Hallo,
selbstverständlich braucht der Richter/die Staatsanwaltschaft/die Polizei (90% der BE werden übrigens ohne richterliche Anordnung, mit einem vorgedruckten Formular vollzogen...) einen Grund, um Dich einer Blutentnahme zu unterziehen. Eine Blutentnahme ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
Die Strafprozessordnung besagt nicht, dass man BELIEBIG einer Blutentname unterzogen werden darf, es braucht vielmehr einen Anfangsverdacht. Denn ohne Anfangsverdacht wird man nicht zu einem Beschuldigten und § 81a StPO ist unanwendbar; zudem muss die Blutetahme "für das Verfahren von Bedeutung" sein, was ebenfalls bei offensichtlich nüchternen Personen ausgeschlossen ist. Wo kämen wir denn sonst hin, Freunde?
Den Anfangsverdacht bringen die Betroffenen, bei Alkoholgeruch, Schlangenlinien oder einem positiven (freiwilligen) Atemalkoholtest übrigens meist selbst. Dass die Polizei was "erfindet", ist selten.
Formaljuristisch ist eine Blutentnahme ohne Anfangsverdacht rechtswidrig. Man hat dann die Möglichkeit, nachträglich die Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen.
In der konkreten Situation wird man hingegen kaum drumherum kommen, sich die Nadel setzen zu lassen. Wegen dem oben erwähnten § 113 StGB sollte man sich auch nicht "wehren".
Natürlich gibt es Fälle, in denen die Polizei die Gründe schlicht und einfach behauptet; diesen "Jagdeifer" sollte man nicht unterschätzen. In der anwaltlichen Praxis hat man hier mitunter (wie gesagt: wenn auch selten) auch Fälle, die hart an der Grenze sind. Aber wir sind eben alle nur Menschen...
Wiederum formaljuristisch: Eine Blutentnahme ohne Grund erfüllt den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung im Amt. Es gibt Polizisten, die sich bei dem Hinweis auf diese Tatsache von einer willkürlichen Anordnung abhalten lassen sollen. Ich würde aber nicht "pokern", wenn ich was getrunken habe. Besser ist es, nach ein paar Drinks einfach die U-Bahn oder das Taxis zu nehmen.
Gute Fahrt.