Früher galt das Versicherungsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Wer seinen Vertrag lösen wollte, musste seine Kündigung dem Versicherer bis zum 30. November vorlegen. Mittlerweile sollte man vor Vertragsabschluss klären, wie lang das Versicherungsverhältnis gültig ist.

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Alles auf einen Blick findest du hier-> http://www.bildderfrau.de/kochen-und-backen/rezepte/rezept.15978.gemuesesuppe.html

Es ist eigentlich nicht schwer, aber du solltest dir dafür Zeit nehmen.

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Nach der Rückkehr muss der enttäuschte Urlauber innerhalb eines Monats seine Ansprüche auf Minderung und gegebenenfalls Schadensersatz beim Veranstalter anmelden. Der Missstand sollte schriftlich mit einer detaillierten Mängelliste, Beweisfotos und Zeugenaussagen mitgeteilt werden - am besten per Einschreiben mit Rückschein, damit die Reklamation vor Gericht notfalls nachgewiesen werden kann.

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Ein Anwalt kann ein größeres Radarfoto anfordern, auf dem der Fahrer gegebenenfalls besser zu erkennen ist. Sollte trotzdem nicht eindeutig geklärt werden, wer gefahren ist, muss der Halter auch mit einem Besuch vom Ordnungsamt rechnen. Die Beamten können auch Familienmitglieder oder Nachbarn befragen, ob sie die Person auf dem Foto erkennen. Wird der Fahrer nicht eindeutig identifiziert, kann das Ordnungsamt einen erneuten Bußgeldbescheid schicken. Erhebt der Halter dagegen Einspruch, landet die Sache vor Gericht.

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