Abruf- bzw. Spezifikationsverzug: dies ist eine der drei Verzugsmöglichkeiten durch den Käufer, d.h er ruft die gekaufte Ware nicht ab bzw. er sagt nicht welche Ware genau (Ausführung)geliefert werden soll. Die anderen Verzugsmöglichkeiten sind der Annahmeverzug und der Zahlungsverzug

schön erklärt hier: http://www.handelsakademie.at/material/BW/BW1/VertragswidrigeErfKV.pdf

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der Hauptgrund besteht darin, dass die Vollkostenrechnung nicht die Aufteilung der Kosten in fixe und variable Kosten kennt. Erst diese Trennung macht die Deckungsbeitrags-rechnung möglich. Die Vollkostenrechnung ist aber trotzdem notwendig, sie hst nur andere Zielsetzungen als die Teilkosten-(Deckungsbeitrags-)rechnung.

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Bei der bilanziellen AfA werden steuerliche Höchsätze für die Abschreibung angesetzt (Steuern sparen). Die meisten Wirtschaftsgüter verlieren aber nicht degressiv an Wert. Deshalb werden sie mit dem 'richtigen' Abschreibungssatz kalkuliert (oftmals linear). Deshalb kann es auch vorkommen, dass man Güter in der Kostenrechnung weiter 'abschreibt', auch wenn die geschätzte Nutzungsdauer vorbei ist (keine bilanzielle AfA mehr) und diese Güter auch weiterhin eingesetzt werden. In der Kalkulation muss man zudem vom Wiederbeschaffungswert ausgehen, steuerlich darf man nur von den tatsächlichen Anschaffungskosten abschreiben.

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die Arbeitsproduktivität steigt also (vgl. anderer Beitrag). Die´Rationalisierung ist auch wirtschaftlich sinnvoll, da die Stückkosten sinken (das Verhältnis Leistung/Kosten verbessert sich). Erst hier ist der Kapitaleinsatz (= Kosten) gefragt.

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AGBs sollen die Abwicklung von Geschäften vereinfachen (z.b. einheitliche AGBs einer Branche). Da der Verkäufer die AGBs vorgibt ("Kleingedrucktes") werden u.a. gesetzliche Bestimmungen zu Gunsten des Verkäufers abgewandelt (z.B. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Zahlungs- und Lieferbedingungen, Verhalten bei Vorliegen eines Mangels). Dies ist bei einem einseitigen Handelskauf problematisch, da sich nur wenige Verbraucher die Mühe machen, das Kleingedruckte auf der Rückseite zu lesen und auch das Kleingedruckte zu verstehen ("Juristendeutsch"). Man muss ja nicht mit allen Klauseln einverstanden sein. Aber deshalb snd bestimmte AGB-Klauseln zum Schutz der Verbraucher verboten (unwirksam): überraschende Klauseln mehrdeutige Klauseln Klauseln mit einer unangemessenen Benachteiligung Sie sehen schon, dass es im Einzelfall schwierig sein kann festzustellen, wann ist eine Klausel mehrdeutig oder überraschend. Von einem Kaufmann als Käufer kann man erwarten, dass er die Klauseln im Voraus kennt (er schließt ja nicht ab und zu einen Vertrag ab).

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Hier gibt es zwei Lösungen, auch in der VWL-Theorie:

die Angebotsseite argumentiert negativ: Löhne sind Kosten, also verteuern sich die Produkte (Lohn-Kosten-Spirale), weniger Umsätze (Gewinn)

die Angebotsseite agumentiert positiv: höhere Löhne erhöhen die Nachfrage und damit die Umsätze (Gewinn)

Diese Argumente hören wir bei jeder Tarifauseinandersetzung. Das Sparen hat denselben Effekt. Aber: wenn wir sparen (Konsumverzicht) soll der Staat mehr ausgeben (höhere Staatsverschuldung). Das ist Keynes-Theorie

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In Ihrem Shop sind Sie Einzelhändler. Verkaufen Sie an Einzelhändler sind Sie Großhändler. Der GH erwartet gestaffelte Preise (je nach Abnahmemenge entsprechend Rabatt). Sie müssen deshalb Ihre Einkaufspreise entsprechend hochkalkulieren auf die jeweiligen Verkaufspreise, da Sie als GH etwas andere Kosten haben als im EH.

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Dieser Mehrwert unterliegt der Mehrwertsteuer (=Umsatzsteuer) mit 19% /7%.

Einkauf: 1000 + 190 = 1190

Verkauf: 1100 + 209 = 1309

Mehrwert: Konto Umsatzsteuer 209 / Konto Vorsteur 190

Differenz :19 (= 19% von 100 Mehrwert)

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Die Teilkostenrechnung berücksichtigt u.a. bei Beschäftigungsschwankungen die Tatsache, dass sich die Fixkosten nicht ändern, aber die Stückkosten. Die Vollkostenrechnung würde von einer linearen Änderung der Kosten (variable+fixe) ausgehen. Ist der Deckungsbeitrag eines Produktes positiv, so ist dieses Produkt im Sortiment zu behalten (Sortimentsgestaltung). Ebenso lässt sich die Frage mit der Teilkostenrechnung klären, ob ein Produkt in das Sortiment aufgenommen werden soll oder nicht.

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Ich hätte eine etwas eimfachere Lösung: Nettoverkaufserlöse 2.400.000 - Selbstkosten 2.200.000 = Umsatzergebnis 200.000 + Kostenüberdeckung 53.580
- Kostenunterdeckung = Betriebsergebnis 253.580

Sind die gegebenen Zahlen nur für Produkt A ? Hat Produkt B andere Zahlen ?

Istselbstkosten berechnen:

Normalselbstkosten 2.200.000 - Kostenüberdeckung 53.580 = Istselbstkosten 2.146.420

Bestandsveränderung:

hergestellte Menge 4.500 verkaufte Menge 5.000 Bestandsverminderung 500

Mir ist nur nicht klar, was mit den angegebenen Zuschlagssätzen berechnet werden soll.

Manche Aufgaben sind oftmals leichter als man denkt !

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die Personengesellschaft selber kann nicht unbeschränkt haften , nur ihre Gesellschafter (Ausnahme: Kommanditist). Die Personengesellschaft (OHG, KG) haftet selbst mit ihrem Geschäftsvermögen. Bei der Kapitalgesellschaft ist dieser Unterschied nicht gegeben. Hier haftet nur die Gesellschaft (AG, GmbH) als eigenständige juristische Person mit ihrem Geschäftsvermögen.

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Maschinen sind eindeutig Sach- bzw. Anlagevermögen (vgl. andere Antworten). Die Bezahlung des Kaufpreises (Anschaffuingskosten wird nicht immer vom Geldvermöggen bezahlt. Dies ist abhängig, ob Eigen- oder Fremdfinanzierung vorliegt.

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Im Prinzip wwird hier berechnet inwieweit ein Produkt bzw. Produktgruppe zur Deckung der fixen Kosten beiträgt. Die Vollkostenrechnung berücksichtigt diese Frage nicht, weil hier nicht die Aufteilung in fixe und variable Kosten vorgenommen wird. Die Vollkostenrechnung hat ihre Bedeutung auf einer anderen Ebene. Ist der Deckungsbeitrag prositiv, ist es lohnenswert dieses Produkt im Sortiment zu behalten bzw. verstärkt für dieses Produkt zu werben.

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