Schau mal:
Wann darf die Polizei ohne Grund Personen anhalten und befragen?Gar nicht. Die Polizei muss immer einen Grund benennen, wenn sie Personen kontrolliert. Dabei muss es sich aber nicht immer um einen konkreten Verdacht handeln. Unter bestimmten Umständen sind auch präventive Kontrollen zur Gefahrenabwehr erlaubt. Sie dienen nicht der Verfolgung einer Straftat, sondern sollen sie verhindern.
Dabei reicht es aus, dass an einem bestimmten Ort von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen ist – zum Beispiel bei einer Demonstration, bei der mit Ausschreitungen gerechnet werden muss, oder an einem stadtbekannten Drogenumschlagplatz, an dem Straftaten an der Tagesordnung sind.
Die genauen Voraussetzungen für Kontrollen sind in den Polizeigesetzen der Länder festgelegt. Das bayerische Polizeiaufgabengesetz erlaubt zum Beispiel Kontrollen auch an Orten, an denen „Personen der Prostitution nachgehen“.
In Ausnahmesituationen lässt das Polizeirecht mancher Bundesländer auch die Ausdehnung der Kontrollen auf größere Gebiete zu: In Hamburg erklärte die Polizei Anfang 2014 nach Ausschreitungen linker Demonstranten ganze Stadtviertel zum „Gefahrengebiet“: In diesem Bereich konnte die Polizei ohne besonderen Grund Personen anhalten und kontrollieren.
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