Es bleibt nur die Minderung, für den Zeitraum, in dem die Nutzung nicht möglich ist. Die Ersatzpflicht des Vermieters bei der Benutzung kostenpflichtiger Parkplätze muss ich verneinen. Der Anspruch kann nur aus dem Mietvertrag entstehen. Ich würde raten, mit dem Vermieter zu sprechen und eine Einigung zu finden, evtl. zeigt sich der Vermieter einsichtig und zahlt für 2 Tage die Gebühren. MfG
Was hat er denn nun für einen Vertrag? Mietvertrag, Pachtvertrag?. Aus reinem Interesse....? wohl kaum! Mir wird hier nicht ganz klar, wem Sie etwas ans Zeug flicken wollen. Ob der Vertrag unwirksam ist oder nicht hängt nicht von der Meldung ab, sondern von den Gegenheiten selbst. Ein Pachtvertrag wird aber in der Regel wirksam bleiben. MfG
Der gegenseitige Kündigungsverzicht ist möglich und kann rechtswirksam vereinbart werden. Die Findung einer Immobilie zählt nicht zu den Gründen, um eine derartige Bindung aufzuheben. Es bleibt also die Kündigung gemäß Vertrag oder aber die Untervermietung der Wohnung. In aller Regel muss der Vermieter dem zustimmen. Auch die Möglichkeit der Nachmieterstellung ist gegeben. Eigenbedarf bezieht sich auf die eigene Immobilie und wird dem Mieter als Kündigungsgrund genannt, nicht umgekehrt. MfG
Das Vertragsdatum zählt, wenn es keine weiteren Vereinbarungen gibt. Lediglich im umgekehrten Fall, wenn der Vermieter dem Mieter nicht den unmittelbaren Besitz zum Vertragsdatum einräumt , gilt der Zeitpunkt der Schlüsselübergabe. MfG
Der Vertrag wird dadurch nicht nichtig. Sollte es um die Selbstauskunft gehen und dort wurde zur momentanen Adresse gelogen, geht es in die Richtung der arglistigen Täuschung und der Vertrag kann auf dem Klageweg für unwirksam erklärt werden. Ansonsten wird i.d.R. im Mietvertrag lediglich die Adresse des Mietobjektes angegeben, die derzeitige Adresse wäre überflüssig. MfG
Hier hat es nichts damit zu tun, dass die Wohnung unrenoviert übernommen wurde. Ausgehend, von der Richtigkeit der Angaben sind die Vereinbarungen, wenn sie denn innerhlab eines Formularvertrages getroffen wurden unwirksam in vielerlei Hinsicht. Eine Renovierung wäre überhaupt nicht erforderlich. Sollte diese Vereinbarung ein Zusatz zum eigentlichen Mietvertrag sein, kann diese unter Umständen wirksam sein. MfG
Es ist sicherlich keine gute Idee, die eigene E-Mailadresse hier öffentlich anzuzeigen. Was kann der Micha machen? Bis zum 01.04 wohl nicht wirklich viel. Die fristlose Kündigung aussprechen, ersatzweise die ordentliche auf Grund des Verhaltens des Mieters, wenn nicht bereits erfolgt und sofort die Räumungsklage. Eine weitere möglichkeit, da es sich um Verwandschaft handelt, die Familie mit ins Boot holen und versuchen darüber Druck aufzubauen. Der Micha wird, wenn die Familie nicht helfen kann sehr viel Lehrgeld bezahlen. Und, der Micha sollte einen Anwalt beauftragen. MfG
Sicherheitshalber sollte die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Einen Grund zur Ablehnung kann ich nicht erkennen. Lediglich kann der Rückbau bei Auszug gefordert werden. Alle Beschädigungen sind zu beseitigen, auch mit einer erteilten Genehmigung. MfG
Ganz so einfach ist es dann doch nicht. Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung führt dazu, dass der Mieter den Vermieter um seine Erlaubnis bitten muss. In aller Regel wird der Vermieter diese Erlaubnis aber nicht verweigern können. Die Wahrscheinlichkeit, dass es vermehrt dazu führen wird, dass die Gerichte bemüht werden ist groß. Denn, wer vorher die Haltung untersagte wird jetzt kaum freiwillig seine Zustimung erteilen. Es müssen also immer die beiderseitigen Interessen abgewägt werden und in vielen Fällen wird dazu wohl nur ein Gericht in der Lage sein. MfG
Siehe dazu meinen Tipp. MfG
Das ist ja mal eine konstruktive Lösung. Hier gibt es eine Dusche, die im momentanen Zustand nicht nutzbar ist. Für die Zeit, für die Dusche nicht in vollem Umfang (also ohne Gummiwischer) nutzbar ist, müssen Sie nur eine herabgesetzte Miete bezahlen. Vorläufig sollten Sie einen angemessenen Teil der Miete zurückhalten und dies der Verwaltung mitteilen. Bitten Sie die Verwaltung um einen Termin, vor Ort zur Besichtigung. Lehnen Sie die angestrebte und meiner Meinung nach unverschämte Lösung ab. Sie sollten dies über den Mieterverein oder aber über einen Anwalt abwickeln lassen. MfG
Beweise, ohne Beweise geht gar nichts. Sie müssen beweisen, dass sich die Eigenschaften des Gebäudes in Bezug auf die Schallübertragung geändert haben. Und dies gilt es schlüssig zu beweisen, z.B. durch ein Gutachten. Dies ist schwerlich möglich, da bereits alle vorangegangenen Einbauten verschwunden sind und keine Messwerte mehr möglich sind. Ein weiterer Ansatz wäre die DIN o.ä. bei der Erbauung des Hauses heranzuziehen und zu beweisen, dass der jetzige Schallschutz dem nicht entspricht. In diesem Fall wäre dann auch eine Minderung möglich. Die Idee, die darunterliegenden Decken abzuhängen wird in aller Regel nicht den gewünschten Effekt haben. Als Grundsatz kann angesehen werden, Masse bindet Schall. Gerade bei tieffrequentem Schall wird Leichtbau keine Lösung sein. Auch eine entkoppelte Akustikdecke ist nur bedingt tauglich den Schall darüber zu binden, den Schall aus Ihrer Wohnung nach oben dagegen schon. Da es sich um eine Genossenschaftswohnung handelt, wenden Sie sich direkt an den Vorstand und bitten an dieser Stelle um eine umfangreiche Prüfung. Ansonsten bleibt die Rechtsberatung beim Mieterverien oder durch einen Anwalt. MfG
Da sich das Kündigungsschreiben auf die außerordentliche fristlose Kündigung bezieht und sicherlich der Grund dafür genannt wird, kann auf eine Widerspruchbelehrung verzichtet werden, da in diesem Falle dem Mieter kein solches zusteht. Lediglich der hilfweise ordentlichen Kündigung kann widersprochen werden. Unwirksam wird die Kündigung ohne die Widerrufsbelehrung nicht. Ohne jetzt in die gesamten Verstrickungen dieses Falles einsteigen zu wollen, ohne eine Klage gegen die Kündigung sollten Sie zum genannten Datum aus der Wohnung ausgezogen sein. Eine Kündigung des Mieters ist weder erforderlich, noch rechtswirksam. MfG
Selbstverständlich muss die Wohnung eine gewisse Temperatur erreichen können. Das mehrmalige Entlüften des Systems, eben in den oberen Geschossen ist völlig normal und obliegt in aller Regel dem Vermieter. Ich gehe davon aus, dass nicht die Heizungsanlage abschaltet wird, sondern die übliche Absenkug stattfindet. Was mir allerdings fehlt, ist was genau haben Sie bereits versucht und wie hat der Vemrieter darauf reagiert? MfG
Treffen Sie eine Ratenvereinbarung, mit der beide Seite leben können. Als Faustregel, sollte 1/4-1/2 der Monatsmiete die Höhe der Rate darstellen. Eine Vereinbarung notariell zu beglaubigen macht keinen Sinn. Ich gehe davon aus, dass hier nur vermehrter Druck aufgebaut werden soll. Noch haben Sie keine Kündigung erhalten, so weit so gut. Doch weit sind Sie davon nicht entfernt und auch die Kosten werden dadurch nicht geringer. Eine Lohnpfändung kann der Vermieter über den Grichtsvollzieher auch erwirken. Sie stehen mit dem Rücken an der Wand. Wenn Sie nicht die Privatinsolvenz anstreben, sollten Sie handeln. MfG
Sie müssen der Änderungskündigung nicht entsprechen. Das Hinzufügen einer Kleinrep.-Klausel stellt allerdings einen Nachteil dar, wenn es vorher nicht so war. Gerade bei Modernisierungsmaßnahmen ist es nicht ganz so einfach zu prüfen, welche verbessert den Wohnwert wirklich und welche nicht. Die Argumentation des Vermieters liegt auf der Hand und scheint auf den ersten Blick auch schlüssig. Verbesserter Schallschutz und auch die Einsparung von Energie berechtigt zur Erhöhung. Allerdings hat der Vermieter auch darzulegen in welcher Weise. Die Grundlage zur Berechnung lässt natürlich ohne alle Informationen nicht von hier prüfen. Die Sache mit DG Wohnung scheint mir nicht schlüssig. Sie steht leer und wird bwohnt? Wenn die Sanierung des DG abgeschlossen ist, ist davon auszugehen, dass die neue Miete bereits angepasst wird. Ob die Erhöhung in ihrer Höhe gerechtfertigt ist, lässt sich nicht beurteilen. Hierzu wäre ggf. eine gutachterliche Prüfung nötig und schlußendlich ein Urteil. Sollten Sie Mitglied in einem Mieterverein sein, sollten Sie dort Rat einholen. MfG
Sie also wünschen Enthaltsamkeit der Hauptmieterin? Nun alle gemeinschaftl. Räume sind auch von allen Bewohnern zu nutzen. Warum können Sie nicht kochen, wenn jemand turtelt? Und warum können Sie sich nicht dazusetzen? Wenn Sie ungestört sein wollen bleibt Ihr eigenes Zimmer. Es gehört zum normalen Wohnverhalten. Es gibt keine Möglichkeit hier etwas durchzusetzen. MfG
Für eine Kündigung reicht es vorerst nicht aus. Erst bei wiederholter und anhaltender Störung des Hausfriedens wäre eine Kündigung möglich. Für eine Abmahnung wäre es allerdings ausreichend. Nur verstehe ich den Vermieter nicht so ganz. Zum einen wurde Eigentum beschädigt, zum anderen sollte auch der Vermieter ein Interesse an der Wahrung des Hausfriedens haben. Der Vermieter hat die Möglichkeit ein Hausverbot zu erteilen. Ebenso natürlich die EX-Lebensgefährtin, per einstweiliger Verfügung wenn nötig. Beide müssen dies aber nicht. Wenn es sich um einen bislang einmaligen Vorfall handelt, sollten Sie nicht ganz so dick auftragen. Sie haben die Polizei gerufen, damit ist die Sicherheit wieder hergestellt. Wenn Sie sich nicht sicher in Ihrer Wohnung fühlen, sollten Sie Sicherungsmaßnahmen innerhalb Ihrer Wohnung ergreifen, die Ihrem Sicherheitsempfinden genügen. Der Vermieter ist nicht in der Pflicht auf das Sicherheitsempfinden eines einzelnen einzugehen. MfG
Eine pauschale Antwort oder ein Rat fällt schwer. Eben auch deswegen, weil der Termin mit dem Vermieter noch gar nicht gewesen ist. Noch hat keiner irgendwem Vorwürfe gemacht. Um das Geschriebene eines anderen aufzugreifen, falsches Lüften ist eine billige Ausrede...genauso billig ist die Ausrede, dass der Mieter immer richtig lüftet und heizt. Ich habe gelesen, dass Sie eines oder mehrere Fenster über den Tag ständig geöffnet halten. Es ist davon auszugehen, dass die Heizung während dieser Zeit nicht angeschaltet ist. Wenn dem so ist, kann man nicht von angemessenem Heiz- und Lüftungsverhalten sprechen. Weiter gehe ich nicht ins Detail, diese Belehrung soll Sache des Vermieters bleiben. Lassen Sie den Vermieter sich die Sache ansehen. Nehmen Sie seine Belehrungen ernst, vermeiden Sie Schuldzuweisungen oder gar Anfeindungen oder Drohungen. Das führt nicht zum gewünschten Erfolg. Zeigen Sie dem Vermieter Einsicht und versuchen Sie eine gemeinsame Lösung zu finden. Wie z.B: der Vermieter lässt den Schimmel entfernen (was er auch muss, solange die Beweislast nicht umgekehrt wurde), Sie kümmern sich um die Renovierung der betroffenen Wand (nur ein Vorschlag). MfG
Es werden auch Einheiten gezählt, wenn der Heizkörper auf Frostwacht steht. Denn, wie Sie schreiben ist die Temperatur ausreichend. Es ist also Heizenergie vorhanden und diese wird auch gezählt. Woher diese kommt ist egal. Lassen Sie sich die Funktionsweise einmal von einem Mitarbeiter der Fa. Techem erklären. Ich denke auch Ihnen sollte klar sein, dass die Abwärme, die bei den anderen Mietern produziert wird und es Ihnen wohlig warm werden lässt, nicht von den anderen Mietern bezahlt werden kann. Insofern haben Sie kein Problem. Wenn weiterhin keine Ensicht besteht, haben Sie die Möglichkeit gerichtl. gegen die BK-Abrechnung vorzugehen. MfG