Hallo,

ich denke, dass da mehrere Komponenten zusammenkommen. Die osteuropäischen Pflegekräfte sind sehr arbeitsam. Als ich noch Heimleitung war, waren es die deutschen Fachkräfte, die sagten, "Also Schichtarbeit und Wochenendarbeit, möchte ich nicht. Bitte nur Frühdienst und an Wochenenden und Feiertagen frei." - Kein Witz.Selbst arbeitslos gemeldete Fachkräfte haben so argumentiert... Im Gegensatz dazu springen die osteuropäischen Kräfte auch gerne und durchaus klaglos ein.

Hinzu kommt, dass es einige osteuropäische Hilfskräfte gibt, die tatsächlich Fachkräfte sind, deren Ausbildung hier aber nicht anerkannt wird. Das heißt dann für die Heimleitung: die Arbeitsweise einer Fachkraft zum Preis der Hilfskraft...

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Wenn eine Vollmacht bzw. gesetzliche Betreuung vorliegt und diese bekannt ist, darf der MDK bzw. die Kasse das nicht. Der MDK kommt ja im Auftrag der Pflegekasse. Die können nicht einfach loslaufen und sagen: "Och, gerade nichts zu tun, da schauen wir mal bei der Versicherten X Y rein."

Außer in einem akuten Notfall darf der (bekannte) Bevollmächtigte / Betreuer nicht einfach übergangen werden.

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Eine Vorsorgevollmacht ist genauso bindend, wie ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer, wenn die Vollmacht zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, zu dem die Vollmachtgeberin noch wusste, was sie tut / tat. (siehe hierzu auch: § 1896 BGB)

Letztlich ist der Inhalt der Vollmacht, also, was genau darin geregelt ist, entscheidend, ob die bevollmächtigte Person diese Entscheidung treffen kann oder nicht.

Wenn die Bewohnerin außer in dieser Notsituation ansonsten noch gut ansprechbar ist und Entscheidungen treffen kann, sollte das mit ihr nach diesem Krankenhausaufenthalt geklärt werden, was sie in dieser Situation grundsätzlich wünscht. Das wird dann entsprechend dokumentiert und muss auch eingehalten werden.
Ist sie nicht mehr in der Lage, sich dazu zu äußern, entscheidet tatsächlich der Bevollmächtigte, sofern die gesundheitlichen Angelegeneheiten Bestandteil der Vollmacht sind.

Gibt es Zweifel, dass der Bevollmächtigte im Sinne der Vollmachtegberin handelt, muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden, das dann unabhängig prüft, ob die Vollmacht unter diesen Umständen Bestand hat.

Ein Arzt oder eine Pflegekraft, der / die sich über den ausdrücklichen Willen eines Patienten / Bewohners hinwegsetzt, macht sich strafbar. Zumeist handelt es sich dabei um eine Körperverletzung.

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Es sind ja schon einige hilfreiche Antworten da.

Grundsätzlich muss aber ergänzt werden, dass ein erwachsener Mensch nicht "einfach so" zu etwas gezwungen werden kann. Vor die Wahl stellen, mit erheblichen Konsequenzen (etwa: "entweder du lässt einen Pflegedienst zu, oder wir helfen dir gar nicht mehr") das geht, allerdings gegen den Willen in ein Heim geben, ist schwierig.

Vielleicht sollte mal geklärt werden, ob dein Vater seine Situation überhaupt noch adäquat einschätzen kann. Wenn das nicht der Fall wäre, könnte eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden und der Betreuer müsste sich um die Organisation der Pflege kümmern.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Pflegeberatung. Die ist neutral und könnte vielleicht helfen.
Ein Pflegedienst kann auch nicht gegen den Willen des Betroffenen tätig werden. Da muss der schon einigermaßen mitziehen.

Wurde schon mal geschaut, ob ein psychiatrisches Krankheitbisl vorliegt?

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Schau mal das folghende Video, da wird das mit der Pflestufe auch erklärt:

https://youtube.com/watch?v=-bl0X8KjzBc

Unter dem folgenden Link findest Du noch mehr Infos: https://www.youtube.com/channel/UCmklyEPGXTJ9G1ZpmRSclow

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Hallo,
es kann zwar passieren, dass man mal Pech mit einer Betreuungskraft hat, aber wenn man dann sofort handelt und diese auswechseln lässt, ist das kein Drama. Man muss sich halt die Mühe machen, sich bei Bedarf zu beschweren.

Ich habe bisher auch nur Gutes gehört, außer einzelne "Ausreißer" bei denen dann das Auswechseln der Kraft geholfen hat.

In der Regel leisten die Betreuungskräfte leichte pflegerische Hilfen und erledigen die anfallende Hausarbeit auch. Es ist alles eine Frage, was man mit der Vermittlungsagentur (wenn man ein einsetzt) vereinbart.
Es gibt einen Bundesverband solcher Agenturen, die sich bestimmten Qualitätsktriterien unterworfen haben. Informationen findest Du auf: www.bhsb.de

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Jeder Versicherte muss grundsätzlich schauen, wie er zum Arzt kommt, sich also ggfs. von Angehörigen fahren lassen oder ein Taxi nehmen. In Fällen, in denen der Patient krankheitsbedingt nicht zum Arzt kommen kann (also, etwa wenn der Patient zu schwach ist), muss dieser (auch der Facharzt) einen Hausbesuch machen. 

Nur in Ausnahmefällen übernimmt die Kasse die Kosten eines Krankentransports. Wann sie diese Kosten übernehmen muss, ist in der Krankentransport-Richtlinie geregelt.

Das heißt, es muss geprüft werden, ob Deine Mutter ggfs. unter § 8 der Richtlinie fällt.

Allerdings ist auch zu prüfen, ob ein entsprechender Facharzt Hausbesuche im Heim macht. Dann sollte Deine Mutter zu diesem Facharzt wechseln.

Die Richtlinie findest Du hier: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-74/RL-Khtransport-2004-12-21.pdf

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Gegen den Bescheid kann der Betreuer Widerspruch einlegen. Der Betreuer hätte auch über den Einstufungstermin informiert werden müssen. Wenn er nicht informiert wurde und deshalb keine Person dabei sein konnte, die adäquate Angaben machen konnte, wäre eine Neubegutachtung sinnvoll.

Der Sohn kann der Mutter unabhängig von einer gesetzlichen Betreuung im Haushalt helfen. Der Betreuer macht das ganz bestimmt nicht.

Insgesamt ist das jetzt aber das Problem des Betreuers, Hilfe und Pflege ohne richtige Pflegestufe zu organisieren.

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Es ist egal welches Mietverhältnis besteht. Der Wohnsitz muss dort gemeldet sein. Und ganz wichtig: der eigentliche Vermieter (also der Eigentümer der Wohnung) muss auch zustimmen.

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Nein, eine gesetzliche Beschränkung gibt es nicht.

Allerdings sollte so eine Vollmacht noch praktikabel sein. Denn je mehr Bevollmächtigte eingesetzt sind, desto mehr Abstimmungsbedarf besteht im Entscheidungsfall unter den Bevollmächtigten. - Und desto mehr Probleme kann es bei Entscheidungen geben.

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Wenn der Bewohner die Bremsen tatsächlich selbst lösen kann, dann ist es keine Freiheitseinschränkung. Allerdings stellt sich mir dann die Frage, warum er die Bremsen dann nicht auch selbst feststellt. Er selbst kann das ja machen, wie er lustig ist. Das kann man dann auch entsprechend dokumentieren.

Weshalb ist das Sichern des Rollstuhls denn eigentlich nötig? Hat der Architekt vielleicht Mist gebaut und die Einrichtung ist überall abschüssig?

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Der Freibetrag für Erspartes bei über 60jährigen ist 2.600 €. Wenn eine echte Beerdigungsvorsorge getroffen wurde, das heißt, ein entsprechender Vertrag mit einem Beerdigungsinstitut abgeschlossen wurde, liegt der Betrag etwas höher. Allerdings darf durch so einen Vertrag die Sozialhilfebedürftigkeit nicht herbeigeführt werden. Viele Grüße

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Zunächst einmal stimme ich dem Kommentar von Kananabuzzili zu. Danke dafür.

Vielleicht geht Ihr auch mal was später als 22 Uhr mit ihr raus. Wir haben auch einen Garten, aber wir gehen abends nochmal richtig Gassi. Das ist auch für den Hiunbd ein Signal, dass es das letzte Mal vor der Schlafenszeit ist. Unsere Hündin geht das letzte Mal allerdings erst gegen 23 Uhr und kommt damit klar. 22 Uhr wäre für sie zu früh.

Bedenke: Du sperrst Deine Hündin fast 9 Stunden (!) in die Box - da würde ich auch reinpinkeln!

Wenn Du eine Kastration vertraglich zugesichert hast, dann solltest Du Dich an den Vertrag halten. Was ist denn vereinbart, wenn Du den Vertrag nicht einhälst? Musst Du den Hund dann zurück geben? Willst Du das Risiko (vor allem für den Hund, der dann aus seiner Familie gerissen wird!) eingehen?

Unsere Hunde (Rüde und Weibchen) sind beide Kastriert. Keiner hat ein (Blasen-)Problem. Manches ist dadurch sicher auch leichter. Allerdings haben wir unsere Hunde bereits kastriert erhalten, weil sie aus dem Tierschutz sind und Tierschutzhunde zumeist kastriert sind.

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Schau mal das angehängte Video an, da erfährst Du, worum es bei der Pflegestufe geht.

Jemanden direkt ins Heim zu stecken, nur weil er / sie die Wohnung nicht mehr verlassen kann, ist 1. übertrieben und 2. schwierig, wenn es um die Kosten geht.

https://www.gutefrage.net/video/grundlagen-pflegeeinstufung
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Es ist ja nicht entscheidend, welche Erkrankungen bestehen, sondern welche Einschränkungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Schau Dir mal das Video an. Was die Wundversorgung angeht, die kann vom Hausarzt als Behandlungspflege verordnet werden. Hilfreich kann natürlich auch der Rat einer Fachfrau sein: www.pflegeberatung-aachen.de

http://www.gutefrage.net/video/grundlagen-pflegeeinstufung
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Was Du meinst, ist der so genannte Ausgleich. Im gesetz gibt es auch "Ausgleichungsvorschriften für Abkömmlinge des Erblassers", die erhebliche Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers erbringen, erhalten gegenüber anderen vorhandenen Abkömmlingen einen Bonus im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbschaft. Allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt - also kein testament vorhanden ist.

Vorgesehen ist das in § 2057a BGB. Hier steht, dass von dem Abkömmling, der den Erblasser „während längerer Zeit gepflegt hat“ ein Ausgleich im Rahmen der Erbauseinandersetzung verlangt werden kann.

Wenn aber bereits gestritten wird, dann kommst du an einem Anwalt wohl nicht vorbei.

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Du musst Deinen Arbeitgebern sagen, dass Du in die Gleitzone kommst. Die müssen dann ja auch Abgaben zahlen. Wer einen 450 € Jobber sucht, will diese Abgaben aber zumeist nicht zahlen.

Die Abgaben sind in der Gleitzone zwar etwas geringer, als bei Jobs außerhalb der Gleitzone, aber eben höher als bei den 450 € Jobs.

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Es ist immer schwierig, wenn man selbst kündigt. Dann bekommt man eine dreimonatige Sperre. Besser ist es, sich wegen der gesundheitlichen Probleme krankschreiben zu lassen und ggfs. zu warten bis man von der Krankenkasse ausgesteuert ist. Der Arbeitgeber muss ja nur 6 Wochen Lohn weiterzahlen. Dann zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Wenn man weiterhin krankheitsbedingt nicht berufstätig sein kann, dann muss man wohl Rente beantragen. Hartz IV ist ja für Leute, die Arbeit suchen und zumindest teilweise arbeiten können.

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