Puh, hier geht's ja mal wieder richtig an's Eingemachte.
Ersteinmal stimme ich Immo zu, daß nach Rechtsprechung/Urteil des OLG Hamm aus 96 eine rückwirkende VW-Bestellung nichtig ist, dies wird bis heute von der vorherrschenden Rechtsmeinung geteilt und vertreten.
Nun gibt es da aber noch das Brandenburgische OLG, welches zu einem abweichenden Urteil gekommen ist:
Der Beschluss über eine rückwirkende Bestellung des Verwalters ist allenfalls anfechtbar, nicht jedoch nichtig (Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 27.11.2007, 13 Wx 9/07).
Was aber immer auch in der Vergangenheit war, Fakt wird doch wohl sein, daß sich der Verwalter in 2009 o. 2010 erneut hat wählen und bestellen lassen, abermals wohl im Wortlaut des Beschlußantrages auf Vertragsgrundlage des allen WEern vorliegenden und bekannten VW-Vertrages.
Der VW-Vertrag wird nicht mit den einzelnen WEern geschlossen, sondern mit dem teilrechtsfähigen Verband, für das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages besteht kein Formzwang (für die Praxis empfiehlt sich natürlich die Schriftform).
Man könnte nun also einen durch geäußerte Willensbildung und Annahme durch den VW einen konkludent zustandegekommenen und rechtswirksamen Vertrag zwischen VW und Verband (Organtheorie) annehmen.
Ob nun das unterzeichnete Exemplar Rechtswirksamkeit entfaltet, da es evtl. nicht von dem Bevollmächtigten der Gemeinschaft unterzeichnet wurde (wurde der Beirat per Beschluß zur Unterzeichnung ermächtigt, bleibt die Frage zurück, ob es sich bei einem 2köpfigen Beirat um einen sog. Rumpf- o. Schrumpfbeirat handelt, oder aber halt um gar keinen existenten, da dieser nach § 29 WEG zwingend aus 3 Personen zu bestehen hat), kann also für Deine Fragestellung, ob du diesen gegen Dich gelten lassen mußt, dahingestellt bleiben, da der spätestens in 2009/2010 zwischen den Parteien zustandegekommene Vertrag möglicherweise lediglich der Schriftform entbehrt. Ein hier möglicherweise vorliegender Fehler kann auch durch nachträgliche Einholung der korrekten Unterzeichnung geheilt werden, ein entspr. Bevollmächtigungsbeschluß ist ja unangefochten gefaßt.
Ich finde es mehr als schwierig, Deine Frage mit Ja o. Nein zu beantworten und halte mich diesbezüglich auch zurück. Die Argumentation Deines RAs interessiert mich natürlich brennend, Info hierüber wär klasse.