Also ganz simpel ausgedrückt ist das der Fall, wenn du das Kraftfahrzeug gerade nutzt, um einen Schaden anzurichten und nicht um dich wirklich damit fortzubewegen.

Der Standardfall des § 315b StGB ist das Herunterwerfen von Ziegeln von einer Autobahnbrücke auf die Autobahn. Wenn du das Kraftfahrzeug in einer entsprechenden Weise nutzt (also gerade um den Schaden anzurichten, den du z.B. mit diesem heruntergeworfenen Ziegel angerichtet hättest), dann spricht man vom pervertierten Verkehrsvorgang.

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Ob Luxusaufwendungen vorliegen, mit der Folge, dass eine Entreicherung Eintritt, kann nicht pauschal gesagt werden. Es kommt schlicht drauf an, ob man sich die Fachbücher auch ohne die ungerechtfertigt erlangte Bereicherung gekauft hätte. Das ist also eine ausschließlich individuell zu beantwortende Frage.

Was für eine Rolle § 814 spielen soll, ist mir dabei allerdings schleierhaft.

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Natürlich meinen hier wieder alle Hobbyjuristen, sie wüssten es gut genug, um zu antworten.

Also:

Wenn er nicht wusste, dass das, was er tut, strafbar ist, dann wird er nicht bestraft, wenn er sein Unwissen nicht vermeiden konnte (§ 17 StGB).

Wenn er weiß, dass die Handlung strafbar ist und nur dran glaubt, nicht erwischt zu werden, dann ist er natürlich strafbar.

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Hallo,

da hier anscheinend leider nur Leute antworten, die keine Ahnung von der Materie haben, kläre ich mal über die Rechtslage auf:

Da das Fitnessstudio geschlossen ist, liegt ein Fall der Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB vor. Da es dem Fitnessstudio unmöglich ist, seine vertragliche Leistung zu erbringen, ist es gem. § 275 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet, den Dienst anzubieten (geht ja auch gar nicht ;) )

ABER(!): in diesem Fall sind Sie als Vertragspartner gem. § 326 Abs. 1 BGB auch nicht verpflichtet, die Gegenleistung zu zahlen. Es gibt zwar davon Ausnahmen im § 326 Abs. 2 BGB, aber die sind für Ihren Fall nicht relevant. Sollten Sie schon etwas im Voraus gezahlt haben, so steht Ihnen die Rückzahlung gem. § 326 Abs. 4 BGB zu, wenn Sie für den von der Schließung betroffenen Zeitraum noch nichts gezahlt haben, sind Sie von der Zahlungspflicht so lange befreit, wie das Fitnessstudio nicht seine Dienste anbieten kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Frage helfen.

Es gibt auch übrigens einfachere Möglichkeiten als eine Zivilklage (für die Sie schon allein 105 € an Gerichtskosten vorstrecken müssten). Ein Brief mit der entsprechenden rechtlichen Darstellung der Rechtslage und den entsprechenden Paragraphen) führt z.B. auch oft zum Erfolg. Ansonsten käme danach auch ein Mahnverfahren gem. §§ 688 ff. in Betracht, das geht ganz einfach und auch ohne anwaltliche Hilfe.

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Also zunächst müssen Sie unbedingt das Strafrecht vom Zivilrecht unterscheiden.

Einfach gesagt:

Strafrecht: der Staat bestraft Sie dafür, dass, dass Sie gegen ein Strafgesetz verstoßen haben (§ 246 StGB).

Zivilrecht: derjenige, der den Schaden erlitten hat (in der Regel derjenige, dem das Geld gehörte) fordert von Ihnen eine Entscheidung.

Im Rahmen des Strafrechts geht es also nicht darum, die 300 € zurückzuzahlen. Der Staat treibt das Geld also NICHT für das Unterschlagungsopfer ein. Es kann daher sein, dass Sie z.B. 100 € als Strafe zahlen müssen oder im Falle einer Freiheitsstrafe (beim von Ihnen beschriebenen Tathergang aber äußerst unwahrscheinlich) gar nicht zahlen müssen. Die 300 € haben also nichts mit der Höhe einer möglichen Geldstrafe zu tun.

Derjenige, dessen Geld Sie unterschlagen haben sollen, müsste, wenn er sein Geld zurück will, eine zivilrechtliche Klage gegen Sie erheben. Dieses Verfahren hat absolut nichts mit dem Strafverfahren zu tun.

Weiterhin müssen Sie natürlich nicht die Tat eingestehen (Nemo tenetur se ipsum accusare= niemand ist verpflichtet, sich selber zu belasten).

Wenn Ihnen konkret die Zahlung von 300 € gegen Einstellung des Verfahrens angeboten wurde, dann handelt es sich dabei vermutlich um einen Strafbefehl gem. §§ 407 ff. StPO. Wenn dies der Fall ist, dann wäre es natürlich eine Option, um mit einem blauen Auge davonzukommen. Sollten Sie von Ihrer Unschuld überzeugt sein, dann sollten Sie hingegen nicht auf einen Strafbefehl eingehen bzw. diesem widersprechen. Dann würde die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage gem. §§ 170, 203 StPO erheben, wenn sie einen hinreichenden Tatverdacht gegen Sie annimmt und entsprechende Beweise hat. Wenn das Gericht dann im Rahmen einer summarischen Prüfung der Meinung ist, dass Sie es gewesen sein könnten, eröffnet es durch Eröffnungsbeschluss gem. § 203 das Hauptverfahren und es kommt zur Gerichtsverhandlung, in der die Sache dann vor Gericht verhandelt wird.

Aber wie gesagt, egal, was aus dem Strafverfahren (bzw. aktuelle noch Ermittlungsverfahren) wird, besteht weiterhin die Möglichkeit des vermeintlich Geschädigten, im Rahmen einer Zivilklage die 300 € gegen Sie geltend zu machen.

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Erhalte FAZ nicht, soll aber zahlen, was tun?

Hallo Leute,

das Folgende klingt verrückt und stresst mich tierisch, aber vllt. kann mir ja jmd. einen - z.B. rechtlichen - Rat geben? :

Anfang Februar habe ich an meiner Uni an so einem Zeitungsstand mir ein Probeabo der FAZ aufschwatzen lassen. Das hätte ich nie tun sollen. In der Folge hatte ich gleich drei Abos am Hals: Frankfurter Woche, FAZ-Tageszeitung und die Süddeutsche (!).

Nach einer Mail an die Süddeutsche hat diese schnell und freundlich reagiert und das Abo gekündigt. Die Frankfurter Woche habe ich auch gekündigt, nur an die FAZ-Tageszeitung habe ich nicht gedacht, weil sie bereits nach ein oder zwei Tagen nicht mehr kam.

Nach einem Monat kommt also die Zahlungsaufforderung von über 50 Euro. Auf meine höfliche Anfrage auf rückwirkende Stornierung - da keine Zeitung erhalten - wird nie geantwortet. Bei einem Anruf, Wochen später, werde ich von einem aggressivem Mann mit starkem sächsischen Dialekt unverschämt zurechtgewiesen und bei Zwischenfragen mit Auflegen bedroht. Weitere Wochen vergehen und ich schicke meine Immatrikulationsbescheinigung per E-Mail, um wenigstens einen Studentenrabatt zu erhalten ... keine Antwort.

In der gesamten Zeit erhalte ich regelmäßig den FAZ-Newsletter, obwohl ich auch diesen abbestellt hatte. Bei all der Aufregung hatte ich dann leider vergessen - mein Fehler - das Abo abzubestellen und bekomme es auch noch für März verlängert (zusammen 110 Euro). Die Zeitung kommt weiterhin nicht. Ich nutze die online-Funktion der Zustellfehlermeldung, diese wird mir daraufhin gesperrt, mit dem Hinweis, ich solle doch anrufen. Nach einem weiteren Anruf wird mir versprochen meinen Fall endlich zu bearbeiten. Es passiert nichts.

Bis heute habe ich keine Zeitung erhalten - außer den ein oder zwei Exemplaren Anfang Februar ...

Muss ich diesen Leuten, von denen ich keinerlei Leistung empfangen habe, und deren Service mich offen ignoriert und schikaniert, nun wirklich diese Rechnung zahlen? Habe ich nicht Anspruch auf Reklamation oder wenigstens den Studentenrabatt?

Über Tipps bin ich dankbar.

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Hallo,

der § 241a des BGB regelt die unbestellten Leistungen. Wenn du also etwas nicht bestellt hast, es aber trotzdem geliefert bekommst, dann darfst du es sogar behalten und musst nichts dafür zahlen. Dass der Verbraucher die Leistung sogar behalten darf, soll eine Art Abschreckung für die mit unlauteren Mitteln arbeitenden Händler sein. Der § 241a BGB gilt gleichermaßen für einmalige Geschäfte (z.B. wenn eine Flasche Wein unbestellt geliefert wird) und für Dauerschuldverträge (bzw. Leistungen) (Also z.B. Abos). Ich würde einfach eine E-Mail bzw. Einschreiben schicken mit Verweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage und mit dem Hinweis, dass du nicht zu leisten brauchst.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen.

Grüße

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Da du beide Staatsangehörigkeiten von Geburt an besessen hast, gilt dies nicht für dich. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nur erforderlich, wenn eine zweite Staatsangehörigkeit nachträglich angenommen wird, was ja bei dir nicht der Fall ist. Staatsangehörigkeit und Reisepass sind zwei völlig verschiedene Sachen und sind nicht zu verwechseln. Es gibt z.B. viele Deutsche, die nie in ihrem Leben einen deutschen Reisepass oder Personalausweis besessen haben, trotzdem aber die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Diese Gruppe ist meistens in Südamerika anzutreffen, es sind meistens die Enkel von Deutschen, die während oder nach dem zweiten Weltkrieg nach Südamerika geflüchtet sind.

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Erstmal ist klarzustellen, dass die Ausländerbehörde NICHTS damit zu tun hat, dies ist die Aufgabe der Staatsangehörigkeitsbehörde (einfach googlen).

Wenn du seit mindestens 8 Jahren in Deutschland lebst, kannst du die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen (in Ausnahmefällen 7 oder 6 Jahre)

Hauptvoraussetzungen sind, dass du einen Einbürgerungstest ablegst (kostet 25 €), einen Sprachtest des Sprachniveaus B1 (Ausnahmen möglich, wenn ein deutscher Schul-oder Uniabschluss vorhanden ist).

Weiterhin ist es wichtig, dass du genug verdienst (ca. 1000€-1500 € mindestens, ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich). Wenn du unter 23 Jahre alt bist, entfällt diese Voraussetzung.

Das sind die Hauptvoraussetzungen, alle anderen erforderlichen Unterlagen musst du bei deiner Behörde erfragen. Das Ganze kostet 255 € und dauert mindestens 6 Monate.

Bei Fragen, einfach fragen!

Grüße

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Leider ist alles, was bis jetzt hier genannt wurde falsch.

Es ist an sich ganz einfach, für dich als EU-Bürgerin noch einfacher.

Erstmal ist klarzustellen, dass die Ausländerbehörde NICHTS damit zu tun hat, dies ist die Aufgabe der Staatsangehörigkeitsbehörde (einfach googlen).

Da du mit einem Deutschen verheiratet bist, reichen 3 Jahre Aufenthalt in Deutschland für eine Einbürgerung, im Normalfall wären es 8 Jahre (abgesehen von einigen Ausnahmen).

Hauptvoraussetzungen sind, dass du einen Einbürgerungstest ablegst (kostet 25 €), einen Sprachtest des Sprachniveaus B1 (Ausnahmen möglich, wenn ein deutscher Schul-oder Uniabschluss vorhanden ist).

Weiterhin ist es wichtig, dass entweder du oder dein Ehemann genug verdient (ca. 1500 € mindestens, ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich).

Das sind die Hauptvoraussetzungen, alle anderen erforderlichen Unterlagen musst du bei deiner Behörde erfragen. Das Ganze kostet 255 € und dauert mindestens 6 Monate.

Als EU-Bürgerin kannst du deine ursprüngliche Staatsangehörigkeit auch behalten.

Bei Fragen, einfach fragen!

Grüße

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Dies könnte schwierig werden. Die Niederlassungserlaubnis, die du anstrebst, würde nach § 18b AufenthG erteilt werden. Dort wird in Abs. 4 vorausgesetzt, dass "die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 verliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend".

§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 besagt, dass "sein Lebensunterhalt gesichert ist". Würdest du den Vertrag vorher kündigen, wäre diese Voraussetzung nicht mehr gegeben und die Erteilung der Niederlassungserlaubnis würde versagt werden.

Bei Rückfragen, einfach fragen!

Grüße

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Also das statistische Bundesamt werden solche Personen als Deutsche mit Migrationshintergrund definiert, die:

"nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zugewanderten, sowie alle in Deutschland geborenen Ausländer und alle in Deutschland als Deutsche Geborenen mit zumindest einem nach 1949 zugewanderten oder als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil"

Das wäre zumindest der statistische Aspekt

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Da das Vereinigte Königreich (noch) Mitglied der EU ist, gelten die Regelungen der Personenfreizügigkeit laut den EU Verträgen.

In anderen Worten, du könntest theoretisch die nächsten 50 Jahre dort leben, ohne ein Visum zu beantragen. Als EU-Bürger/in könntest du nicht einmal mehr ein UK-Visum beantragen, sowas gibt es für EU-Bürger eben nicht.

Wenn du dich jedoch länger als 3 Monate dort aufhalten willst, was ja anscheinend deine Intension ist, müsst du dich selbst ernähren können, also dem Staat nicht auf der Tasche liegen. Da du ja aber arbeiten willst, ist dieser Punkt ja für dich ad absurdum.

Viel Spaß im Königreich

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Ich weiß, dass die Frage schon sehr alt ist, aber die sinnlosen und unnötigen Antworten, von Leuten die es nicht wissen und es lieber hätten lassen sollen, statt hier irgendeinen Mist zu schreiben, hat mich ermutigt das hier mal klarzustellen. Also zur Frage: ja, es ist für eine Person aus einem Land mit Deutsch als Amtssprache wesentlich einfacher sich in der Bundesrepublik Deutschland einbürgern zu lassen. Normalerweise kann man sich i.d.R erst nach 8 Jahren Aufenthalt in Deutschland einbürgern lassen, bei bei Bürgern Österreichs, Liechtensteins, der deutschen Schweiz und anderen Gebieten mit Deutsch als Amtssprache dauert es hingegen nur die Hälfte, also 4 Jahre.

Hier nochmal als Beleg ein Auszug aus dem VwV StAG:

"8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber: Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden."

Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen, wenn auch nach 5 Jahren ;-)

Gruß

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http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/wissenschaft/nachricht-detail-wissenschaft/glaxo-smith-kline-produktionsprobleme-fuehren-zu-lieferengpass-bei-topika-duac-isotrexin-dermoxin/?L=0%3Ftx_ttnews%5Bttnews%5D%3D23806%3Ft&cHash=8c7d9e69a1c05df34595dc88b38efef4

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Ich weiss, dass diese Frage hier schon mehr als ein Jahr alt ist. Aber vielleicht hilft die Antwort ja andere Nutzer weiter.

Also soweit der EU-Bürger zusammen mit dem nicht EU-Ausländer (Ehegatte oder Söhne untd Töchter unter 21) nach UK reist oder nach UK vorreist, ist definitiv nur ein EEA family permit notwendig.

Wenn der nicht EU-Ausländer jedoch alleine nach UK reist und sein EU Ehegatte nicht schon un UK ist, so muss ein normales Visum beantragt werden.

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Allgemein gilt: wer ein Aufenthaltstitel in einem Schengen Staat hat (Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn) hat, darf sich pro Halbjahr für 90 Tage den Anderen Schenger Staaten aufhalten, jedoch nur zu touristischen Zwecken, also die Erwerbstätigkeit ist NICHT gestattet.

Die Staatsangehörigkeit spielt hierbei keine Rolle, du musst aber immer deinen Reisepass und Aufenthaltstitel bei dir haben, weil es oft zu Sichprobenartige Kontrollen kommt.

Viel Spaß in Italien.

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Zitat aus der Seite des Auswärtigen Amtes ''Inhaber von Nationalpässen der Staaten, die zur Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen (Darunter auch natürlich die USA), dürfen sich ohne Visum grundsätzlich nicht länger als 90 Tage pro Halbjahr im Bundesgebiet aufhalten. Zudem dürfen sie während dieses Zeitraums keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Das bedeutet für deinen Freund, dass er keine Erwerbstätigkeit nachgehen darf, bis er den Aufenthaltstitel hat (Auf dem auch vermerkt sein muss, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist).

Die Bürger der Vereinigten Staaten haben zusammen mit den Bürgern Neuseelands, Israels, Süd Koreas, Japans, Kanadas und Australiens das Privileg den Aufenthaltstitel zu beantragen nachdem sie Visumfrei eingereist sind (Bürger anderer Länder müssten dafür im Voraus ein Heiratsvisum beantragen, selbst wenn sie für einen Besuch bis zu 90 Tagen kein Visum bräuchten).

Also kann dein Freund (zukünftiger Verlobter und dann Ehemann) Ohne Visum Einreisen und nachdem er in Deutschland ist den Aufenthaltstitel beantragen.

Jedoch ist zu beachten, dass eine beabsichtigte Eheschließung oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht allein genügen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Wer sich nicht schon mit einer Aufenthaltsgenehmigung, (Das bedeutet, dass er erst den Aufenthaltstitel beantragen kann nachdem ihr auch wirklich verheiratet seid).

Also kann er erst am19.12.13 den Aufenthaltstitel als Ehegatte einer Deutschen Staatsbürgerin beantragen (§ 28 Abs.1.1 AufenthG) (Oder auch Ausländerin mit Aufenthalt in Deutschland, aber dann nach § 29 AufenthG), das dauert dann aber eine Weile, bis er den Aufenthaltstitel auch wirklich hat, also da ist mit mindestens einem Monat zu rechnen, aber vielleicht auch viel länger, und erst wenn er den Aufenthaltstitel hat kann er sich um Arbeit kümmern.

Viel Glück und ich hoffe ich konnte weiterhelfen.

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Nach § 51 des ''AufenthG'' heißt es:

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2.  Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3.  Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4.  Widerruf des Aufenthaltstitels,

5.  Ausweisung des Ausländers,

5a.     Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6.  wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

**7.    wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,**

8.  wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

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Die Entscheidung würde ruhen bis das Gericht eine Entscheidung fällt, was aber in deinem Fall wohl nicht so sein wird, wenn es wirklich so ist wie du schreibst. Denn in diesem Fall liegt Aussage gegen Aussage und wenn es keine Zeugen gibt die dich belasten oder entlasten, dann wird das Verfahren wohl eingestellt, aber solange es noch läuft, ruht die Einbürgerung.

Weiterhin heist es im § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG):

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

-1- handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,

-2- weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

-3- eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und (Also nur eins von beiden)

-4- sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

Jedoch glaub ich, dass es dir nicht wirklich weiterhilft, dass du was vom Arbeitsamt kriegst, denn soweit ich weiss, spricht sowas gegen einer Einbürgerung.

Ich hoffe ich konnte die weiterhelfen.

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