Diese Rechnung ist weder von Dir als Alt-Mieter noch von dem Neu-Mieter zu begleichen, da das Schwimmerventil nicht dem direkten Zugriff des Mieters unterliegt. Anderes gälte nur für den Fall, daß der mit dem Ventil verbunde außenliegende Hebel o. Drücker abgebrochen oder sonstewie durch den direkten Zugriff des Mieters schadhaft ist, so daß die Funktion hierdurch nicht mehr gegeben ist.

Schick die Rechnung zurück, diese ausgeführte Reparatur wird nicht von der mietvertraglichen Kleinreparaturklausel gedeckt und geht vollends zu Lasten des Vermieters.

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Schau bitte mal in Deine letzte Abrechnung oder aber den Wirtschaftsplan; anhand der dort ausgewiesenen Kostenverteilungsschlüssel ist für Dich ersichtlich, welche Kostenposition(en) nach dem Verteilerschlüssel Personen abgerechnet werden.

Hatte Deine Freundin über die Monate ihren Lebensmittelpunkt in Deiner Wohnung? Wenn ja, ist auch dieser Zeitraum personenmäßig anzugeben, gleichgültig ob amtlich gemeldet oder nicht.

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Die Vorauszahlung i.H.v. 100,00 € ist viel zu gering bemessen.

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Laßt uns preisen und rühmen, all jene Menschen mit Hymen. So sauber sind sie und so rein, finden sich stündlich zum kalten Duschen ein. Und so verschwendet man viel an Gewässer, guter Sex wär' folglich besser.

Autor: Lavendel

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Das auszuprobieren, welcher Rotton Dir am besten steht, geht ganz einfach, ohne das Du immer auf die Lippen auftragen mußt:

Fahr den Lippenstift ganz aus und halte ihn dann waagerecht vor die Lippen; nimm Dir Zeit beim Blick in den Spiegel und entscheide dann, welcher Dir am besten gefallen hat.

Vielleicht hilft Dir ja auch eine Kundin, die Du ansprechen kannst, als neutrale Person bei der Bewertung.

Wünsch Dir viel Spaß.

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Dein Freund ist nicht von der schlagfertigen Truppe, gelle? Ich hätt mein Ding gemacht und einfach gesagt: 'bevor ich dich besudel Puppe, mach ich mir ne Nudelsuppe'.

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Eine Verpflichtung zur Zustimmung der Übertragung besteht dann, wenn der Mieter die Mietsicherheit durch Verpfändung eines Sparguthabens geleistet hat.

Stimmt er der Übertragung nicht zu und gibt der alte/bisherige Vermieter die Sicherheit daraufhin frei, so hat der Mieter dem Erwerber erneut Sicherheit zu leisten.

Es kommt also auf die Anlageform der Kaution an, ob eine Zustimmung zu erfolgen hat oder aber entbehrlich ist.

Welche Anlageform wurde für Deine Kaution gewählt?

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Meine verstorbene Hündin hat mir einen Abschied gegeben, um den ich sie bat.

Sie heulte in der Nacht 3 x hintereinander auf; zu hören, daß ihr unsere Trennung genauso weh tat wie mir, zerriß mir das Herz und gehen zu müssen, ihr ebenso.

Am Morgen erhielt ich ihre Asche.

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Dein Mann kann ein Spermiogramm machen lassen, dann wißt Ihr Bescheid über seine kleinen Flitzer oder auch eben Nichtflitzer. Alles andere ist Spekulatius, ob mit oder ohne Hodenhochstand.

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Na, wollen wir mal für Dich hoffen, daß er das nicht als Anspielung auffaßt, daß Du von ihm aus Deiner Schale gepult werden möchtest.

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Mutter liest Tagebuch. Geht's noch?

Ich (15) führe seit ich lesen und schreiben kann, ein Tagebuch. Natürlich nicht das Selbe, ich führe mittlerweile schon mein zehntes. Naja, auf jeden Fall hab ich alle Tagebücher sicher in meinem Bücherregal verstaut. An allen ist ein Schloss dran, das heißt ich hätte es bemerkt, wenn meine Mutter eins geknackt hätte. Und die Schlüssel hab ich alle versteckt. Und zwar in einer Schublade, zwischen ganz viel Krimskrams. Ich dachte bis jetzt immer, meine Mutter liest meine Tagebücher nicht. Ich wusste ja net mal, dass sie überhaupt davon weiß, dass ich ein Tagebuch führe. Naja, ich bin gestern früher von der Schule heimgekommen. Meine Mutter hatte frei, und wusste nicht, dass ich früher aus hatte. Ich komm also heim, geh in mein Zimmer, weil ich meine Mutter nicht finde, und was seh ich da? Sitzt sie doch ernsthaft an meinem Schreibtisch, hat mein aktuelles Tagebuch in der Hand, die Schlüssel liegen neben ihr, und die Schublade, wo die Schlüssel drin waren, steht offen. Ich hätt ihr den Hals umdrehen können. Ich hab sie gefragt, was das soll, und was sie sich eigentlich dabei denkt. Und ob sie denkt, sie kann ich alles erlauben. Immerhin ist das ja was total privates. Sie hat dann gesagt: Esther, du weißt doch wie neugierig ich bin. - Ich hätte ihr eine scheuern können. Sie hat dann entschuldigung gesagt, und ist einfach aus meinem Zimmer raus. Seit dem ignoriere ich sie. Was soll ich machen? Wie kann ich sie bestrafen? Ich weiß, es gibt schon viele Fragen zu dem Thema, aber immer war die Frage, wie sie ihre Mütter drauf ansprechen sollen. Bei mir ist das ja anders. Ich hab sie schon drauf angesprochen, und sie hat nichts anderes als ein kurzes "entschuldigung" gesagt. Wie kann ich es ihr heimzahlen? Mich hat das wirklich verletzt, dass meine eigene Mutter so was privates liest, und dass ich feststellen musste, dass ich ihr anscheinend nicht vertrauen kann.

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Schreib doch ein paar erfundene Geschichten in Dein TB.

Bist schwanger und weißt nicht von welchem der vielen, Dein FA bekommt die Syphilis einfach nicht in den Griff.

Schreib ihr einfach nen Roman, den sie so schnell nicht wieder vergißt.

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Ich kann Dir nur raten, jedwede Beschädigungen durch Anbohren, Schrauben o. Einschlagen von Nägeln an Kunststoff-Rahmen zu unterlassen.

Dir steht zwar das Recht zur Gardinenanbringung zu, nicht aber das Recht, den Mietgegenstand zu beschädigen.

Kauf Dir Klebehaken, diese lassen sich auch wieder schadlos entfernen.

P.S.: müssen den Packungen demnächst auch mietrechtliche Warnungen beigelegt werden?

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Variablen mit Unterstrich werden normalerweise als Klassenmenber verwendet; dies ist reine Konvention, keine syntaktische Notwendigkeit.

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Auf jeden Fall steckt da ein Süßbär mit drin!

Wenn Du wirklich wissen willst, wer alles bei Deinem Tierchen mitgemischt hat, gibt es die Möglichkeit der genetischen Rassezuordnung, mehr Infos darüber findest Du hier:

http://www.laboklin.de/index.php?link=labogen/pages/html/de/abstammung/rassezuordnung.html

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Die Frage aus WEG-rechtlicher Sicht zu beantworten, erübrigt sich in diesem Fall. Die Miteigentümerin hat selbstätig und im Alleingang einen entspr. Auftrag vergeben - als Auftraggeberin hat sie nun auch gegenüber ihrem Auftragnehmer die Rechnung für die ausgeführten Arbeiten zu begleichen, gleichgültig ob hierbei Sonder- o. Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch.

Davon abgesehen wird der lfd. u. gefestigten Rechtsprechung nach der Fliesen- als auch Estrichbelag dem Sondereigentum zugeordnet. So oder so hat die WEerin für die Kosten allein aufzukommen.

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Das war ein Grünspecht! Schöne Beobachtung :-)

http://www.youtube.com/watch?v=TNHyCNj98eM
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Dachbodenisolierung der Geschossdecke - Wer zahlt?

Ich bewohne seit Oktober 2010 eine Eigentumswohnung (Baujahr: 1967) mit drei Zimmern und 74m² Wohnfläche. Neben mir gibt es 4 weitere Wohnungseigentümer, die das Haus jedoch selbst nicht bewohnen - alle weiteren 4 Parteien sind vermietet. Durch Kauf der Wohnung bin ich an Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft gebunden. Nachdem die Wohnung renoviert wurde (Eigenleistung), fühlte ich mich recht wohl, bis, leider wohnen wir nicht in den Subtropen, der bitterkalte Winter kam. Neben einer VERDAMMT hohen Nebenkostenabrechung für 2011 habe ich gefroren, nicht dass ich verweichlicht wäre, nur leider ist es in den Räumen, vorallem die der Nordseite zugewannt sind, nicht wärmer als 14°C geworden (Heizung lief auf hochtouren und war kochend heiß)... Informationen zur Lage der Wohnung und Zustand des Hauses: - 1.Etage, an einer Seite grenzt ein Haus an, also relativ gute Isolierung, zur anderen Seite der Hausflur - das Haus ist nicht wärmeisoliert - über meiner Wohnung ein unisolierter Dachboden (unbewohnte aber gemeinsam benutzte Fläche für Wäsche und Lagerung von Möbeln etc.), es trennt mich nur eine Stahlbetondecke (geschätzte Wärmeleitfähigkeit zwischen 2,1 und 2,3 W/m*K) - Fenster Dichtungen hin, Scharniere im Ar***, werden nächsten Freitag durch neue ersetzt Als größtes "Wärmeproblem" sehe ich nun als nächstes den Dachboden. Dieser erstreckt sich über meine gesamte Wohnfläche (gemessene Fläche: 80m²). Hauptaufgabe dabei ist natürlich das es schön dämmt und die Wärme bei mir in der Wohnung bleibt, aber auch, dass der Dachboden begehbar, darüber hinaus weiterhin mit schweren Möbeln belastbar bleibt. Also habe ich die Idee von einer Styroporisolierung schnell verworfen (stimmt Ihr mir da zu?)... Ich würde gern in Eigenleistung isolieren, dabei dachte ich an Styrodur 3035 CS (richtige Dämmung? welche Stärke soll ich verwenden??? - - -> was sagen die Experten? Kann ich die optimale Stärke für mich errechnen? Wenn ja, wie?) und darüber an USB-Platten (22mm, schön stark, das hält ne Menge aus!). Grob über´n Daumen hab ich 3150€ Materialkosten (für Styrodor 120mm + USB-Platten 22m je 80m²) überschlagen - geht sicherlich günstiger. Nun hab ich etwas gefunden was mich neugierig macht: "Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2009 ist der Eigentümer eines Wohngebäudes ... zur Dämmung einer zugänglichen obersten Geschossdecke beheizter Räume nur verpflichtet, wenn die Geschossdecke bisher ungedämmt ist." Könnten die Kosten, die bei der Isolation der Decke entstehen, auch auf die anderen Eigentümer verteilt werden? Diese hätten von der Aktion im Enddeffekt garnichts, sind jedoch Mitbesitzer des Hauses (!). Ich befürchte, dass wenn ich dies bei der nächsten EIgentümerversammlung vorschlage, alle zwar zustimmen werden, aber niemand dafür den Geldbeutel aufmachen möchte - im Gegenzug dazu, wenn ich mich an Isolationsarbeiten im Keller beteiligen soll, hab ich auch nichts von... Wie könnte ich hier am Besten vorgehen? Was steht mir zu? Danke für Eure Antworten!

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Selbstverständlich sind alle Eigentümer verpflichtet, Verordnungen einzuhalten, damit einhergehend natürlich auch zur anteiligen Kostentragung.

Weise Deine Miteigentümer auf die Vorschriften der geltenden EnEV hin (das der Verwalter dies nicht schon getan hat, ist ein Unding), insbesondere auf die möglichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung.

Die Nichteinhaltung der Dämmpflicht ist in der EnEV nicht als Ordnungswidrigkeit normiert. Es droht dem jeweiligen Eigentümer also kein Ordnungsgeld. Dennoch kann die Einhaltung dieser Pflicht – wie jede andere baurechtliche Vorschrift auch – von den Baurechtsbehörden im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden. Sollte also im Einzelfall von den zuständigen Behörden festgestellt werden, dass die Dämmpflicht nicht eingehalten wurde, wird voraussichtlich eine diesbezügliche Anordnung in Form eines Verwaltungsaktes erlassen. Die Kosten dieses Verfahrens muss in der Regel der Adressat, also der Eigentümer, tragen. Sollte der Eigentümer auch jetzt der Dämmpflicht nicht nachkommen, dann kann die Behörde den Verwaltungsakt vollstrecken. Die Art der Vollstreckung richtet sich nach den jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder. Im Allgemeinen können die Behörden hierbei auf die Ersatzvornahme, Zwangsgeld oder im äußersten Fall auch Zwangshaft als Zwangsmittel zurückgreifen. Als probatestes Zwangsmittel erscheint hier ein Zwangsgeld, dessen Höhe sich ebenfalls nach den landesrechtlichen Vorschriften richtet. Es dürfte sich jedoch vermutlich im selben Rahmen belaufen wie die sonstigen in der EnEV angedrohten Ordnungsgelder (bis zu 50.000 Euro). http://www.haus-und-grund-osnabrueck.de/neuigkeiten/2011/daemmung_der_obersten_geschossdecke.php

Auf den möglichen Einwand hin, 'das überprüft doch kein Mensch', kannst Du antworten, daß angedacht ist, diese Überprüfungen durch die Schornsteinfeger vornehmen zu lassen, die kommen mind. 1 x jährlich in's Haus.

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Einen gesetzlichen Anspruch auf Untervermietung der ganzen Wohnung gibt es in keinem Fall. Die ganze Wohnung darf nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters untervermietet werden. Einen Anspruch auf eine solche Genehmigung zu Untervermietung der ganzen Wohnung gibt es nicht. Sollte der Mieter dennoch die ganze Wohnung ohne Genehmigung untervermieten, kann dieses zu einer Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter führen.

Mehr unter: http://www.rechtsanwaltkoch.de/artikel_3.html

Also, wacker schriftliches Einverständnis der jetzigen Vermieterin einholen.

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Puh, hier geht's ja mal wieder richtig an's Eingemachte.

Ersteinmal stimme ich Immo zu, daß nach Rechtsprechung/Urteil des OLG Hamm aus 96 eine rückwirkende VW-Bestellung nichtig ist, dies wird bis heute von der vorherrschenden Rechtsmeinung geteilt und vertreten.

Nun gibt es da aber noch das Brandenburgische OLG, welches zu einem abweichenden Urteil gekommen ist:

Der Beschluss über eine rückwirkende Bestellung des Verwalters ist allenfalls anfechtbar, nicht jedoch nichtig (Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 27.11.2007, 13 Wx 9/07).

Was aber immer auch in der Vergangenheit war, Fakt wird doch wohl sein, daß sich der Verwalter in 2009 o. 2010 erneut hat wählen und bestellen lassen, abermals wohl im Wortlaut des Beschlußantrages auf Vertragsgrundlage des allen WEern vorliegenden und bekannten VW-Vertrages.

Der VW-Vertrag wird nicht mit den einzelnen WEern geschlossen, sondern mit dem teilrechtsfähigen Verband, für das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages besteht kein Formzwang (für die Praxis empfiehlt sich natürlich die Schriftform).

Man könnte nun also einen durch geäußerte Willensbildung und Annahme durch den VW einen konkludent zustandegekommenen und rechtswirksamen Vertrag zwischen VW und Verband (Organtheorie) annehmen.

Ob nun das unterzeichnete Exemplar Rechtswirksamkeit entfaltet, da es evtl. nicht von dem Bevollmächtigten der Gemeinschaft unterzeichnet wurde (wurde der Beirat per Beschluß zur Unterzeichnung ermächtigt, bleibt die Frage zurück, ob es sich bei einem 2köpfigen Beirat um einen sog. Rumpf- o. Schrumpfbeirat handelt, oder aber halt um gar keinen existenten, da dieser nach § 29 WEG zwingend aus 3 Personen zu bestehen hat), kann also für Deine Fragestellung, ob du diesen gegen Dich gelten lassen mußt, dahingestellt bleiben, da der spätestens in 2009/2010 zwischen den Parteien zustandegekommene Vertrag möglicherweise lediglich der Schriftform entbehrt. Ein hier möglicherweise vorliegender Fehler kann auch durch nachträgliche Einholung der korrekten Unterzeichnung geheilt werden, ein entspr. Bevollmächtigungsbeschluß ist ja unangefochten gefaßt.

Ich finde es mehr als schwierig, Deine Frage mit Ja o. Nein zu beantworten und halte mich diesbezüglich auch zurück. Die Argumentation Deines RAs interessiert mich natürlich brennend, Info hierüber wär klasse.

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