AGBs sollen die Abwicklung von Geschäften vereinfachen (z.b. einheitliche AGBs einer Branche). Da der Verkäufer die AGBs vorgibt ("Kleingedrucktes") werden u.a. gesetzliche Bestimmungen zu Gunsten des Verkäufers abgewandelt (z.B. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Zahlungs- und Lieferbedingungen, Verhalten bei Vorliegen eines Mangels). Dies ist bei einem einseitigen Handelskauf problematisch, da sich nur wenige Verbraucher die Mühe machen, das Kleingedruckte auf der Rückseite zu lesen und auch das Kleingedruckte zu verstehen ("Juristendeutsch"). Man muss ja nicht mit allen Klauseln einverstanden sein. Aber deshalb snd bestimmte AGB-Klauseln zum Schutz der Verbraucher verboten (unwirksam): überraschende Klauseln mehrdeutige Klauseln Klauseln mit einer unangemessenen Benachteiligung Sie sehen schon, dass es im Einzelfall schwierig sein kann festzustellen, wann ist eine Klausel mehrdeutig oder überraschend. Von einem Kaufmann als Käufer kann man erwarten, dass er die Klauseln im Voraus kennt (er schließt ja nicht ab und zu einen Vertrag ab).

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Bilanzansatz bedeutet, welche Werte man für Vermögen und Schulden in der Bilanz ansetzen muss bzw. darf. Die 3 Systeme sind in einer anderen Antwort anegeben. Allerdings gilt nach HGB immer noch das Prinzip der Bilanzvorsicht, d.h. Vermögen ist nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten (= anzusetzen) und Schulden sind nach dem Höchstwertprinzip zu bewerten. Bewertung von Vermögen hat etwas mit den Anschaffungskosten und den möglichen Abschreibungsverfahren zu tun. Näheres müsste im BWL-Buch stehen.

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