Oje, das klingt wie der Weihnachtsstreit...

Klare Antwort: Nein, darf sie nicht.

Wenn das Haus beiden gehört, dann gehört es IN GANZEM beiden zur Hälfte - nennt sich "Miteigentum": Enfach gesagt gehört jeder Backstein, jedes Waschbecken, jedes Zimmer beiden zu 1/2. Es geht nicht, dass ein Eigentümer sich "seine Hälfte" einfach unter den Nagel reißt und den anderen ausschließt. Das wäre eine sog. "Besitzstörung".

Das Verhalten Deiner Mutter wäre nur bei klar aufgeeiltem Teileigentum zulässig. ABER: Auch dann darf sie nicht den Besitz Deines Vaters vorenthalten. Wenn er an seine Sachen möchte, muss sie das dulden oder sie herausgeben. Egal, wer Eigentümer ist.

Wenn Ihr das Haus gemeinsam mietet, gilt das gleiche.

Trotz allem FROHES FEST!

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Vergiss den Schwachkopf. EIne Ordnungswidrigkeit oder Straftat sehe ich nier nicht. "Rechts überholen" ist eigentlich was anderes, als was Du schilderst.

Dich mit Lichthupe zu verfolgen ist auch nicht die feine englische...

Anzeige auf Grundlage des Kennzeichens ist zwar möglich, aber man muss Dir beweisen, dass DU auch wirklich gefahren bist.

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Du kannst - und solltest - nichts zur Sache sagen, ohne in die Akte gesehen zu haben. Diese Einsicht bekommst Du nur über einen Anwalt.

Auch zum Erscheinen vor der Polizei bist Du nicht verpflichtet.

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Hallo,

§ 144 SGB III regelt (Auszug):

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

  1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

(...)

Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Also gilt Folgendes: Durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag verhältst Du Dich "versicherungswidrig". Allerdings führt das nur zu einer Sperrzeit, wenn Du keinen "wichtigen Grund" dafür hast. Für das Vorliegen bist Du nachweispflichtig.

Ich denke, wenn Du detailliert nachweisen kannst, wann und wo Du Dich ohne erfolg um eine Betreuung bemüht hast, könnte die Sperrzeit ggf. wegfallen. Aber: Es hängt auch vom Alter des Kindes ab - 4 Jahre alte Kinder dürften wohl nstreitig noch eine Betreuung brauchen.

Ich empfehle Dir dringend, auf dem Amt nachzufragen, wie Dein Fall konkret zu bewerten ist. Es geht um den Einzelfall.

Generell würde ich Dir empfehlen, eine Möglichkeit der BEschäftigung zu suchen, die mit Dener Rolle als Muttervreinbar ist. Der Weg in die Betreuungs-Arbeitslosigkeit ist oftmals ein sozialer Abstieg...

Viel Glück!

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Bei Kostenbescheiden hat der Widerspruch keine "aufschiebende Wirkung". Somit muss man zunächst zahlen. Ausnahme: Die Behörde oder das Gericht ordnen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage an.

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Nach aktuellem Katalog (innerhalb geschlossener Ortschaften) 3 Punkte, 100 EUR Bußgeld und grundsätzlich kein Fahrverbot. Ausnahmen s.o.

Hinzu kommen die Verfahrenskosten.

Fahrverbot ab 31 km/h über zulässiger Höchstgeschwindigkeit.

Fragt sich nur, ob man Dich auf dem Foto überhaupt erkennt :-)

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Du musst natürlich nicht Schäden an Deinem Kfz in Kauf nehmen. Du musst soweit freie Bahn schaffen, wie es für Dich und andere gefahrlos möglich ist.

Übrigens hat auch das EInsatzfahrzeug dafür zu sorgen, dass kein anderer gefärdet wird. Ergibt sich auf dem Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 8 StVO.

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Bei ein Anwaltsschreiben gibt es keine gesetzliche Antwortfrist. Man kann antworten, muss es aber nicht.

Anders ist es bei Schreiben vom Gericht, z.B. Mahnbescheiden oder Klagen. Hier gibt es Fristen, auf die Du aber auch hingewiesen wirst.

Viele Grüße

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Die Eigenbedarfskündigung ist grundsätzlich möglich, wenn der Vermieter die Wohnung für einen Angehörigen benötigt. Er hätte dann i.d.R. ein "berechtigtes Interesse".

Neben der Einhaltung der Kündigungsfristen sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten, z.B. muss der Eigenbedarfsgrund schriftlich dargelegt werden. Das erforderliche "berechtigtes Interesse" scheidet gegebenenfalls aus, wenn der Vermieter eine andere Wohnung für den Angehörigen zur Verfügung hat. Hat der Vermieter auf seinen weiteren Wohnungsbestand hingewiesen, muss er diesen vollständig darlegen, andernfalls ist die Kündigung nicht hinreichend begründet (LG München I, NZM 2003, 20). Es spielt also durchaus eine Rolle, ob er weitere Wohnungen hat und diese ggf. geeigneter sind.

Da hilft der Bezug auf das "Eigentumsgrundrecht" auch nicht weiter. Wir sind im MIETRECHT, und das ist eine - juristisch gesprochen - zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts.

Wichtig: Wenn Du mit der Kündigung nicht einverstanden bist, musst Du schriftlich WIDERSPRUCH erklären. Der Widerspruch bringt Dir ggf. etwas mehr Zeit, denn es findet ggf. eine Interessenabwägung statt (wenn Obdachlosigkeit droht).

Übrigens: Eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung ist nach der Rechtsprechung als Betrug und damit Straftat zu werten. Die Tochter, die mit dem Studium fertig ist, darf also nicht nach New York auswandern :-)...

In den §§573 BGB und 574 BGB findest Du die maßgeblichen Passagen.

Und hier noch ein Link zur ersten Orientierung: http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrechtsthemen/mietrechtsthemen/eigenbedarf.htm

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Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

§ 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Beratung, Gutachten und Mediation

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro. (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Also:

  • Man kann als Erstberatungsgebühr vereinbaren, was man will. Bei Verbrauchern aber maximal EUR 190 zzgl. Umsatzsteuer (§ 34 I letzter Halbsatz).

  • Eine Anrechnung auf spätere Gebühren kann ausgeschlossen werden. Der Anwalt kann also letztlich auch "doppelt" verdienen. Wenn nichts vereinbart wird, wird die Erstberatung angerechnet.

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Ich verstehe auch nicht ganz, was Du meinst.

Vorsicht mit Aussagen wie "der Anwalt will mich bescheissen". Ich habe täglich mit RSVen zu tun und diese Läden sind auch nicht ohne. Sie kürzen z.B. die Gebüren, die ein Anwalt berechtigter Weise abrechnen kann.

Bin gespannt auf die Story.

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Bevor hier lange spekuliert wird: Schau mal in Deinen Arbeitsvertrag. In den meisten Verträgen mit dem Arbeitgeber ist ein Abtretungsverbot enthalten, d.h. Du konntest Deine Ansprüche auf Lohn/Gehalt gar nicht gegen den Willen des Arbeitgebers abtreten.

Alles andere ist im Moment reinste Kaffeesatzleserei.

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Hallo,

selbstverständlich braucht der Richter/die Staatsanwaltschaft/die Polizei (90% der BE werden übrigens ohne richterliche Anordnung, mit einem vorgedruckten Formular vollzogen...) einen Grund, um Dich einer Blutentnahme zu unterziehen. Eine Blutentnahme ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Die Strafprozessordnung besagt nicht, dass man BELIEBIG einer Blutentname unterzogen werden darf, es braucht vielmehr einen Anfangsverdacht. Denn ohne Anfangsverdacht wird man nicht zu einem Beschuldigten und § 81a StPO ist unanwendbar; zudem muss die Blutetahme "für das Verfahren von Bedeutung" sein, was ebenfalls bei offensichtlich nüchternen Personen ausgeschlossen ist. Wo kämen wir denn sonst hin, Freunde?

Den Anfangsverdacht bringen die Betroffenen, bei Alkoholgeruch, Schlangenlinien oder einem positiven (freiwilligen) Atemalkoholtest übrigens meist selbst. Dass die Polizei was "erfindet", ist selten.

Formaljuristisch ist eine Blutentnahme ohne Anfangsverdacht rechtswidrig. Man hat dann die Möglichkeit, nachträglich die Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen.

In der konkreten Situation wird man hingegen kaum drumherum kommen, sich die Nadel setzen zu lassen. Wegen dem oben erwähnten § 113 StGB sollte man sich auch nicht "wehren". Natürlich gibt es Fälle, in denen die Polizei die Gründe schlicht und einfach behauptet; diesen "Jagdeifer" sollte man nicht unterschätzen. In der anwaltlichen Praxis hat man hier mitunter (wie gesagt: wenn auch selten) auch Fälle, die hart an der Grenze sind. Aber wir sind eben alle nur Menschen...

Wiederum formaljuristisch: Eine Blutentnahme ohne Grund erfüllt den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung im Amt. Es gibt Polizisten, die sich bei dem Hinweis auf diese Tatsache von einer willkürlichen Anordnung abhalten lassen sollen. Ich würde aber nicht "pokern", wenn ich was getrunken habe. Besser ist es, nach ein paar Drinks einfach die U-Bahn oder das Taxis zu nehmen.

Gute Fahrt.

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Meine Vorredner haben völlig Recht. Hier die amtliche Passage, § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz:

"(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können."

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Hallo,

FordPerfect hat Recht. Die Sache sollte von juristischer Seite einer genauen Prüfung unterzogen werden. Mit dem EIgenheim spielt man nicht...

Nach meinem ersten Eindruck dürftet Ihr aber grds. keine Probleme bekommen.

Denn: Es wurde - wie Du schreibst - ja eine Baugenehmigung erteilt. Nach deren Bestandskraft ist Euer Vorhaben, so weit es geprüft wurde, formell rechtmäßig und es kann grds. keine Beseitigungsverfügung mehr ergehen (diese setzt nämlich formelle UND materielle Rechtswidrigkeit voraus). Wer einer Baugenehmigung entsprechend baut, ist daher grundsätzlich auf der sicheren Seite. Die Baugenehmigung hat die Wirkung einer "Unbedenklichkeitsbescheinigung", auch für den Fall, dass der B-Plan unwirksam ist.

Anders wäre es, wenn Ihr OHNE Baugenehmigung errichten würden (im Plangebiet ginge das bei Vorhaben geringer und mittlerer Schwierigkeit nach der BauO NRW durchaus): Hier habt Ihr keine Baugenehmigung (d.h. keine "Unbedenklichkeitsbescheinigung) und errichtet das Haus im Grunde völlig auf eigenes Risiko - gerade wenn der B-Plan und damit eine Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung rückwirkend entfällt (hier bleibt nur ein Rückzug auf § 34 BauGB, d.h. auf das Argument, dass das Vorhaben sich in die Umgebung einfügt und daher materiell rechtmäßig ist).

Es wäre m.E: rechtlich und finanziell hochriskant, ein Gebäude ohne bestandskräftige Genehmigung zu errichten, so lange gegen den B-Plan vorgegangen werden kann. Diese Frist beträgt ein Jahr. Da letztlich (fast) kein B-Planverfahren "perfekt" läuft (der Gemeinderat besteht nur selten aus Baurechtlern), wollte der Gesetzgeber, dass nach Ablauf dieser Frist viele solcher "alltäglichen" Mängel geheilt sind (§ 215 BauGB).

Ihr könntet, um besser zu schlafen, in Erfahrung bringen, ob Eure Baugenehmigung schon bestandskräftig ist oder ob Anfechtungsklagen von Dritter Seite laufen.

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Guten Morgen,

die Antwort findest Du in den §§ 28 und 29 der Fahrerlaubnisverordnung.

Im Wesentlichen gilt:

  1. Inhaber einer gültigen ausländischee FE aus Nicht-EU-Ländern dürfen diese hier nutzen, wenn sie in Deutschland KEINEN festen Wohnsitz haben (d.h. Aufenthalt pro Jahr < 180 Tage). Kassicher Fall: z.B. im Urlaub.

Ausnahmen in § 29 Ass. 3 FeV: Ganz wichtig ist Abs. 3 Nr. 2a, der die Gültigkeit einer FE ausschließt, die von einem in Deutschland Ansässigen erworben wird ("Führerscheintourismus").

  1. Inhaber einer gültigen ausländischen FE aus Nicht-EU-Ländern, die sich in Deutschland niederlassen (d.h. > für 180 Tage p.a.), dürfen die FE genau noch 6 MONATE nutzen. Danach fällt die Berechtigung weg (§ 29 ABs. 1 S. 3 FeV). Hier ist zwingend Umzuschreiben.

  2. Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen dürfen diese grundsätzlich ohne Umschreibung so lange nutzen, wie sie gültig ist. Ergibt sich aus der FeV und der FS-Richtlinie der EU.

AUSNAHME: § 28 As. 2 Nr. 2 FeV: Laut dieser Vorschrift dürfen in Deutschland Ansässige, die ihren FS im EU-Ausland machen und sich der deutsche Wohnsitz aus dem FS oder sonstigen Informationen des Ausstellerstaates ergibt (z.B. Tschechien), diesen nicht nutzen. Es herrscht derzeit Streit in der REchtsprechung darüber, ob die Regelung in dieser Pauschalität EU-Rechtskonform ist (m.E. ist sie es NICHT. DIes bestätigen jüngere Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe Hessen und Bayern).

Ausgeschlossen ist die Gültigkeit IMMER, wenn jemand a. die deutsche Fahrerlaubnis entzogen bekommt UND b. als Führerscheintourist ohne Wohnsitz den FS im EU-Ausland erwirbt UND c. Informationen des AUsstellerstaates (z.B. Tschechien) oder Eintragungen im FS (z.B. deutscher Wohnsitz) belegen, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vorliegt.

Wichtig ist auch: Während einer deutschen Sperrfrist erworbene ausländische FE sind in Deutschland dauerhaft UNGÜLTIG. Das Fahren ist dann strafbar, mit allen versicherungsrechtlichen Folgen.

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Dein Bruder sollte darauf achten, dass im Vertrag die "Übergabe im unrenoviertem Zustand" bestimmt wird.

Und selbstverständlich sollte drinstehen, dass beim Auszug nicht renoviert werden muss.

Ausnahme: Steht in einem VORFORMULIERTEN Mietvertrag (werden meistens verwendet) etwas von LAUFENDEN Schönheitsreparaturen UND ENDRENOVIERUNG, kann er es drin lassen. Diese Kombination ist unzulässig, er muss also so oder so nur besenrein übergeben und hat keine Pflicht, Schönheitsreparaturen auszuführen. Nennt man unter Juristen "unzulässigen Summierungseffekt".

Ebenso unwirksam sind vorformulierte Schönheitsreparaturklauseln mit festen Fristen (z.B. "spätestens alle 5 Jahre") ohne relativierenden Zusatz. Erlaubt ist z.B. "in der Regel alle 5 Jahre". Sind solche Klauseln im Vertrag, braucht man sich nicht aufzuregen, der Vermieter fällt am Ende hinten runter :-)...

Fotos vom Zustand zu machen, ist übrigens immer gut.

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