1. Leistungen der Pflegeversicherung bei der Krankenkasse beantragen.
  2. Bei verschiedenen Pflegediensten oder Sozialstationen am Ort anfragen.
  3. Behandlungspflege kann vom Hausarzt verordnet werden (z.B. 3xtgl. Medikamentengabe)

Für eine 24-Std.-Betreuung reichen die Leistungen der Pflegeversicherung in der Regel nicht aus, sodass die Differenz vom zu Pflegenden selbst zu erebringen ist.

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Farge ist, ob er bereits Leistungen der Pflegeversicherrung erhält. Bedeutet, hat er schon eine Pflegestufe ? Ist das nicht der Fall, sofort bei der Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen. Leistungen werden erst ab Antragstellung übernommen. Man hat die Wahl zwischen Sachleistungen (z.B. ambulanter Pflegedienst), Geldleistungen (Pflege wird selbst organisiert), oder einer Kombi-Leistung aus beiden.

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  1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Urlaubsanspruch auch dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Jahres keinen einzigen Tag gearbeitet hat. Dies wird damit begründet, dass das Bundesurlaubsgesetz lediglich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der Wartefrist abstelle.

  2. Andererseits verfällt der Urlaub, aber auch der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres krank bleibt oder ihm wegen der Krankheit gekündigt wird.

Beispiel: Der Arbeitnehmer erkrankt am 20.7. und hatte bis dahin auch noch keinen Urlaub genommen. Er bleibt bis zum 31.03. des Folgejahres arbeitsunfähig. Sowohl, wenn er weiter im Betrieb arbeitet, aber auch, wenn er gekündigt wird, verliert er jeden Urlaubsanspruch.

  1. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz lässt das Bundesurlaubsgesetz nur zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber zu vertreten war oder der Tarifvertrag günstigere Abgeltungsregeln enthält.
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Normalerweise sind Mehr- oder Minderrbeitstunden in den Betriebsvereinbarungen geregelt. Frag mal Euren Betriebsrat, wenn Ihr einen habt. Ansonsten einfach mal´n bisschen ranklotzen, um Ausgleich zu schaffen auf dem Stundenkonto.

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