in manchen fällen kann man das geld zurückholen, ist aber nicht immer der fall. allerdings ist JEDER gutschein der in deutschland verkauft wird von grund auf erstmal 1 jahr gültig. genaueres in diesem text:
Bei Gutscheinen, die man gegen eine Vorauszahlung erworben hat, handelt es sich um Inhaberkarten im Sinne des § 807 BGB. Das heißt, dass der Besitzer der Karte vom Aussteller des Gutscheins die beschriebene Leistung einfordern kann. Ob der Gutschein auf eine bestimmte Person reduziert ist, spielt rechtlich keine Rolle. Nach dem BGB muss die Leistung für den aktuellen Besitzer erbracht werden.
Grundsätzlich kann ein Gutschein auch zeitlich befristet werden. Sollte kein explizites Datum auf der Inhaberkarte geregelt sein, unterliegt der Gutschein der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren im Sinne des § 195 BGB. Zu beachten ist hierbei, dass die Berechnung der 3 Jahre erst mit Vollendung des aktuellen Jahres, in dem der Anspruch auf die Leistung entstanden ist, beginnt. Wenn ein Gutschein also im April 2011 ausgestellt wurde, hat man bis Dezember 2014 Zeit diesen einzulösen.
Bei Portalen wie Groupon oder Dailydeal sind jedoch Fristen für das Einlösen des Gutscheins gegeben. Da diese aber einseitig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben sind, kann hier eine Reduzierung der regelmäßigen Verjährung nicht rechtskräftig erfolgen. Das Landgericht München hat zu dieser Thematik im Jahr 2007 eine ähnliche Begebenheit mit Gutscheinen von Amazon beurteilt. In diesem Fall sollte der bereits bezahlte Gutschein nach nur einem Jahr verfallen. Das Gericht urteilte für den Verbraucher und begründete die Entscheidung mit einem unwirksamen Eingriff in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung. (AZ: 12 O 22084/06) Jedoch betonte das Landgericht München auch, dass es auf den Einzelfall ankommt. Kauft man zum Beispiel einen Gutschein für 50€, der jedoch eine Leistung von 100€ beinhaltet, kann eine Verkürzung der Frist rechtens sein. Da diese Art von Gutscheinen wohl den größten Anteil bei Groupon und Co ausmacht, gelten die angegebenen Gültigkeitsdauern vorerst.
In einem anderen Verfahren urteilte das Oberlandesgericht München jedoch auch, dass Geschenkgutscheine nicht nach einem Jahr verfallen dürfen. Denn dies würde zu einer Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des § 307 BGB Abs. 1 Satz 1 führen. (AZ: 29 U 3193/07) Dies bedeutet also wiederum, dass es auf die Art des Gutscheins, den Wert und die Umstände ankommt. Also wie so oft in der Rechtswissenschaft entscheidet auch hier der Einzelfall über die verspätete Erbringung der Gutscheinleistung.