Das Landgericht gehört zur so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen die Gerichte, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vor allem zuständig sind für die Entscheidung über
- Zivilrechtsstreitigkeiten, also Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatleuten oder Firmen
- Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten;
- Erbschafts-, Grundbuchsachen, die erstinstanzlich vorwiegend beim Amtsgericht bearbeitet werden.
Das Sozialgericht (SG) ist das Gericht erster Instanz innerhalb der deutschen Sozialgerichtsbarkeit.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach § 51 SGG funktionell zuständig für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
* in Angelegenheiten der Sozialversicherung in ihren verschiedenen Zweigen (Renten-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung) sowie der privaten Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
- in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II),
- in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Ausnahme: Kriegsopferfürsorge)
- seit dem 1. Januar 2005 in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsrechts,
- bei der Feststellung von Behinderungen und bei anderen Feststellungen nach § 69 SGB IX,
- die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen und
- für die durch Gesetz der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit besonders eröffnet worden ist (z. B. § 73 Abs. 2 SGB XI: Klage gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages – d. i. die Zulassung einer Pflegeeinrichtung oder eines Pflegedienstes zur Versorgung – durch die Landesverbände der Pflegekassen).
Empfehlung: Landgericht! Auf jeden Fall spannender, da auch Zivilangelegenheiten geklärt werden!