Die Metallkugel soll wohl akustisch anzeigen dass das tatsächlich eine Deko-Patrone ist. Die schonenste Art, ein Geschoss zu entfernen, ist der "Delaborierungs-Hammer". Allerdings bräuchtest du dann - wenn du es ordentlich machen willst - eine Wiederladeausrüstung mit dem richtigen Matritzensatz, um das Geschoss wieder ordentlich und fest zu setzen. Ob sich das für eine Deko-Patrone lohnt? Eventuell kennst du ja einen Wiederlader, der die entsprechende Ausrüstung für die Patrone 30-05 besitzt?
Sowohl Hülsen, wie auch Geschosse und sogar (An)Zündhütchen (diese erst ab 18) sind frei verkäuflich und der Besitz ist legal. Aber schon das Setzen des Zündhütchens erfordert eine Wiederladeausrüstung oder zumindest einen Hand-Zündhütchensetzer - kann man ja schließlich nicht mit dem Hammer in die Zündglocke klopfen. Allerdings ist zu beachten, dass schon Zündhütchen alleine eine nicht zu unterschätzende Pulver- bzw Zündladung beinhalten. Leere Patronenhülsen mit "scharfem" Zündhütchen sind meines Wissens waffenrechtlich nicht erfasst; setzt du dann aber noch ein Geschoss, dürftest du in Erklärungsnot und in Schwierigkeiten kommen.
Da du die "Waffe" mit dem KWS eh nur verdeckt führen darfst, und zwar überall, außer auf öffentlich Veranstaltungen, spielt das eigentlich keine Rolle, aber wie Anton69 sehr richtig anmerkte. wer das Hausrecht hat, hat auch das Sagen! Sollte also der Betreiber oder auch der momentan "diensthabende" Angestellte merken, dass du so ein Ding rumschleppst, kann er dich hinauskomplimentieren.
Und um nochmal den Anton zumindest sinngemäß zu zitieren: entweder man hat eine scharfe Waffe im Holster, oder gar keine.
Alle bisher geposteten Antworten sind purer Blödsinn!
Du darfst ab 18 so viele Schreckschusswaffen (müssen PTB-Stempel aufweisen) kaufen, wie es dein Geldbeutel hergibt, wobei ich den Begriff Waffe im Zusammenhang mit Spielzeug - mehr sind die Dinger in meinen Augen nicht - für maßlos überzogen halte. Der "Kleine Waffenschein" berechtigt lediglich zum Führen von Schreckschusswaffen. Allerdings nicht bei öffentlichen Veranstaltungen und schießen darfst du damit eh nicht - kann bis zu 10.000.- Euro kosten; selbst an Silvester ist das Schießen damit offiziell verboten.
Und in einer Gefahrensituation würde ich mich lieber mit einem Stein, Knüppel, oder was auch immer verteidigen, als mit einem Stück Eisen, das kaum Mannstoppwirkung hat - es sei denn, du wirfst damit auf den Gegner. Beispiel: Du ziehst dein Spielzeug aus der Tasche, und dein Gegenüber fühlt sich dadurch erst richtig bedroht und schießt mit seiner echten Waffe = Arschkarte. Entweder man hat eine echte Waffe dabei oder gar keine.
Den "Kleinen Waffenschein" braucht man nur, um eine Schreckschusswaffe führen zu dürfen, kaufen kann man sie ohne sonstige Einschränkungen (Waffe muss PTB-Stempel aufweisen) ab 18. Das Führen bei "Öffentlichen Veranstaltungen" ist verboten, und das Schießen (außer in wirklichen Notfällen - aber da würde ich vom Einsatz einer nahezu wertlosen Schreckschusswaffe dringen abraten) sowieso! Das Ding kostet € 50,- und berechtigt eigentlich nur dazu, ein Kilo Eisen rumschleppen zu dürfen.
Zitat aus aus einer Publikation der Polizei NRW:
Das Schießen in der Öffentlichkeit ist - auch mit dem
"Kleinen Waffenschein" verboten. Das gilt ausdrücklich auch zu Silvester!
Ausnahmen gibt es nur in wenigen Einzelfällen, z.B. für Theater- Filmaufführungen oder als Startsignal bei Sportveranstaltungen. Verstöße
gegen das Schießverbot können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Meine Sicht der Dinge: Das Abbrennen von Feuerwerk, Böllern und sonstigen Spaßmachern ist in D ohne Ausnahmegenehmigung grundsätzlich verboten (Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz), wird aber an Silvester "stillschweigend geduldet". Diese stillschweigende Duldung hat dann - nach meinem gesunden Rechtsempfinden - zumindest an Silvester, auch für das Schießen mit Schreckschusswaffen zu gelten!!!
Da sich die Frage mit Sicherheit auf Feuerwaffen bezieht, hat nur fastlink hier völlig recht! Waffen (legaler Besitz vorausgesetzt) dürfen in der eigenen Wohnung, in eigenen Geschäftsräumen und auf dem eigenen, befriedeten Grundstück, aber auch in fremden Wohnungen/Geschäftsräumen und befriedeten Grundstücken (Zustimmung des Besitzers muss vorliegen) zugriffs- und schussbereit geführt werden. Sollte aber jemand genötigt sein, von der Waffe auch Gebrauch zu machen, findet sich mit Sicherheit ein karrieregeiler Staatsanwalt, der dem "Täter" dann Überschreitung der Notwehr und/oder Unverhältnismäßigkeit der Mittel vorwirft. Merke: Mittlerweile geht hier in D Täterschutz vor Opferschutz!
Soweit mir bekannt ist, wurden in Deutschland nur fünf Staffeln ausgestrahlt und das war meiner Ansicht nach schon zu viel. Alleine, wenn ich die slapstickartige deutsche Synchronstimme von Niles höre, stellen sich mir die Nackenhaare auf; außerdem gehen bei der Synchronisation naturgemäß viele Pointen flöten. Ich besitze alle elf Staffeln auf DVD, und die nudeln bei mir rauf und runter, was mir auch dabei hilft, mein Englisch nicht einrosten zu lassen.
Nur, wer so dämlich ist, mit Filesharing-Programmen wie BitTorrent, eDonkey usw. runter zu laden, läuft Gefahr erwischt zu werden. Denn bei diesen Programmen fungiert man gleichzeitig als uploader, und dies ist das wirkliche Vergehen und das wirklich gefährliche, da man dabei gleichzeitig seine IP-Adresse an jeden anderen Teilnehmer verteilt. Auf Seiten wie movie2k.to oder kinox.to etc. kann NICHTS passieren, da die IP-Adresse des Besuchers dieser Seiten NUR dem jeweiligen Betreiber bekannt ist! Da müssten dann schon während des sreamens oder dowloads die Server in den Händen der ermittelnden Behörden sein. Bedenklich ist allerdings auch, sich auf diesen Seiten zu registrieren, denn wenn die Server mal beschlagt werden sollten, fallen natürlich auch die Daten der registrierten User in die Hände der Behörden. Abmahnungen, die downloads von Streaming-Seiten vorwerfen, kann man problemlos durch Abstreiten abschmettern, denn, wie gesagt, streaming lässt sich nicht zurückverfolgen, und den betreffende Anwälten dürfte die Beweisführung außerordentlich schwer fallen!
hallo valblu, hatte dieses problem kürzlich beim wt meiner lebensgefährtin. dieser hat den auffangbe-hälter oben. nach der demontage der rechten seitenwand habe ich festgestellt, daß von der einschubkammer für den behälter ein schlauch nach unten (links) führt. dient wohl als überlauf. nachdem ich auch die zweite seitenwand entfernt hatte, sah ich, daß dieser schlauch in einen kleinen behälter mündete, der voller wasser stand. im behälter befindet sich ein styropor-block, der beim aufschwimmen einen schalter betätigt, welcher anscheinend für diese fehlermeldung verantwortlich ist. der schalter nebst schwimmer ließ sich durch wegbiegen zweier clips entfernen, was das trockenlegen des behälters erleichterte. ein probelauf zeigte allerdings, daß der behälter nach kurzer zeit wieder vollief. als ursche entpuppte sich letzendlich ein "flusenpopel" der sich hinten oben im einschub für den kondenswasserbehälter in der lippendichtung festgesetz hatte.
hoffe, ich konnte helfen