In den Beförderungsbedingungen ist dies wie folgt geregelt:
Neben Handgepäck darf der Reisende ein Stück Traglast mit sich führen, sofern für dieses in den dafür vorgesehenen Gepäckablagen ausreichend Platz vorhanden ist. Traglasten sind Gegenstände, die – ohne Handgepäck zu sein – von einer Person getragen werden können. Die Traglast ist so unterzubringen, dass durch die konkrete Art der Unterbringung weder andere Reisende oder deren Sachen noch die Sicherheit des Betriebes gefährdet werden. Die Beaufsichtigung obliegt dem Reisenden. Im Übrigen kann der Reisende Gepäck als Reisegepäck gemäß den hierfür geltenden Bestimmungen aufgeben.
(Beförderungsbedingungen Nr. 7.2)
1 Stuhl ist also möglich, wenn dieser in den Gepäckablagen verstaut werden kann. Offiziell ist es auch nicht erlaubt diesen Stuhl im Fahrradabteil zu transportieren. Ein Ticket ist für den Stuhl nicht erforderlich.