hallo zusammen,
ich werde bald umziehen und habe daher die Frage der Gültigkeit zur Schönheitsreparatur:
Hier erst einmal der Auszug aus meinem Mietvertrag:
§11 Schönheitsreparaturen
1.Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparatur (SR) (das tapezieren, Anstreichen von Wänden und Decken, Holzwerk, das Streichen der Fußböden und Treppenstufen, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, der Innenseiten der Balkone/Loggien) in den Mieträumen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Handelt es sich bei dem Mietobjekt um eine öffentlich geförderte Wohnung, so sind die Innenseiten der Balkone/Loggien von der Verpflichtung zur Durchführung der SR ausgenommen.
Soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine spätere Durchführung erforderlich ist, betragen die üblichen Fristen bei Küchen, Baderäumen und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, … . Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw., soweit SR nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt ab.
Bezüglich der SR hinsichtlich Fußböden, Heizkörper, Innentüren, Fenstern, Außentüren von innen beträgt die übliche Frist 7 J..
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Mietsache nach Ablauf der vorgenannten Fr