Das funktioniert auch mit der Formel in Tabelle 2. Natürlich musst du vorher die Namen in Tabelle 1 eingetragen haben.

https://youtu.be/2ym1pCu93ic
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Ganz wichtig: Du darfst keine Leerzeichen in der Formel haben!
Es funktioniert fürs ganze Jahr, auch in einem Schaltjahr. "Automatisch" geht das auch. Einfach den 1.1. eintragen, die Zelle entsprechend formatieren und dann an der rechten unteren Ecke der Zelle so weit du willst nach unten ziehen.

https://youtu.be/kgyLm9-4Gmo
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Mache zunächst aus den jeweils zwei Zellen mit Datum und Wochentag eine Zelle und Formatiere den Inhalt benutzerdefiniert. In meinem Beispiel auf dem Foto würde das Datum dann so aussehen: 19.11.15 - Do
Um den Inhalt von Tabelle1 Zelle C3 in Tabelle2 Zelle C4 anzuzeigen, gibst du in Tabelle2 in Zelle C4 folgendes ein: =Tabelle1!C3
Wenn du dem Blatt "Tabelle1" einen anderen Namen gegeben hast, musst du das natürlich entsprechend anpassen.

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Die Frage kann man nicht klar mit Ja oder Nein beantworten. In den meisten Fällen ist es aber nicht das Gleiche. Das "S" in S-Bahn steht für "Stadt" oder "Schnell". Die S-Bahnen werden nicht zwangsläufig von der DB betrieben. Was Züge und Technik anbelangt, gibt es sowohl bei der Straßen- als auch bei der S-Bahn viele verschiedene Varianten. Es gibt sogar Straßenbahnen, die mit zwei Stromsystemen ausgerüstet sind und somit auch DB-Gleise nutzen können. Es gibt sogar die Kombination aus Straßen- und U-Bahn. Genau so unübersichtlich ist es bei den Fahrkarten. Es kann sein, dass die DB-Fahrkarten auch in der S-Bahn gelten, aber das ist nicht zwangsläufig so. Anders herum kann man in Verkehrsverbünden mit ein und derselben Fahrkarte S-Bahn, Straßenbahn, Bus, U-Bahn Regionalzüge und sogar Fähren benutzen.

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Die Frage hat sich erledigt. Löschen geht ja nicht :(

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Sollen wir jetzt erst die Stadt erraten, um die es geht?

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Ich kann nur den innerbetrieblichen Teil der Frage beantworten:

Es ist kein Verstoß gegen die BOStrab aber sehr wohl ein Verstoß gegen die DFStrab und zieht in jedem Fall arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich, bis hin zur Abmahnung und/oder dem vorübergehenden Entzug der Fahrerlaubnis für Straßenbahnen. Nach einem innerbetrieblichen Fahrerlaubnisentzug folgt (bei Erstverstoß) i.d.R. eine Nachschulung durch die Fahrschule Straßenbahn (ein Arbeitstag). Anschließend wird die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Die Entscheidung über die Wiedererteilung trifft der Betriebsleiter. Bei mehrfachen Verstößen kann dem Fahrer eine Nichteignung ausgesprochen werden, was i.d.R. zur fristgerechten Kündigung führt.

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In Berlin ist das so, dass in den meisten Fällen der Fahrer das Problem selbst beheben kann. Meist hilft es, den Wagen komplett auszuschalten und neu zu starten (so macht man es beim PC ja auch). Weiß der Fahrer nicht mehr weiter, fordert er über Funk Unterstützung an. Dann kommt der sogenannte Hilfsgerätewagen zum Einsatz, der mit Personal aus der Werkstatt besetzt ist und in bestimmten Fällen sogar mit Sonder- und Wegerechten fahren darf, also mit Blaulicht und Sirene. Kann der Schaden vor Ort nicht behoben werden, dann wird der Zug vom folgenden Zug bis zur nächsten Abstellmöglichkeit geschoben. Ist auch das nicht möglich, kann der Zug auch von einem Unimog mit spezieller Ausrüstung (der kann auch auf Schienen fahren) weggeschleppt werden. Bei größeren Störungen, wie z.B. einer Entgleisung, werden die nachfolgenden Züge über andere Strecken umgeleitet und auf dem gesperrten Abschnitt wird ein Ersatzverkehr mit Bussen eingerichtet.

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Zu 1.: Im Führerstand gibt es keine Haltewuschtaste, die sind im Fahrgastraum. Im Führerraum heißt das Meldeleuchte und ist bei vielen Straßenbahnen als Taster ausgelegt, mit dem die Türen freigegeben werden.

zu 2.: links

  1. kann ich nicht beantworten.
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Ich hab es mit MicrosoOffice 2010 und Libre Office 3 probiert und bei beiden funktioniert

=F18-50

problemlos!

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Mit dem Betreten eines Fahrzeuges bzw. dem Betreten der Betriebsanlagen der Verkehrsunternehmen akzeptiert der Fahrgast die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als Bestandteil des Beförderungsvertrages.

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt (1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt verpfl ichtet, wenn er 1. sich keinen gültigen Fahrausweis im Sinne des § 6 beschafft hat, 2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, 3. andere erforderliche Fahrausweise (z. B. Fahrausweise für ein mitgeführtes Fahrrad, einen mitgeführten Hund) nicht vorzeigen kann, 4. den Fahrausweis, nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Absatz 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder 5. den Fahrausweis auf Verlangen nicht vorzeigt oder aushändigt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 4 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhebt das Verkehrsunternehmen jeweils ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 40,00 EUR. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes für eine einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. Ist der Fahrgast nicht in der Lage, sofort den Gesamtbetrag von 40,00 EUR zu begleichen, kann er einen Teilbetrag von 10,00 EUR zahlen. Über den gezahlten Betrag 40,00 EUR oder 10,00 EUR wird eine Quittung ausgestellt, die im Rahmen des Tarifes als Fahrtberechtigung gilt. Sie berechtigt zur Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des benutzten Verkehrsmittels. Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht vor Ort bezahlt oder angezahlt werden, ist zur Weiterfahrt das Nachlösen eines entsprechenden Fahrausweises erforderlich. Bei Nicht- oder Teilzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes erhält der Fahrgast eine Zahlungsaufforderung ausgehändigt oder postalisch zugestellt. Der offenen Betrag ist innerhalb von 14 Tagen an das jeweilige Verkehrsunternehmen bzw. an ein von diesem beauftragtes Inkassobüro zu zahlen. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist entrichtet, wird für jede schriftliche Mahnung ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 5,00 EUR erhoben. Der Fahrgast ist in jedem Fall verpfl ichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen. Muss bei Nicht- oder Teilzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Landes- bzw. Kommunalbehörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Gebühren vom Fahrgast zu tragen. (3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich (mit Ausnahme bei Nutzung übertragbarer Zeitkarten) im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7,00 EUR, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte oder einer entsprechenden Fahrtberechtigung war. Das Verkehrsunternehmen braucht die Vorlage der Zeitkarte als Nachweis nicht anzuerkennen, wenn der Fahrgast bereits in den zurückliegenden 12 Monaten ab Feststellungsdatum ohne gültigen Fahrausweis oder eine entsprechende Fahrtberechtigung angetroffen wurde. (4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt. Besondere Regelungen für DB Regio 1. Ein Reisender, der dem Zugbegleitpersonal bei der Prüfung der Fahrausweise unaufgefordert meldet, dass er – ggf. auch nur für eine Teilstrecke – keinen gültigen Fahrausweis besitzt, obwohl bei Antritt der Reise ein Fahrkartenschalter geöffnet oder ein zur Annahme von Bargeld betriebsbereiter Automat vorhanden war, hat außer dem Fahrpreis einen Betrag von 2,50 EUR zu zahlen, wenn er den Fahrpreis sofort zahlt. Der Betrag von 2,50 EUR ist für Fahrausweise nach Teil B, Punkte 5.3.5.1 und 5.3.5.3 nur einmal zu erheben. 2. Den Betrag nach Ziffer 1 hat nicht zu zahlen, wer a) dem Zugbegleitpersonal unaufgefordert meldet, dass er mit einem Fahrausweis 2. Klasse die 1. Klasse benutzt, b) unwissentlich mit einem für diese Strecke nicht gültigen Fahrausweis fährt oder mit einem Fahrausweis 2. Klasse die 1. Klasse benutzt und den Fahrpreis und / oder die Übergangsfahrscheine sofort zahlt.

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