Also hier kannst du wirklich eine Anzeige erstatten, denn genau genommen wird hier gegen den § 201a Abs.1 StGB verstossen.
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Auch den § 203 Abs.2 StGB und auch den § 202a StGB würde ich hier heranziehen, abgesehen von den Verstößen nach BDSG § 6b, und hier ist es egal ob öffentlich oder nicht öffentlich, den nder Vermieter hätte die überwachten Räume allgemein mit einem Piktogramm als Videoüberwacht beschildern müssen.
Sorry, aber hier bin ich ziemlich kratzbürstig und man sollte solchen Menschen das Handwerk legen, denn die haben einen Kontrollwahn. So etwas darf man nicht durchgehen lassen.
Sicherlich wirst du dir hinterher ein neues Ladenlokal suchen müssen, aber dass ist besser als so etwas. Du tust der Menscheit auch einen Gefallen in dem du Leuten wie diesen das Handwerk legst.
ToDo: Anwalt> Anzeigen>
Viel Erfolg und alles Gute für 2013