Im Valentin Musäum in München (es schreibt sich tatsächlich so) findet sich ein  - leeres - Schraubglas mit der Aufschrift "Beamtenschweiß".

Der Karl Valentin hat schon gewusst, wovon er sprach ........   Das gilt aber in sehr unterschiedlichem Maß für die verschiedenen Behörden, mit denen ich so zu tun habe. Es gibt auch Behörden, wo die Mitarbeiter durchweg aufgeschlossen, gut errreichbar, kompetent und hilfsbereit sind.

...zur Antwort

Da das Wohngeld aus einer anderen Kasse gezahlt wird, als ALG II, prüfen eigentlich die Mitarbeiter des Jobcenters schon von sich aus, ob sie dich nicht an die Wohngeldstelle verweisen können. Ansonsten hast du recht: ALG II-Bezieher haben keinen Anspruch auf Wohngeld,  § 7 WoGG.

Hier ein Link zu einem "offiziellen" Wohngeldrechner, damit du einmal selbst prüfen kannst, wieviel Wohngeld dir zustünde, wenn du kein ALG II beziehen würdest.

<a href="http://wohngeldrechner.nrw.de/wogp/cgi/call-TSO.rexx?d2443.webp.exec" target="_blank">http://wohngeldrechner.nrw.de/wogp/cgi/call-TSO.rexx?d2443.webp.exec</a>(wgrstart)
...zur Antwort

Can

Yello

Eläkeläiset - Smells Like Humppa

(die finnische Gruppe spielt diverse Songs im typisch finnischen humppa-Sound - in einer Punkversion). Hier ein link:

<a href="http://www.youtube.com/watch?v=r9YyaknVx_o" target="_blank">http://www.youtube.com/watch?v=r9YyaknVx\_o</a>

Sehr schön ist auch der "Kulumaton humppa". Viel kann ich allerdings nicht von denen hören.
...zur Antwort

Eine gute Antwort zeichnet sich dadurch aus, dass sie

a. kurz

b. treffend

c. von mir

ist. Und jetzt möchte ich das Sternchen, biitteeeee!!!!!!! Los, her damit!!!

 

:-)

...zur Antwort

Glaub mir - das ist NICHTS.

Ich war vor langen Jahren mal bei einer Hautärztin, keine Ahnung mehr weswegen. Dann fragte die mich, ob ich mich nicht auch mal auf Melanome (bösartig veränderte Flecken, die zu Hautkrebs werden können) untersuchen lassen wolle, wo ich doch schon mal da sei .... naja, meinetwegen, dachte ich .... Also ausziehen, sie schaut sich meine Haut an.....dann: ob ich auch mal meine Unterhose runterziehe, damit wir keinen Streifen Haut vergessen .... da wurde es mir schon komisch, aber naja ... also Unterhose runter ....

Aber dann fragt sie mich doch tatsächlich, ob sie auch mal den Bereich überprüfen solle, der von der Vorhaut verdeckt ist - ich habe (ziemlich schnell und laut) Nein gesagt, da wären keine Hautflecken zu überprüfen  ... oh Mann ... und ich hab vor dem Arztbesuch mit nichts besonderem gerechnet ... glücklicherweise war ich frisch gewaschen ... mit sowas rechnet ja keiner ....

Also: Sei ein Mann, sei tapfer!

...zur Antwort

Evolutionär betrachtet: Nachdem unsere Vorfahren überall behaart waren, sind die Haare ja dort  zurück entwickelt, wo sie nicht mehr benötigt wurden ... also vielleicht, damit uns beim Schei.. nicht kalt wird?

Ich persönlich spiele mit dem Gedanken, mir die dortigen Haare auf den Hinterkopf verpflanzen zu lassen ... ich geh meistens in geheizten Räumen aufs Klo, brauch sie also an der ursprünglichen Stelle nicht mehr ...das  würde allerdings etwas komisch aussehen, weil ich sonst glatte Haare habe ...

Das bringt mich zu einer Frage: Sah Atze Schröder eigentlich schon immer so aus?

...zur Antwort

Wenn kich dich richtig verstehe, wurde einmal mitgeteilt, dass kein Unterhalt mehr gezahlt  wird und das Jobcenter hat jetzt die monatliche Leistung erhöht (weil der Unterhalt nicht mehr mindernd abgezogen wurde). Dann ist aber nicht mehr mitgeteilt worden, wenn doch noch Unterhalt einging.

Wenn ich die Frage richtig verstehe, dann gibt es jedenfalls einen Aufhebungsbescheid. Die Erstattung wird dann in monatlichen Raten erfolgen - notfalls auf entsprechenden Antrag.

Wenn die beim Jobcenter mies drauf sind, folgt noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, weil nicht alle für die Leistungsbemessung wichtigen Änderungen unverzüglich mitgeteilt wurden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I in Verbindung mit  § 63 I Nr.6 SGB II). Sollte es zu einem Bußgeldbescheid kommen, würde ich aber Einspruch einlegen (wegen der Kosten ohne Anwalt). Nach meiner Erfahrung wird so ein Bußgeld vor dem Amtsgericht öfters abgemildert oder aufgehoben. Und wenn der Amtsrichter zu erkennen gibt, dass er den Bescheid für gerechtfertigt hält, kann man den Einspruch noch in der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Man sollte dann darlegen, warum man nicht wuste, dass eingehende Unterhaltszahlungen zu melden sind (z.B. weil einem gar nicht aufgefallen ist, dass das Jobcenter aufgrund der einmaligen Meldung dauerhaft mehr auszahlt etc.  ..)

Auch wenn nur mitgeteilt wurde, dass der Unterhalt unregelmäßig gezahlt wird, hätte dennoch auffallen müssen, dass das Jobcenter keine Unterhaltszahlungen anrechnet, obwohl tatsächlich welche eingehen - sagt jallerdings das Jobcenter in solchen Fällen. Dass viele die Bescheide so verwirrend finden, dass sie gar nicht erkennen, was angerechnet wird und was nicht, soll nicht als Argument zählen. Man hätte ja zumindest erkennen müssen, dass man plötzlich mehr Geld zur Verfügung hat, als einem zusteht, heisst es dann ... und dann hätte man reagieren müssen ....

...zur Antwort

Hast du die Anführungszeichen richtig gesetzt? Oder geht das Zitat bis einschließlich "Mythos"? So verstehe ich die Frage.

Er meint dann wohl, dass die Vorstellung einer perfekten Mutter, die gleichzeitig eine erfolgreiche Karrierefrau ist, in der Realität nicht umsetzbar ist. Irgendwo muss frau nach seiner Ansicht Abstriche machen.

Wenn er den Satz genauso gesagt hat, "hinkt" er allerdings sprachlich. Eine "Bezeichnung" kann kein Mythos sein.

...zur Antwort

1. sehen nach meiner zugegebenermaßen hemmungslos subjektiven Ansicht  Frauen im kurzen Kleid besser aus als ein Mann in kurzen Hosen.

2. hat es sich geschichtlich so entwickelt, dass von Frauen mehr  "erwartet" wird, sich zu präsentieren, während Männer erst in den letzten Jahrzehnten mit entsprechenden Anforderungen konfrontiert werden (Cremes, körperbetonte Werbung, Körperrasur etc.). Ich finde es ziemlich anmaßend von manchen Kommentaren, diese kulturellen Unterschiede jetzt den Frauen anzulasten, die sich angeblich mehr "anbiedern". Eine  Kultur,  die geschichtlich davon geprägt ist, dass sich (aus wirtschaftlichen Gründen) eher Männer die Frauen aussuchen konnten und nicht umgekehrt jetzt den Frauen zum Vorwurf zu machen, ist ziemlich gedankenlos.

...zur Antwort

BIN ICH SCHWANGER???

Schön, diese seltene Frage mal wieder zu lesen. Mach dir doch einfach mal vorher Gedanken, falls das nicht zuviel verlangt sein sollte .... immerhin scheinst du es ja selbst jetzt noch vorzuziehen, dass andere sich Gedanken über deine mögliche Schwangerschaft machen ... bloß nicht selber denken ... Mann, Mann ...

...zur Antwort

Ja.

Es gibt keine "Kündigungssperre" für Mietverhältnisse, die von der anderen Vertragspartei bereits gekündigt wurden. Wenn beide Seiten kündigen, ist der frühere Beendigungszeitpunkt maßgebend.

...zur Antwort

Als Eigentümer hat deine Schwester das Recht nicht. Das Wohnrecht der Eltern begründet ein eigenständiges Besitzrecht. Wie etwa auch jede Mietpartei dürfen deine Eltern Besuch empfangen, ohne dass der Eigentümer das verbieten dürfte.

Aber du hast mitgeteilt, dass deine Eltern dement sind. Ist deine Schwester möglicherweise zur Betreuerin der Eltern eingesetzt? Sind deine Eltern noch in der Lage, ihren "natürlichen Willen" zu äussern?

Falls deine Eltern nicht mehr selbst ausdrücken können, ob sie Besuch empfangen wollen und deine Schwester als deren Betreuerin eingesetzt ist, so kann sie - zunächst - an deren Stelle entscheiden. Du müsstest dann eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.

...zur Antwort

In der Regel mietest du eine Wohnung "auf unbestimmte Zeit". Dann hast du eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Du kannst die Wohnung also anmieten, auch wenn du weißt, dass du bereits in einem Jahr wieder ausziehen wirst. Du musst dann nur 3 Monate vorher (oder früher) die Kündigung zum gewünschten Beendigungstermin erklären.

...zur Antwort

Hallo,

ich habe leider die Unterkunftsrichtlinie für diesen Bereich nicht vorliegen. Ob die von dir ermittelte Obergrenze daher "warm" oder "kalt" gilt, weiss ich auch nicht. Ruf doch Montag mal das zuständige Jobcenter an. Hier eine Liste mit Kontaktadressen:

http://www.arbeitsagentur.de/nn166486/nn8786/Navigation/Dienststellen/RD-N/Flensburg/Flensburg-Ziel,mode=print,page=0.html

.

Achso: "Hartz 4" wird die Leistung nach SGB II genannt. SGB XII regelt Leistungen der Sozialhilfe und Grundsicherung.

...zur Antwort

Zunächst die gesetzliche Bestimmung:

§ 566a BGB - Mietsicherheit

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

Nun zu deinem, speziellen Problem:

Du hast erst dann ein Recht auf Rückerstattung der Mietsicherheit, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Daran ändert sich durch den Wechsel des Eigentümers nichts. Du hast (zunächst) auch nur Rechte gegenüber dem neuen Vermieter - der alte haftet nur als eine Art "Ausfallbürge".

Ob der neue Vermieter sagt, er sei nicht an der Mietsicherheit interessiert, ist nicht entscheidend. Wenn er euch allerdings - beweisbar, möglichst schriftlich - zusichert, dass die Verpflichtung zur Kautionszahlung für euer Mietverhältnis ab sofort nicht mehr gilt - dann muss er sich daran halten.

Dann könnt ihr den neuen Vermieter unter Verweis auf § 566a BGB in analoger Anwendung (analog deshalb, weil der Wortlaut des Paragraphen von der Beendigung des Mietverhältnisses spricht) zur Rückerstattung der Kaution auffordern. Ansonsten möge er euch seine Ansprüche gegen den alten Vermieter auf Auskehrung der Mietkaution abtreten, damit ihr direkt gegen den alten Vermieter vorgehen könnt. Sonst - wie gesagt - haftet der alte Vermieter nur (erst dann) als Ausfallbürge, wenn vom neuen Vermieter nichts zu holen ist.

...zur Antwort

Wenn der Vermieter die Mängel beweisbar kennt, die Minderung angekündigt wurde und der Schimmel nicht auf falsches Heiz- und Lüftungsverhalten zurück zu führen ist, erscheint eine Minderung von 20% als durchaus angemessen. Genau kann das aber erst beurteilt werden, wenn man die Wohnung oder Fotos gesehen hat und weitere Einzelheiten kennt.

Die Mietminderung berechnet sich von der Warmmiete. D.H. der Vermieter muss bei der Nebenkostenabrechnung davon ausgehen, dass die Miete inkl. Nebenkostenvorauszahlungen voll gezahlt wurde.

Was ist zu tun?

Der Nebenkostenabrechnung beweisbar widersprechen, weil die Vorauszahlungen falsch angegeben wurden. Darauf hinweisen, dass aufgrund der berechtigten Minderung die Miete als voll gezahlt anzusetzen ist.

...zur Antwort
  1. Niemand gibt offen zu, dass er krankhaft eifersüchtig ist. Die Gründe sucht man beim Partner, nicht bei sich selbst.

  2. Wortspiel: Eifersucht kann Probleme in der Partnerschaft ("Leiden") verursachen, und trotzdem suchen die Leute "mit Eifer" weiter Gründe für ihre Eifersucht.

...zur Antwort