Hallo ybre53,

wenn Sie erklären könnten, was Sie unter „nicht richtig machen“ verstehen, können wir Ihnen darauf vielleicht konkrete Antworten geben.

Ganz allgemein kann man aber sagen, dass Sie darauf achten sollten, ein in Deutschland ansässiges und demzufolge (gezwungenermaßen) nach deutschem Recht akkreditiertes Labor auszuwählen. Die meisten Fälle bei denen wir nacharbeiten müssen und wo vor allem die Kommunikation oft nicht klappt (Fehler durch Missverständnisse), wurden von Vermittlerfirmen an ausländische Labore gesendet und manchmal dann noch in einem dritten Land ausgewertet. Das sollte man also vermeiden.

Von Ihrem zweiten Vorschlag müssen aber in jedem Fall abraten, da Sie damit gegen das Gendiagnostikgesetz verstoßen würden. Dort wird vorausgesetzt, dass immer die Einwilligungserklärung der sorgeberechtigten Personen (meistens der Eltern) vorliegt. Wenn Sie für ein „fremdes Kind“ fälschlicherweise angeben, dass Sie (oder die getestete Mutter) das Sorgerecht besitzen, fehlt folgerichtig die Einwilligung der tatsächlich sorgeberechtigten Person(en). Das verstößt somit gegen das Gendiagnostikgesetz und könnte auch entsprechend geahndet werden.

Führen Sie also Ihre Bedenken weiter aus, dann gehen wir gerne weiter ins Detail. Wir hoffen aber, dass wir Ihnen auch so schon weiter helfen konnten.

Viele Grüße

Ihr Team der bj-diagnostik GmbH

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Hallo 14935,

wir versuchen bei unserer Erklärung nur auf Ihre Aufgabenstellung einzugehen und dabei andere Begriffe oder unnötige Details und Sonderfälle (z.B. Mutationen) zu vermeiden. Also bitte keine Vorwürfe, die Erläuterung wäre nicht komplett oder begrifflich falsch bzw. veraltet.

Ein Vaterschaftstest wird in der Regel durch Analyse von DNA-Loci bewerkstelligt, die jeder Mensch doppelt hat (also nicht auf den Geschlechtschromosomen liegend). Darauf nimmt auch die von Ihnen gezeigte Abb. 2 Bezug. Es kann nämlich sein, dass man zweimal das gleiche Merkmal geerbt hat (wie Person 2), das dann dementsprechend doppelt vorliegt. Der auch in Abb. 2 verwendete Fachbegriff dafür lautet homozygot, also quasi „gleicherbig“. Häufiger beobachtet man jedoch, dass diese Merkmale heterozygot, also „verschiedenerbig“ sind.

Was man auch in Abb. 2 erkennen kann, ist, dass die Unterschiede der einzelnen Merkmale in der Anzahl der dort als „Wiederholungssequenzen“ bezeichneten Teilabschnitte liegen. Person 1 hat im Locus TH01 einmal 7 und einmal 4 Wiederholungssequenzen. Das führt dazu, dass die DNA-Bereiche unterschiedlich lang sind (wer hätte es gedacht: 7x ist länger als 4x).

Das wiederum ist für Abb. 3 wichtig. Hier wurde nämlich die DNA elektrophoretisch aufgetragen. Dabei laufen längere DNA-Stücke (Fragmente) langsamer von oben nach unten durch das Gel als kürzere. So kann man sie mit dem bloßen Auge voneinander unterscheiden. Dabei stellt man fest, dass das Kind sein kürzeres (weiter nach unten gelaufenes) Fragment von der Mutter geerbt hat und dementsprechend das größere vom Vater sein muss. Mann a hat kein gleiches Fragment, kann also als biologischer Vater des Kindes ausgeschlossen werden. Mann b hat ein gleiches Fragment, könnte also der Vater des Kindes sein.

In Abb. 3 fällt auch auf, dass die Mutter, das Kind und Mann b in diesem Locus heterozygot sind, während Mann a homozygot ist. Das hat keine Auswirkung auf die Fragestellung, ist nur nochmal eine Veranschaulichung des in Abb. 2 dargestellten Unterschiedes.

 

Übrigens: Um mehr Sicherheit zu erlangen, untersucht man in echten Vaterschaftstests noch mehr Loci (nämlich mindestens 15), da Mann b ja auch ZUFÄLLIG das gleiche Merkmal haben könnte, wie das Kind. Dass er und das Kind allerdings in 15 Loci zufällig gleiche Merkmale besitzen ist sehr unwahrscheinlich. Mehr zu diesem Thema finden Sie in anderen Antworten von uns.

 

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiter helfen konnten.

Viele Grüße

Ihr Team der bj-diagnostik GmbH

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Hallo marymorons,

den Versuchsaufbau eines Vaterschaftstestes hat CliffBaxter bereits sehr gut erklärt. Wir können aber noch dazu sagen, dass moderne Tests oft sogar in der Lage sind, eine klare Aussage über die Vaterschaft zu machen, wenn die Mutter nicht am Test teilnehmen kann. Denn ein (auch rechtlich) ganz wichtiger Aspekt, der bei CliffBaxter noch nicht erwähnt wird, ist die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit. Dazu müssen wir allerdings etwas ausholen…

So, wie CliffBaxter für seine Erklärung nur 3 DNA-Orte verwendet hat, wurden früher 11 Orte verwendet, um einen genetischen Fingerabdruck zu erstellen. Dabei passierte es allerdings oft, dass alle Orte zwischen Vater, Kind und Mutter passten aber die Vaterschaftswahrscheinlichkeit z.B. bei nur 95% lag. Gesetzlich vorgeschrieben sind heutzutage aber mindestens 99,9 %. Entsprechend sind auch mindestens 15 zu untersuchende DNA-Orte vorgeschrieben. Tatsächlich verwenden die meisten Labore in Deutschland für einen Vaterschaftstest aber 20 DNA-Orte oder mehr.

Wie funktioniert also die Berechnung? Einfach gesagt, betrachtet man erst einmal jeden DNA-Ort einzeln und vergleicht dort die Wahrscheinlichkeit, dass der mögliche Vater und das Kind zufällig ein gleiches Merkmale haben mit der Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mögliche Vater das Merkmal an das Kind vererbt hat. Ein gemeinsames Merkmal, das in der Gesamtbevölkerung selten ist (dafür gibt es Datenbanken), spricht dann sehr stark für die Vererbung und andersherum.

Wenn man die Mutter-Merkmale kennt und weiß, welches Merkmal beim Kind vom Vater stammen muss (siehe CliffBaxter), verschlechtert das den Wert für eine zufällige Gemeinsamkeit. Dazu ein Beispiel:

möglicher Vater: 27 / 32 repeats

Kind: 27 / 32 repeats

Mutter: 27 / 29 repeats

Kennt man die Daten der Mutter nicht, gibt es zwei mögliche Merkmal-Vererbungen vom möglichen Vater an das Kind. Wenn man die Mutter-Daten hat, nur noch eine. Und das hat dann die genannten Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit.

Am Ende werden die Wahrscheinlichkeitswerte aller DNA-Orte miteinander kombiniert und daraus ergibt sich eine Gesamtwahrscheinlichkeit für diesen Vaterschaftstest. Darum gilt auch: Je mehr getestete DNA-Orte, umso größer wird der Wert. Das gilt gleichsam auch für Vaterschaftsausschlüsse (also Negativ-Ergebnisse), bei denen dann mehr Nichtübereinstimmungen zwischen möglichem Vater und Kind festgestellt werden. Auch dort gibt es eine gesetzliche Mindestanforderung. Dementsprechend können die modernen Tests auch schon dann klare Aussagen treffen, wenn die Mutterprobe nicht vorliegt. Mit Mutter ist diese allerdings im Schnitt etwa zehntausendfach sicherer.

Das ist übrigens auch einer der zwei Hauptgründe, warum Experten (und auch der Gesetzgeber) immer die Analyse der Mutter bei einem Vaterschaftstest empfehlen bzw. fordern. Der andere ist der, dass gerade WEIL man von den Gemeinsamkeiten zwischen Kind und Mutter ausgeht, der Vergleich dazu genutzt werden kann, um festzustellen, ob die Kindprobe nicht manipuliert wurde.

Es gibt noch weitere Gründe, die aber nur in Sonderfällen (Mutationen, zwei Brüder als mögliche Väter, Trisomien, etc.) eine Rolle spielen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiter helfen konnten.

Viele Grüße

Ihr Team der bj-diagnostik GmbH

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Hallo Muskelreiter,

tatsächlich sind solche Fälle gar nicht so selten, in denen als geklärt geltende Familienverhältnisse in Frage gestellt werden – manchmal kommt so etwas sehr plötzlich und manchmal entwickelt es sich über Jahre und viele kleine Verdachtsmomente. Wir haben fast täglich Anfragen zu diesem Thema.

Und es ist auch so, dass es dabei selten um Geld geht. Eher im Gegenteil: oft wollen die Familien die ganze Geschichte möglichst klein halten und damit nicht noch an Gerichte, Anwälte oder Behörden heran treten. Offensichtlich gibt es in uns Menschen ein großes Bedürfnis nach der Kenntnis der eigenen Wurzeln und Familienverhältnisse. Das können viele, die aus geklärten Familienverhältnissen stammen, oft nicht nachvollziehen.

Zu Ihrer eigentlichen Frage: Man kann Vaterschaften auch über indirekte Tests nachweisen. Sie haben also Recht damit, wenn Sie vermuten, dass man mit Hilfe der DNA-Analyse von Tanten, Onkeln, Müttern und Geschwistern eine Aussage über die Familienverhältnisse treffen kann. Um dabei sicher eine möglichst hohe Aussagekraft zu erzielen, sollte man auch möglichst viele Testpersonen hinzuziehen.

Da dadurch im Normalfall aber auch die Kosten steigen, ist es empfehlenswert zu schauen, wen bzw. wie viele man mindestens braucht, um eine sehr starke Aussagekraft zu erzielen. Und auch dabei kann man nur vom Mittelwert ausgehen, da jeder Fall individuell ist und es immer Ausreißer nach oben oder unten geben kann.

Die von Ihnen genannte Konstellation ist aufgrund der nahen Verwandtschaft der beiden möglichen Väter nicht ganz einfach. Man wird die DNA von mindestens 4 weiteren Testpersonen (neben dem Kind, um das es geht) analysieren müssen, um hier sicher eine klare Aussage treffen zu können. Zu empfehlen wären 1 Geschwisterteil und 3 Tanten/Onkel. Wirklich sicher wird es dann mit noch einem Geschwisterteil mehr. Alternativ kann man auch 2 Geschwister, 2 Tanten/Onkel und die Mutter testen. Die steht aber gar nicht zur Verfügung für den Test, wenn wir das richtig verstanden haben.

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiter helfen konnten.

Viele Grüße

Ihr Team der bj-diagnostik GmbH

P.S. Wie ichweisnix schon richtig angemerkt hat, ist das alles sehr abhängig davon, welche Verfahren das jeweilige Labor benutzt. Darum gelten alle hier getroffenen Aussagen nur für unser Labor. Wir können nicht garantieren, dass andere Labore die gleichen Testpersonen vorschlagen würden.

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Hallo Djaldhwkwn,

vorweg: Gerichte haben immer die Möglichkeit, Gutachten aus bestimmten Gründen nicht anzuerkennen.

Tatsächlich empfehlen das Gendiagnostikgesetz bzw. die geltenden Richtlinien die zusätzliche Analyse der Mutterprobe. Daran möchten sich die Gerichte natürlich halten und darum ist das im Falle von Vaterschaftstests ein wichtiges Kriterium für die Zulassung eines Gutachtens. Wir erleben es immer wieder, dass Kunden, die einen Test ohne Mutterprobe gemacht haben, diese hinterher nachtesten lassen, damit das Gericht das Ergebnis für seine Urteilsfindung verwenden kann und möchte. Insofern haben Sie also mit Ihrer Vermutung Recht.

Es gibt dafür ein paar sehr gute Gründe. Die wichtigsten sind aber vermutlich die Schaffung einer gewissen Fälschungssicherheit für die Kindprobe (A) und die Verbesserung der Aussagekraft des Tests (B).

A: Wenn nämlich die Mutterprobe analysiert wurde und entsprechend ihr DNA-Profil vorliegt, kann dieses mit dem des Kindes verglichen werden. Dann muss es in allen getesteten DNA-Bereichen Übereinstimmungen geben (es gibt seltene Ausnahmen, aber die lassen wir hier der Einfachheit halber außen vor). Falls das nicht der Fall ist, lief irgendwas schief und dann ist das Naheliegendste, dass die Kindprobe manipuliert wurde.

B: Die Aussagekraft des Tests wird dadurch verbessert, dass man, wenn alle drei Proben vorliegen, direkt sehen kann, welche Merkmale das Kind von der Mutter hat und welche es dementsprechend vom Vater haben muss. Jeder Mensch hat nämlich für jeden DNA-Bereich zwei Merkmale geerbt – eines vom Vater und eines von der Mutter. Wenn nicht klar ist, welches von der Mutter stammt, gibt es für den Vater zwei Möglichkeiten und so wird der Test ungenauer. Zwar kann man durch moderne DNA-Analysen und mathematische Verfahren in den allermeisten Fällen auch dann eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit errechnen, die die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Sie ist aber in aller Regel 1000-mal stärker, wenn die Mutterprobe mit analysiert wird.

Aus den genannten Gründen raten wir (und auch alle anderen Labore, die sich mit Abstammungsanalysen befassen) immer zum Vaterschaftstest mit Vater, Kind und Mutter. Es geht also nicht um einen Mutterschaftstest, sondern tatsächlich um eine Verbesserung des Vaterschaftstests.

Die Anfechtungsfrist widerum ist ein rein rechtliches Kriterium. Darum dürfen wir als Labor keine Aussagen darüber treffen, wie diese vom Gericht beurteilt werden könnte.

Wir hoffen dennoch, dass wir Ihnen zumindest ein Stück weit weiter helfen konnten.

Viele Grüße

Ihr Team der bj-diagnostik GmbH 

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Hallo electro20,

 

In den bei einem Vaterschaftstest getesteten DNA-Bereichen gibt es jeweils nur 30 Varianten oder weniger (wenn man mal davon absieht, dass es noch viele andere aber sehr seltene varianten gibt). Man kann sich vorstellen, dass dann auch bei einem Vergleich zweier nichtverwandter Personen etliche zufällige Übereinstimmungen auftauchen. Und das kann man in der Praxis auch beobachten. Tatsächlich hatten wir noch keinen Fall, bei dem gar keine Übereinstimmung zwischen zwei nichtverwandten Testpersonen vorlag. Darum ist es auch so, dass man mindestens 4 Unterschiede finden muss, um überhaupt gesichert von einem Ausschluss der Vaterschaft ausgehen zu können.

 

Verstärkt wird diese Beobachtung dadurch, dass in Ihrem Fall keine Probe der Mutter analysiert wurde. So weiß man nicht, welche Merkmale des Kindes von dieser stammen. Man könnte also fälschlicherweise das Merkmal, dass das Kind von der Mutter hat als Übereinstimmung mit dem möglichen Vater werten.

 

In Ihrem Fall kann man dafür gleich den ersten DNA-Bereich (D3S1358) als Beispiel nennen: Das Kind hat die 15 mit dem möglichen Vater gemeinsam. Sollte man aber die Mutter testen und feststellen, dass diese z.B. 15, 19 besitzt, muss die 15 von der Mutter stammen. Dann hat das Kind in diesem DNA-Bereich keine Gemeinsamkeit mehr mit dem möglichen Vater.

 

Das ist auch einer der Gründe dafür, dass Labore immer das Testen der Mutter empfehlen und Gerichte sowie Behörden im Normalfall sogar darauf bestehen.

 

Wir hoffen, wir konnten Ihnen weiter helfen.

Viele Grüße

Ihr Team der bj-diagnostik GmbH

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Hallo deepcon,

das Ergebnis eines Verwandtschaftstests sollte immer über 99,9 % liegen, damit es als „praktisch erwiesen“ gilt. Wenn es z.B. vor Gericht geht, wird sogar oft verlangt, dass dieser Wert überschritten wird.

Abhängig ist es von etlichen Faktoren – einige davon hat ichweisnix schon genannt:

  • Anzahl der getesteten DNA-Bereiche (Marker)
  • Anzahl der Testpersonen
  • Gegenhypothese (oder vielleicht sogar mehrere?) und die (unter anderem davon abhängige)
  • a-prori-Wahrscheinlichkeit*

Das Geschlecht der Testpersonen ist nur dann relevant , wenn auch geschlechtsspezifische Marker untersucht werden, also solche, die auf dem X- oder Y-Chromosom sitzen.

Aber selbst wenn man all diese Faktoren kennt, sind die Vorhersagen über die Aussagekraft des Ergebnisses oft schwierig. Denn letzten Endes kommt es darauf an, dass die DNA-Merkmale, die die Personen tragen, möglichst aussagekräftig sind. Darum kann es vorkommen, dass Ergebnisse zweier Tests mit der gleichen Fragestellung völlig unterschiedlich starke Aussagekraft erzielen.

Wenn z.B. mögliche Geschwister viele Merkmale gemeinsam haben und diese Merkmale auch noch selten sind, kommt auch schon bei wenigen Markern ein entsprechend klares Ergebnis heraus (99,9 % oder mehr).

Übrigens: 49% sind im Grunde gar kein Ergebnis, denn wie ichweisnix schon schrieb, liegt in aller Regel die a-priori-Wahrscheinlichkeit bei 50%. 49% ist dazu keine große Veränderung, also kein wirklicher Erkenntnisgewinn.

 

Wir hoffen, wir konnten Ihnen noch etwas weiterhelfen.

Viele Grüße

Ihr Team der bj-diagnostik GmbH  

*also die Wahrscheinlichkeit für eine Hypothese VOR der Untersuchung. In Ihrem Beispiel mit zwei Hypothesen („Halbgeschwister“ & „nicht verwandt“) liegt die Wahrscheinlichkeit bei 50:50, also 50% für jede einzelne Hypothese.

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Hallo HelpSter93,

 

wir versuchen Ihre Fragen zu beantworten ohne zu sehr ins Detail zu gehen.

 

Es gibt eine ganze Reihe von Kriterien, die ein Vaterschaftsgutachten erfüllen muss, um in Deutschland vor Gericht zugelassen werden zu können. Diese sind durch das Gendiagnostikgesetz und entsprechende Richtlinien festgelegt. Sie sind vor allem dafür da, Manipulationen zu verhindern und dass der Richter oder die Richterin klar nachvollziehen kann, was bei dem Test passiert ist und wie das Labor zu dem Ergebnis kommt.

(Tatsächlich geht man natürlich nicht davon aus, dass das Gericht Fachgutachten aus jedem erdenklichen Bereich nachvollziehen kann. Im Zweifel würde ein zweiter unabhängiger Gutachter sich das Ganze anschauen und der muss es dann nachvollziehen können.)

 

Drei dieser Kriterien haben Sie angesprochen. Darum möchte ich zu diesen noch etwas sagen:

 1.: Die Vaterschaftswahrscheinlichkeit muss mindestens 99,9 % erreichen. Dann gilt die Vaterschaft in Deutschland als „praktisch erwiesen“. Ihr Ergebnis ist also mehr als ausreichend für die Annahme, dass Sie der biologische Vater des Kindes sind.

 2.: Es muss klar sein wann, wo und von wem die Proben entnommen wurden.

 3.: Ein Arzt ist als Zeuge genau richtig. Dieser sollte die Probenentnahme sowie die Aufklärung zur DNA-Abstammungsuntersuchung vornehmen und die Proben anschließend auf direktem Wege zum untersuchenden Labor senden.

 Die anderen Kommentatoren haben natürlich auch Recht: Alle Sorgeberechtigten des Kindes (also meistens auch die Mutter) müssen dem Vaterschaftstest zugestimmt haben. Aber daran haben Sie sich offensichtlich gehalten. Schließlich war auch ein Anwalt anwesend und der sollte so etwas wissen.

 

Eines noch: Ein Gericht hat immer die Möglichkeit, Gutachten (oder allgemeiner: Beweismittel) nicht anzuerkennen, selbst wenn sie alle notwendigen Kriterien erfüllen. Man kann also nicht garantieren, dass das Gutachten beim Prozess zugelassen wird. Speziell für Ihren Test könnte das Gericht bemängeln, dass keine Mutterprobe analysiert wurde. Das ist nämlich auch von Gesetz und Richtlinien vorgesehen. Erfahrungsgemäß achten die Richter und Richterinnen da sehr genau drauf, denn die zusätzliche Analyse der Mutterprobe hat für einen Vaterschaftstest ein paar wichtige Vorteile.

 

Wir hoffen, wir konnten Ihnen weiterhelfen.

 Viele Grüße

Ihr Team der bj-diagnostik GmbH

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Hallo ibins6,

da Sie nicht erklärt haben, was Sie mit einer Fälschung meinen, möchten wir zu drei denkbaren Möglichkeiten etwas sagen. Es handelt sich dabei lediglich um Einschätzungen und Erklärungen. Nach allem, was wir aus Ihrer Frage wissen, stammt das genannte Gutachten nämlich nicht von uns.

Das Labor selber könnte die Ergebnisse natürlich fälschen. Aber wenn es ein gutes Qualitätsmanagementsystem hat (und das sollten zumindest alle deutschen Labore haben), müssten dabei mindestens zwei Personen eingeweiht sein. Und dann ist die Frage, was diese sich davon versprechen. Diese Möglichkeit ist also sehr unwahrscheinlich.

Eine Fälschung der Probe des möglichen Vaters ist ebenfalls denkbar. Allerdings wird von Seiten der Labore und auch der DAkkS (eine Organisation, die die Labore überwacht) alles Mögliche dagegen unternommen, dass so etwas passieren kann. Das liegt vor allem daran, dass ihnen bewusst ist, dass die Probenentnahme der Schwachpunkt in der Beweiskette ist. Eine Fälschung wäre denkbar. Vor allem aber, wenn das untersuchende Labor selber die Proben entnommen hat, halten wir das ebenfalls für unwahrscheinlich. Im Zweifel müsste eine zweite Probe getestet werden. Die Frage ist dann vermutlich, ob das Gericht von der Notwendigkeit überzeugt werden kann.

Alle Original-Gutachten werden unserer Erfahrung nach direkt vom Labor an das Gericht gesendet. Eine nachträgliche Fälschung dieser Dokumente ist demnach ausgeschlossen.

Wenn die Vaterschaft ausgeschlossen ist, reicht eine formulierte Aussage, also z.B. dass die DNA-Profile im Sinne einer Vaterschaft nicht zusammen passen. Voraussetzung dafür ist im Normalfall, dass in mindestens vier der getesteten DNA-Bereiche keine Übereinstimmung zwischen Kind und möglichem Vater gefunden werden kann. Da das Labor auch die vollständigen DNA-Profile im Gutachten aufführen sollte, kann man diese Aussage leicht selber nachvollziehen. In unseren eigenen Gutachten markieren wir Nichtübereinstimmungen sehr deutlich, damit sie auf den ersten Blick klar ersichtlich sind.


Viele Grüße

Ihr Team von der bj-diagnostik GmbH

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Hallo FragenRocher,


VOR einem Test gibt es mindestens zwei mögliche Verwandtschaftsverhältnisse (im Folgenden abgekürzt: VV); beispielsweise "Person 1 ist der Vater von Person 2" und "Person 1 ist nicht verwandt mit Person 2". Dann liegt im Normalfall die Wahrscheinlichkeit jedes einzelnen VV bei 50 %. NACH der Analyse wird ein VV mehr als 50 % haben und das andere entsprechend weniger als 50%.


Auch in der Praxis gibt es Fälle, in denen die Verwandtschaftswahrscheinlichkeit unter 99,9% liegt. Das kommt vor allem bei komplexeren Verwandtschaftsfällen vor, also wenn z.B. die Frage ist, ob zwei getestete Personen Tante und Neffe sind. Aber auch ein Vaterschaftstest könnte unter die 99,9% fallen, wenn mögliche Mutationen entdeckt werden.


Tatsächlich ist es heutzutage in Deutschland so, dass ein abschließender Befund für einen Verwandtschaftstest nur dann erstellt werden sollte, wenn eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99,9% erreicht wird. Dieses Ergebnis wird dann als "praktisch erwiesen" angesehen und bedeutet, dass statistisch gesehen in 1000 Fällen mit diesem Wert einer falsch positiv ist, also eine biologische Vaterschaft bestätigt, wo keine vorliegt. In der Praxis liegen moderne Vaterschaftstest oft weit über diesem Wert, ereichen also rechnerisch mehr als 99,9999%, was dann entsprechnd bedeutet 1 von 1.000.000 Fällen falsch positiv ist.



Bei einem niedrigeren Ergebnis (z.B. im Bereich von 99,0-99,8%) sollte alles versucht werden, den Wert zu verbessern. Das bedeutet man analysiert weitere nahe Verwandte (z.B. die Mutter) oder zusätzliche DNA-Bereiche. Falls das nicht möglich ist, wird nur ein vorläufiges Ergebnis geschrieben und darinn erläutert, warum man keinen aussagekräftigeren Wert erzielen konnte. Bei weniger als 90% sollte man keine Schlüsse aus dem Ergebnis ziehen, da das wirklich keine Aussagekraft besitzt.


Das ist übrigens auch ein Grund, warum alle Fachleute zum Test MIT Mutterprobe raten und Gerichte, wann immer möglich, auf die Mutterprobe bestehen.

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Wenn die möglichen Väter bei einem DNA-Vaterschaftstest eng verwandt sind, zum Beispiel Brüder sind, ist die Differenzierung der möglichen Väter schwierig, wenn die Mutter nicht an der Untersuchung teilgenommen hat. Mit einer Probe der Mutter läßt sich die Frage der Vaterschaft i.d.R. lösen. Ohne Probe der Mutter ist evt. kein eindeutiges Ergebnis erzielbar. Genauer beschrieben sind die Hintergründe unter https://www.bj-diagnostik.de/vaterschaftstest/bruder-des-vater-ist-alternativvater

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Jeder, der an einem Vaterschaftstest teilnimmt, das heißt eine Probe abgibt oder eine Einwilligung dazu erteilt - also zum Beispiel die sorgeberechtigte Mutter - hat einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Auftraggeber des Gutachtens (§1598a Abs. 4 BGB).

Idealerweise gibt man bei der Beauftragung an, wer ein Gutachten erhalten soll. Häufig erteilt der Vater den Auftrag zum Gutachten und ist als Empfänger des Gutachtens eingetragen, leitet es aber in Kopie an Mutter und Kind weiter. Oder bei der Bestellung wird auf dem Auftrag bzw. den Einwilligungsformularen gleich angegeben, wer das Gutachten direkt vom Sachverständigen zugesendet bekommen soll.

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Tatsächlich sind indirekte Vaterschaftstests nicht so einfach wie Tests, bei denen Proben von Vater und Kind und ggf. Mutter zur Verfügung stehen. Bei den sogenannten indirekten Abstammungstests (ohne Probe des möglichen Vaters) ist eine Probe der Mutter empfehlenswert. Alternativ können ggf. Geschwister der Eltern analysiert werden, um ein besseres Ergebnis zu erzielen. Oder es stehen noch Gegenstände verstorbener Personen zur Verfügung, die ggf. für eine DNA-Analyse verwendet werden können (hierfür müssen gesetzliche Einschränkungen beachtet werden.) bj-diagnostik kann im Vorfeld aufgrund der eigenen Erfahrung und durch mathematische Simulationsberechnungen abschätzen, ob sich bei den zur Verfügung stehenden Testpersonen in der vorliegenden Konstellation eine Verwandtschaftsanalyse lohnt. Eine Garantie für ein bestimmtes Ergebnis gibt es aber bei indirekten DNA-Tests mit dieser Konstellation nicht. Viele Informationen haben wir unter bj-diagnostik.de/vaterschaftstest/geschwistertest zusammengefasst. Oder rufen Sie uns einfach an, um ihren Fall individuell zu besprechen.

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Sichere Vaterschaftstests führen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkredierte Labore durch. Hier sind günstige Gutachten schon unter 200 Euro zu erhalten. Welche Labore in Deutschland akkrediert sind, erfährt man durch entsprechende Zertifikate auf den Webseiten oder auf der Webseite der Deutschen Akkreditierungsstelle.

Wenn die Tochter bereits volljährig ist, reicht zur Durchführung der DNA-Analyse die Zustimmung von Vater und Tochter. Bei minderjährigen Kindern ist die Einwilligung der Mutter erforderlich.

Bei Fragen zur Durchführung und Sicherheit des DNA-Vaterschaftstests, rufen Sie uns gerne an: 0551 500 72 999, bj-diagnostik GmbH

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