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Also, erst mal vorweg: Baurecht ist Landesrecht - es kann also durchaus unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Bundesländern geben.
Für Hessen gilt: Die Errichtung von Dachgauben ist nicht genehmigungspflichtig. Es handelt sich um eine genehmigungsfreie Massnahme nach § 55 HBO. Diese ist der Gemeinde lediglich mitzuteilen.
Waren die betroffenen Räume vorher bereits als Wohnraum und nicht als Nutzfläche genehmigt, dann entfällt eine erneute baurechtliche Genehmigung in Form einer Nutzungsänderung.