Hallo,
da hier anscheinend leider nur Leute antworten, die keine Ahnung von der Materie haben, kläre ich mal über die Rechtslage auf:
Da das Fitnessstudio geschlossen ist, liegt ein Fall der Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB vor. Da es dem Fitnessstudio unmöglich ist, seine vertragliche Leistung zu erbringen, ist es gem. § 275 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet, den Dienst anzubieten (geht ja auch gar nicht ;) )
ABER(!): in diesem Fall sind Sie als Vertragspartner gem. § 326 Abs. 1 BGB auch nicht verpflichtet, die Gegenleistung zu zahlen. Es gibt zwar davon Ausnahmen im § 326 Abs. 2 BGB, aber die sind für Ihren Fall nicht relevant. Sollten Sie schon etwas im Voraus gezahlt haben, so steht Ihnen die Rückzahlung gem. § 326 Abs. 4 BGB zu, wenn Sie für den von der Schließung betroffenen Zeitraum noch nichts gezahlt haben, sind Sie von der Zahlungspflicht so lange befreit, wie das Fitnessstudio nicht seine Dienste anbieten kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Frage helfen.
Es gibt auch übrigens einfachere Möglichkeiten als eine Zivilklage (für die Sie schon allein 105 € an Gerichtskosten vorstrecken müssten). Ein Brief mit der entsprechenden rechtlichen Darstellung der Rechtslage und den entsprechenden Paragraphen) führt z.B. auch oft zum Erfolg. Ansonsten käme danach auch ein Mahnverfahren gem. §§ 688 ff. in Betracht, das geht ganz einfach und auch ohne anwaltliche Hilfe.