Hallo,

da hier anscheinend leider nur Leute antworten, die keine Ahnung von der Materie haben, kläre ich mal über die Rechtslage auf:

Da das Fitnessstudio geschlossen ist, liegt ein Fall der Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB vor. Da es dem Fitnessstudio unmöglich ist, seine vertragliche Leistung zu erbringen, ist es gem. § 275 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet, den Dienst anzubieten (geht ja auch gar nicht ;) )

ABER(!): in diesem Fall sind Sie als Vertragspartner gem. § 326 Abs. 1 BGB auch nicht verpflichtet, die Gegenleistung zu zahlen. Es gibt zwar davon Ausnahmen im § 326 Abs. 2 BGB, aber die sind für Ihren Fall nicht relevant. Sollten Sie schon etwas im Voraus gezahlt haben, so steht Ihnen die Rückzahlung gem. § 326 Abs. 4 BGB zu, wenn Sie für den von der Schließung betroffenen Zeitraum noch nichts gezahlt haben, sind Sie von der Zahlungspflicht so lange befreit, wie das Fitnessstudio nicht seine Dienste anbieten kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Frage helfen.

Es gibt auch übrigens einfachere Möglichkeiten als eine Zivilklage (für die Sie schon allein 105 € an Gerichtskosten vorstrecken müssten). Ein Brief mit der entsprechenden rechtlichen Darstellung der Rechtslage und den entsprechenden Paragraphen) führt z.B. auch oft zum Erfolg. Ansonsten käme danach auch ein Mahnverfahren gem. §§ 688 ff. in Betracht, das geht ganz einfach und auch ohne anwaltliche Hilfe.

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Also zunächst müssen Sie unbedingt das Strafrecht vom Zivilrecht unterscheiden.

Einfach gesagt:

Strafrecht: der Staat bestraft Sie dafür, dass, dass Sie gegen ein Strafgesetz verstoßen haben (§ 246 StGB).

Zivilrecht: derjenige, der den Schaden erlitten hat (in der Regel derjenige, dem das Geld gehörte) fordert von Ihnen eine Entscheidung.

Im Rahmen des Strafrechts geht es also nicht darum, die 300 € zurückzuzahlen. Der Staat treibt das Geld also NICHT für das Unterschlagungsopfer ein. Es kann daher sein, dass Sie z.B. 100 € als Strafe zahlen müssen oder im Falle einer Freiheitsstrafe (beim von Ihnen beschriebenen Tathergang aber äußerst unwahrscheinlich) gar nicht zahlen müssen. Die 300 € haben also nichts mit der Höhe einer möglichen Geldstrafe zu tun.

Derjenige, dessen Geld Sie unterschlagen haben sollen, müsste, wenn er sein Geld zurück will, eine zivilrechtliche Klage gegen Sie erheben. Dieses Verfahren hat absolut nichts mit dem Strafverfahren zu tun.

Weiterhin müssen Sie natürlich nicht die Tat eingestehen (Nemo tenetur se ipsum accusare= niemand ist verpflichtet, sich selber zu belasten).

Wenn Ihnen konkret die Zahlung von 300 € gegen Einstellung des Verfahrens angeboten wurde, dann handelt es sich dabei vermutlich um einen Strafbefehl gem. §§ 407 ff. StPO. Wenn dies der Fall ist, dann wäre es natürlich eine Option, um mit einem blauen Auge davonzukommen. Sollten Sie von Ihrer Unschuld überzeugt sein, dann sollten Sie hingegen nicht auf einen Strafbefehl eingehen bzw. diesem widersprechen. Dann würde die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage gem. §§ 170, 203 StPO erheben, wenn sie einen hinreichenden Tatverdacht gegen Sie annimmt und entsprechende Beweise hat. Wenn das Gericht dann im Rahmen einer summarischen Prüfung der Meinung ist, dass Sie es gewesen sein könnten, eröffnet es durch Eröffnungsbeschluss gem. § 203 das Hauptverfahren und es kommt zur Gerichtsverhandlung, in der die Sache dann vor Gericht verhandelt wird.

Aber wie gesagt, egal, was aus dem Strafverfahren (bzw. aktuelle noch Ermittlungsverfahren) wird, besteht weiterhin die Möglichkeit des vermeintlich Geschädigten, im Rahmen einer Zivilklage die 300 € gegen Sie geltend zu machen.

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2 Minuten, dann ist Schluss

Ich bin 16 und mein jetziger Rekord ist 2 Minuten, regelmäsig trainieren tuhe ich aber nicht.

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Also ich spreche Arabisch als Muttersprache, ich habe aber kein Wort verstanden, es kann auch sein das es türkisch mit arabischen Burchstaben ist, da der Steckbrief sehr alt aussieht, und in der Türkei wurde biss 1928 mit arabischen Burchstaben geschrieben.

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du kannst aus wenig Infomationen nicht einfach viele Informationen machen. Das, was du vorhast, entpricht ungefähr dem Sinn, eine Audio-CD in mp3 mit 64 kbit/s umzuwandeln, aus den mp3s wieder eine Audio-CD zu machen und die selbe Quaität zu erwarten wie bei der ursprünglichen Audio-CD. Dasselbe Prinzip gilt natürlich auch für Videos.

Das wäre, als würdest du versuchen eine 1 Euro Münze zu nem 5 Euro Schein zu konvertieren.

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Nein, lieber nicht.

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Französisch ist vorteilhafter.

Niederländisch ist einfacher.

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