey mynameissophia,

du befindest dich in einer wirklich schrecklichen Situation. Mobbing ist die reine Hölle, daher hast du mein vollstes Mitgefühl. Dein Freund wollte dir mit der Aktion vermutlich nur helfen. Leider ist sowas manchmal erforderlich, aber ich denke, dass wird in deinem Fall auch nur relativ kurz Abhilfe schaffen. Und im Endeffekt war diese Aktion eine unüberlegte und vollkommen überflüssige Handlung und nicht zuletzt auch noch strafbar.

Um kurz auf dein Problem einzugehen: Versuche Zeugen zu finden ( um dich herum zu haben ), erzähle davon deinen Eltern / Lehrern / Schulleitung und kündige ihnen gegenüber an, das Ganze notfalls auch öffentlich zu machen ( das solltest du aber natürlich nicht machen, um dich nicht selbst angreifbar zu machen ) und zeige den Jungen gegebenenfalls bei der Polizei an ( Mobbing ist strafbar !).


Dein Freund hat sich einer Körperverletzung strafbar gemacht, unabhängig davon, ob er Junge bleibende Schäden oder sichtbare Verletzungen davon getragen hat. Man kann hier jetzt streiten ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt ( Notwehr, Notstand, entschuldigender Notstand, rechtfertigender Notstand ), aber das soll hier nicht weiter behandelt werden.

Das Folgende könnte für deinen Freund gelten, sofern deine Angaben der Wahrheit entsprechen:

Es gibt im Jugendrecht eine Möglichkeit, dass Jugendliche ( 14 - 18 Jahre ) und Heranwachsende ( 18 - 21 Jahre ) unter bestimmten Umständen nicht bestraft werden, bzw. verurteilt werden.
Diese Alternative zu einem Prozess nennt sich Diversion.
Ist ein Delinquent zum ersten Mal in diesem jugendtypischen Deliktsbereich bei der Polizei auffällig, kann, sofern er aufrichtige Reue zeigt ( demnach also auch geständig ist ) und bei ihm eine Prognose gestellt werden kann, dass er nicht wieder polizeilich in Erscheinung treten wird, eine Einstellung des Verfahrens

  • mit Auflagen ( Sozialstunden, etc.)

  • ohne Auflagen (passiert in der Regel nur, wenn er insgesamt das erste Mal auffällig ist)

angeregt werden. Die Entscheidung darüber liegt letztlich aber beim zuständigen Staatsanwalt, der sachbearbeitende Polizeibeamte spricht lediglich eine Empfehlung aus (an die sich die Staatsanwälte aber meistens orientieren). Wird das Verfahren eingestellt, sollte er aber tatsächlich nicht wieder auffallen, denn taucht sein Name wieder in einem Ermittlungsverfahren ( als Tatverdächtiger oder Beschuldigter ) auf, ist seine Glaubwürdigkeit vollends dahin.


Zu guter Letzt nochmal ein Wort zur Zeugenaussage:

Heute musste ich als zeugin aussagen

Falls es sich dabei um eine polizeiliche Vernehmung handelte, hättest du in keinem Fall aussagen müssen, denn:

  • keiner muss Angaben bei der Polizei machen ( außer persönliche Daten, wie Namen, Geburtsdatum, etc.); generell muss man nicht zur polizeilichen Vernehmung erscheinen

  • für den Beschuldigten gilt indes: er/sie muss sich nicht selbst belasten, darf sich einen Anwalt nehmen und einzelne Beweiserhebungen beantragen

  • für den Zeugen gilt: Wahrheitspflicht, Entbindung von der Aussagepflicht, bei Verwandtschaftsverhältnissen

  • Generell: Man ist nur bei einer gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung / Befragung verpflichtet zu erscheinen und dort wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

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Hey WKDK,

rechtlich hat bzw. kann es keine Konsequenzen für dich haben ( da Alkoholkonsum nicht strafbar ist, außer du fährst ein Auto / Mopped o.ä. ) , sofern es tatsächlich nur Sicherheitsleute waren, die haben nämlich keinerlei strafprozessuale oder gefahrenabwehrenden Befugnisse ( außer des "Jedermannfestnahmerechts", dass aber tatsächlich jeder Person zur Verfügung steht ).

Den Alkotest hättest du aber genau so wenig machen müssen, wie deine Personalien angeben. Als private Personen haben die Sicherheitsleute auch dazu kein Recht, es sei denn du machst freiwillig mit.
Securities spielen sich sehr oft als Polizisten oder andere Staatsdiener auf, in der Tat sind sie aber nur das: Securties. Mehr nicht. Ihre Aufgaben beschränken sich daher auf das ( Privat - ) Gelände ihrer Auftraggeber.

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Hey Raubritterin,

mach dir keine Sorgen, du hast vollkommen richtig gehandelt. Der Warnblinker dient dazu, anderen Verkehrsteilnehmern unvorhergesehene Situationen und womöglich auch Gefahrenstellen zu offenbaren.
Da auf der Autobahn in der Regel um die ( Stadtautobahn meist 80 Km/h ) 100 Km/h bis open end Geschwindigkeiten gefahren werden und sich sehr viele Autofahrer nicht an die Begrenzungen halten, hast du sehr besonnen und rücksichtsvoll gehandelt. Du wolltest den anderen Verkehrsteilnehmern zeigen, dass hier eine Gefahrenstelle bestand und das ist dir scheinbar auch gelungen.

Also keine Sorgen machen, komische Vögel gibt es überall ;-)

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Hey Natsurei,

lass dich nicht beleidigen oder bedrohen ( auch nicht von Leuten hier auf GF )!

Solltest du dich persönlich bedroht fühlen, hast du natürlich jedes Recht, ein Anzeige zu erstatten. Das solltest du dann aber auch durchziehen. Beachte dabei, dass du dann euer Gesprächsprotokoll ausdrucken solltest / musst, damit es als Sachbeweis der Ermittlungsakte hinzugefügt werden kann. Auf jeden Fall solltest du es dir ausdrucken / abspeichern. Unabhängig davon, ob du jetzt ein Anzeige erstatten willst oder nicht. Im Anschluss gilt, wie die meisten hier schon gesagt haben: Lösche ihn, bzw. blockiere ihn und reagiere nicht auf weitere Kontaktversuche.

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Hey eatupyourgreens,

du brauchst dir keine Sorgen zu machen. Diesen Einsatz wirst du nicht bezahlen müssen. Der Notruf dient dazu, einen Notfall an die Polizei ( oder andere Rettungsdienste ) weiterzumelden. Was ein Notfall ist, liegt dabei im Auge des Betrachters.

Hättest du die Polizei wider besseren Wissens losgeschickt, hättest du dich ggf. wegen Missbrauch von Notrufen strafbar gemacht.


So wie ich deinen Text verstehe kam es bereits einmal zu einem Einbruch in diesen Kindergarten, daher kam dein Verdacht auch nicht von ungefähr. Selbst wenn es keinen vorhergehenden Einbruch gegeben hätte, wäre deine Ahnung nicht unbegründet gewesen. Schließlich und letztich ist es auch tatsächlich ungewöhnlich, dass mitten in der Nacht das Licht in einem Kindergarten brennt. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass dort eventuell noch Reinigungskräfte am Werk sind oder die Mitarbeiter schlichtweg vergessen haben das Licht auszuschalten, aber es kann und wird nicht verlangt werden, dass man so etwas in Betracht zieht.

Dies war ein Sondersituation in der du jedes Recht hattest, die Polizei zu rufen. Mehr noch, du hast es freiwillig gemacht, denn es besteht ( außer bei einigen wenigen Straftaten ) keine Pflicht solche Sachen anzuzeigen. Letzten Endes, ist die Polizei auch auf den Bürger angewiesen, daher solltest du dir keine zu großen Gedanken machen.

Du hast alles richtig gemacht. Dafür meinen Respekt ;-)

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Hey Ayse,

eine Anzeige kannst du leider nicht zurücknehmen. Anzeigen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass du einen Sachverhalt der Polizei bekanntmachst, sie also in Kenntnis setzt.

Was du vermutlich meinst, was häufig verwechselt wird, ist der Strafantrag.

Ein Strafantrag ist immer dann erforderlich, wenn eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar ist bzw. wenn ein öffentliches Interesse bei der Strafverfolgung nicht gegeben ist.

Unterschieden wird in relativen und absoluten Antragsdelikten und Offizialdelikten.

  • absolute Anklagedelikte, wie z.B. die Beleidigung, der Hausfriedensbruch oder die Sachbeschädigung sind, wie der Name schon sagt, nur auf Antrag verfolgbar. Die Polizei ermittelt zwar in solchen Fällen auch, aber vor Gericht wird das Ganze dann nicht gebracht.
  • relative Antragsdelikte, wie z.B. die Körperverletzung können auf Antrag verfolgt werden (dieser wird auch in der Regel immer eingeholt) oder wenn der Staatsanwalt öffentliches Interesse begründet (kommt immer auf die Tatumstände an -> bei Minderjährigen z.B. immer).
  • Offizialdelikte, wie z.B. der Mord werden bei Kenntnisnahme immer verfolgt, ob der Bürger das wünscht oder in China fällt ein Sack Reis um, spielt dabei dann keine Rolle mehr.

Ein Strafantrag kann einmal gestellt und einmal zurückgenommen werden. Um einen Strafantrag zu stellen gilt eine Frist von 3 Monaten nach Kenntnis einer Straftat. Du wirst also bedroht, beklaut oder beleidigt und hast ab dem Zeitpunkt diese Frist dich zu entscheiden.

Danach ist "Ende im Gelände"

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Hey aarbill,

ich finde es sehr gut und besonnen, wie du gehandelt hast.
Hättest du dich aktiv(er) gewehrt, wären die Typen vermutlich gewaltätig(er) geworden. Es gehört sehr viel dazu, in so einer Situation Ruhe zu bewahren. Hut ab!

Eine Anzeige ist in jedem Fall sinnvoll.
Du wurdest von den drei Jungs nicht nur belästigt, sondern auch verletzt und sie haben versucht dir dein Eigentum wegzunehmen.

Wichtig ist, egal wie du dich entscheidest, dass du dir so detailiert wie möglich aufschreibst, was wie passiert ist (auch wenn es dir womöglich unwichtig vorkommt), wie die drei aussahen, welche Klamotten sie getragen haben, bei welcher Haltestelle sie ein-/ausgestiegen sind, welche Straßenbahn es war (Uhrzeit/Strecke), und, und, und.....

Falls du dich zunächst nicht traust zur Polizei zu gehen, kann ich das gut verstehen. Dafür ist es dann wichtig, dass du dir so schnell wie möglich deine Notizen machst, damit du nachher nichts vergisst. Du kannst auch noch nächste Woche zur Polizei und jemanden zu deiner Unterstützung mitnehmen, das ist alles kein Problem.
Es hat aber wesentliche Vorteile, wenn du möglichst schnell zur Polizei gehst: - sie können Videobänder der Straßenbahn einfordern (die von den ÖPNV-Betrieben sonst nach gewisser Zeit gelöscht werden) - sie können Fahndungsmaßnahmen einleiten - deine Verletzungen können/müssen (auch wenn sie nur oberflächlich/leicht) sein mögen) dokumentiert werden. Daher solltest du auf jeden Fall zum Arzt gehen.

Solche Jungs sind meistens keine Einzeltäter und daher der Polizei bekannt. Selbst wenn sie aber noch nicht auffällig waren, sind die Chancen gut, dass sie ermittelt werden (die Polizei hat da ihre Möglichkeiten).


Du hättest in dieser Situation, oder auch direkt danach, jederzeit den Notruf wählen dürfen. Du musst dir keine Sorgen machen, dass jemand auf dich böse ist oder dergleichen, denn die Polizei ist auf die Mitarbeit der Bevölkerung angewiesen. Ohne Leute wie dich, die Anzeigen machen, Tipps geben oder andere Helfer, wäre die Arbeit der Polizei stark beeinträchtigt. Daher nur Mut ;-)

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Hey NoooName,

die Aufgabe der Polizei ist die Ordnungswidrigkeiten- und Straftatenverfolgung und auch die Gefahrenabwehr. Sie ist nicht Hilfsarbeiter irgendeiner Kirche. Es spielt für sie also keine Rolle ob eure Stadt katholisch, baptistisch, episkopal, jüdisch, muslimisch ist oder den heiligen Käsekuchen anbetet.

Die Frage ist, woher weißt du, dass es sich dabei um Extasy gehandelt hat?

Du hast natürlich jedes Recht die Polizei zu informieren, wenn du bemerkst, dass jemand gegen das Gesetz verstößt oder du dich in deiner Ruhe gestört fühlst ( z.B. durch unzulässige Lärmbelästigung). Du kannst auch sicher sein, dass sie dein Anliegen nicht ohne weiteres abgetan haben, denn dann wären sie nicht extra ausgerückt.

Ich finde dies nicht okay und will, dass die Polizei ihre Arbeit ernst nimmt & etwas tut

Es ist gut, dass du einen anderen Standpunkt vertritt, denn dass ist dein durch unsere Verfassung gesichertes Recht, zumal sich die Menschen dadurch voneinander unterscheiden. Das du dich veralbert vorkommst, weil die Polizei in deinen Augen nichts getan hat, kann ich auch verstehen, aber betrachte mal das Vorgehen aus einem anderen Blickwinkel:

  • die Polizei muss immer verhältnismäßig handeln ( "nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen")
  • die Polizei kann nur dann tätig werden, wenn sie eine Handlung bzw. einen Vorfall feststellen, der ihrer Aufgabenzuweisung entspricht (OWi, Straftat, Gefahren für öffentliche Sicherheit oder Ordnung)

Die Beamten in deinem Fall werden sich ein Bild von der Situation gemacht haben und dementsprechend ihre Maßnahmen getroffen haben (z.B. Identitätsfeststellung). Können sie nichts feststellen, haben sie keine rechtliche Möglichkeit in irgendeiner Weise tätig zu werden.


Eine bitte, da du mit der Kirchenkeule schwingst (ich bin kein Fan von Religionen):

  • Toleranz zu zeigen ist ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft und ebenfalls deiner Religion. Andere Menschen so zu akzeptieren, wie sie sind sollte dir als denkenden Menschen nicht schwerfallen.
    Denk also nächstes Mal bitte nochmal nach, ob sich die Menschen tatsächlich daneben benehmen oder ob da ein Vorurteil mitgewirkt hat.
    Kommst du dann zu dem Schluss, dass wirklich etwas nicht mit rechten Dingen zu sich geht, solltest du aber immer die Polizei rufen (lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig).
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Hey samman,

diese "grundlose" Kontrolle hat durchaus seine Berechtigung. Sie wird allgemeine Verkehrskontrolle ( § 36 Abs. 5 StVO ) genannt. Hierbei geht es in erster Linie darum, die Eignung des Fahrers für das Führen eines Fahrzeuges festzustellen und Beeinflussungen (Drogen, Alkohol) auszuschließen oder auch die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges zu überprüfen.

Zum einen kommen die Fragen zur Überprüfung deiner Glaubwürdigkeit und deiner Fahrtauglichkeit, zum anderen können sie auch einfach nur Smalltalk sein.

Hast du nichts verbrochen, gibt es keinen Anlass deine Daten irgendwo zu speichern. Berichte werden bei der Polizei auch nur dann geschrieben, wenn es etwas zu berichten gibt (und selbst wenn einer geschrieben würde, wäre es ja nicht schlecht, wenn bei der nächsten Kontrolle die Meldung kommt: "bei der letzten Kontrolle alles in Ordnung gewesen").

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Hey shitq,

die Situation, wie du sie schilderst kommt so oder ähnlich relativ häufig vor.
Weitaus weniger Menschen wissen gerade in Notsituationen, wo sie sich befinden. Das ist aber kein Weltuntergang, auch wenn es die Rettung zumindest kurzweilig erschwert.

Wählst du den Notruf, wirst du automatisch zu der für den Bereich zuständigen Leitstelle verbunden. Das grenzt den Suchradius schonmal ein Bisschen ein. Der Disponent wird dich dann die bekannten Fragen (Verletzungen, etc) fragen.
Es wird versucht einen Leitstellendisponententen mit einem Gebiet zu betrauen, dass ihm nicht gänzlich unbekannt ist, d.h. zwar nicht, dass er jeden Winkel kennt, aber das Ganze besser beurteilen kann, als ein komplett Unwissender.

Durch gezielte Fragen, wird er dann versuchen das Gebiet einzugrenzen:

  • Wo bist du langgefahren (Start- und Zielort)
  • Gab es einprägende Objekte (Bank, Tankstelle, Spielplatz) und wie lange liegt der Punkt zurück

Reißen die Stricke wird dein Handy geortet. In der Not kann auch ein Polizeihubschrauber gestartet werden, der mit entsprechender Apparatur versehen ist, und erheblich bessere Chancen hat dich zu finden, als ein normaler Rettungswagen oder Funkstreifenwagen.

Insbesondere in Deutschland ist es wirklich schwer, bei einem Unfall nicht gefunden zu werden (ist allerdings auch schon vorgekommen, bzw. man wurde zu spät gefunden).

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Hey leyla,

wie Sirius und kodi schon geschrieben haben, spielt es für die Polizei keine Rolle, in welchem Bereich du dein Fachabitur hast und demnach auch nicht, welches Praktikum du in diesem Rahmen abgeleistet hast.

Es gibt bei der Polizei tatsächlich die Möglichkeit Praktika zu absolvieren:

  • ein-/zweiwöchige Schülerpraktika (Schulpraktikum)
  • einjähriges Praktikum (Fachabitur)
  • mehrere Wochen / Monate während der Ausbildung / des Studiums zum Polizeibeamten

Die Form, die du ableisten möchtest wird bei der Polizei Vollzeitpraktikum oder auch Vollpraktikum genannt.
Die Polizei fordert mittlerweile in vielen Bundesländern, dass Bewerber ihr Abitur oder Fachabitur in der Tasche haben, damit sie eine Stelle bekommen.
Abiturienten machen nach ihrem Schulabschluss bzw. während ihrer Abizeit (in der Regel im Jahr vor der Einstellung) ihren Einstellungstest, aber das erläutere ich hier jetzt nicht näher.
"Fossis" gibt es in zwei Formen. Einmal denjenigen, der von der Realschule (oder gleichgestelltem Bildungsinstitut) kommt und dann anschließend die zweijährige Fachoberschule besucht und der "halbe Abiturient", der sich auf halbem Wege umentscheidet und den theoretischen Teil bereits in der Tasche hat (und somit nur noch den Praxisteil ableisten muss). Der normale Fachoberschüler bewirbt sich bei der Polizei und muss den Einstellungstest, wie jeder andere Bewerber absolvieren. Besteht er diesen bekommt er einen Praktikumsplatz bei einer Dienststelle (in der Regel seine Wunschdienststelle). Das Praktikum wird dann an drei Tagen der Woche und zusätzlichen zwei Schultagen abgeleistet (meistens müssen innerhalb eines Jahres 960 Stunden geleistet werden). Im zweiten Schuljahr besuchen sie dann nur noch die Schule. Die "Fossis" haben also ihren Studienplatz, sofern sie ihre Eignung nicht verlieren, bereits zwei Jahre im Voraus sicher.
Die "Vollzeitpraktikanten oder Vollpraktikanten" bewerben sich währen ihres elften Schuljahres bei der Polizei, um ihren Praxisteil für das Fachabi ableisten zu können. Sofern auch sie den Einstellungstest bestehen, werden sie einen Praktikumsplatz bekommen, bei dem sie unter Beachtung der Gesetze (z.B. Jugendschutzgesetz) 40 Stunden-Wochen bzw. 5-Tage-Wochen (je nach Dienststelle unterschiedlich) ableisten. Sie haben also ein komplettes Jahr, dass sie einzig und allein auf den Dienststellen verbringen, ganz ohne Unterbrechung durch den Schulalltag.


Du bewirbst dich also ganz normal bei der Polizei. Am besten ist es, wenn du im Internetportal der Polizei Nordrhein-Westfalen nachschaust, wie die Konditionen für Praktikanten sind. In der Regel gibt es eine Telefonnummer der Nachwuchssachbearbeiter, die dir mit Sicherheit deine Fragen beantworten können und den Bewerbungsablauf für Praktikanten erläutern.

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