Fehler passieren, das weiß auch das FA.

Wenn du eine korrigierte Erklärung einreichst hast den Fehler geheilt.

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Vollkommen verständlich das der Betreiber einer Plattform den Diebstahl, denn nichts anderes sind die Mod Apps, nicht duldet ist vollkommen verständlich.

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Wenn Steam und KDE die einzigen Merkmale sind die es zu erfüllen gilt:

So ziemlich jede Linux Distro

Da du neu im Linux Kosmos bist solltest du die Finger von Arch lassen und per se lieber Distros mit großer Community nutzen.

Das sind in Deutschland Ubuntu und seine Ableger sowie das bessere Ubuntu, Linux Mint. Da die alle auf Debian aufbauen musst du dich hier immer etwas gedulden was frische Updates für die neuste Hardware angeht. Auch snap finde ich persönlich eher so semi.

Mein Tip daher ist immer was außerhalb von Debian. Ich persönlich bevorzuge openSuSE Tumbleweed, die Gerüchte man bräuchte Erfahrung um dies nutzen zu können sind Blödsinn. Alternativ bietet sich noch Solus an.

Aber:

Die Sache mit den Anticheat wirst du wohl schlucken müssen mit Linux

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Die beste, schönste und tollste Stadt gibt es nicht, denn die Antwort ist subjektiv.

Für mich ist es 1x im Jahr das kleine Dörfchen Wacken, aber hier liegt aber im Rest der Jahres der Hund begraben.

Schleswig ist schön, aber nur in Kombination mit der gesamten Schleiregion.

Und nein die Touristenhochburgen würde ich per se immer meiden, wenn gleich die natürlich ihren Reiz haben.

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Sollten Autoparkplätze in Großstädten in Lastrad Parkplätze umgebaut werden?

Durch die gezielte Umwidmung ehemals dem motorisierten Individualverkehr vorbehaltener Stellflächen hin zu infrastrukturell aufgewerteten Abstellmöglichkeiten für nachhaltige Transportalternativen wie Lastenräder, würde es zunehmend erschwert, private Pkw im städtischen Raum zu parken. Diese räumliche Verknappung kann, so die Erwartung, eine verhaltenslenkende Wirkung entfalten, welche Bürgerinnen und Bürger dazu motiviert, von emissionsintensiven Automobilen auf klimafreundliche, platzsparende Mobilitätsformen umzusteigen – ein bedeutender Schritt im Rahmen einer zukunftsorientierten urbanen Verkehrswende.

Autofahrer*innen aufgepasst – eure heilige Kuh bekommt jetzt endlich ihre wohlverdiente Diät. In einer gerechten, klimabewussten und inklusiven Großstadt des 21. Jahrhunderts ist kein Platz mehr für tonnenschwere Blechkisten, die nur eine Person transportieren und den öffentlichen Raum kolonialisieren wie ein SUV auf Safari.

Stattdessen: Parkplätze raus, Lastenrad-Stellplätze rein! Warum sollte der wertvolle urbane Raum – unser aller Gemeingut – weiterhin der aggressiven Blechlawine des motorisierten Patriarchats geopfert werden? Es ist 2025. Wir brauchen keine neuen Tiefgaragen, sondern Hochbeete neben Lastenrädern, wo früher Benzinpfützen schimmerten.

Wer keinen Parkplatz mehr findet, wird zur Mobilitäts-Evolution sanft gezwungen: raus aus der Komfortzone, rein in die Pedale! Denn wer ernsthaft noch meint, seine drei Joghurtbecher vom Supermarkt müssten im 2,2-Tonnen-SUV nach Hause chauffiert werden, dem ist ohnehin nur mit einer sanften Entwöhnung zu helfen – etwa in Form eines autofreien Innenstadt-Kerns mit verfassungsmäßigem Lastenrad-Vorrang.

Natürlich weinen jetzt wieder einige konservative Kolumnist*innen in ihre Cordjacken: „Und was ist mit den Familien?“ – Antwort: Die moderne, diverse Familie fährt Lastenrad. Mit Regenhaube, Kindersitz und CO₂-neutralem Gewissen. Und die Oma? Die bekommt natürlich ein E-Lastenrad, denn soziale Gerechtigkeit hört nicht beim Muskelantrieb auf.

Kurz gesagt: Wer Parkplätze verteidigt, verteidigt das fossile Zeitalter. Wer Lastenrad-Parkplätze fordert, plant die Stadt von morgen. Für Menschen, nicht für Maschinen. Für Frischluft statt Feinstaub. Für Mobilität ohne Machismo.

Die Verkehrswende beginnt beim Parkplatz. Und endet – idealerweise – nie.

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Nein.

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Das ist jetzt die 4 Frage zu dem Thema

Wie oft soll man dir das jetzt noch erklären?!

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. 

Geh auf Google Maps

Trage die Adresse ein und nimm die Strecke auf der Straße , dies ist das Auto.

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Die Ablehnung des Antrags auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für die Ehefrau durch das Finanzamt mit der Begründung, dass diese Regelung nur auf Ehegatten mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten anwendbar sei, ist vollkommen korrekt.

Nach § 1 Abs. 3 EStG können natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Ehegatten, die selbst keine inländischen Einkünfte haben und außerhalb der EU/EWR wohnen.

Hier hilft im Zweifel ein Blick in die jeweiligen BFH Schreiben (Hier das vom 25.08.1995)

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Du kreuzt das an was du beantragen willst

Zurück bekommst du irgendwann denn einen Steuerbescheid

Und für alle weiteren Fragen:

Steuererklärung ausfüllen Anleitung: Schritt für Schritt leicht gemacht

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 Gegenstände des täglichen Gebrauchs (Laptop, Smartphone, etc.) mussten nie versteuert werden, und private Veräußerungsgeschäfte sind nach einem Jahr in der Regel ebenfalls steuerfrei. Falls jemand doch mal einen Gegenstand innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkaufen will, gibt es eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr. Wer hingegen häufiger mit Gewinnabsicht verkauft, braucht ohnehin ein Gewerbe.

Zusammengefasst: Für die meisten Privatverkäufer dürfte das PStTG kaum von Relevanz sein.

Das Ziel des PStTG ist, sogenannte "Scheinprivate" Verkäufer auf Plattformen wie eBay trocken zu legen – also diejenigen, die gewerblich handeln, ohne ein Gewerbe anzumelden. Der private Verkauf von gebrauchten Gegenständen soll dadurch nicht besteuert wer den.

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Ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung ist grundsätzlich erst nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist möglich, wenn zuvor auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung bindet nach § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre an die Entscheidung für die Regelbesteuerung . Ein Widerruf dieser Entscheidung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des betreffenden Jahres erklärt werden.

Heißt für dich: Hast du einen bestandskräftigen Bescheid für 2023 bist du daran gebunden. Hast du noch keinen kannst du widerrufen und musst etwaige Rechnungen korrigieren etc pp.

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Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt grundsätzlich keine Kosten für Behandlungen in Privatkliniken, wenn diese nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist und in einer zugelassenen Klinik durchgeführt werden könnte. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nur, wenn eine Versorgungslücke vorliegt, d.h., wenn die notwendige Behandlung in zugelassenen Kliniken nicht verfügbar ist. In deinem Fall scheint keine solche Versorgungslücke vorzuliegen, da die GKV auf zugelassene Kliniken verweist, die die medizinisch notwendige Korrektur der Nasenscheidewand durchführen könnten.

Für die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ist entscheidend, dass die medizinische Notwendigkeit der Behandlung nachgewiesen wird. Dies erfordert in der Regel ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Ohne diesen Nachweis können die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Die steuerliche Anerkennung könnte sich auf den medizinisch notwendigen Teil der Behandlung beschränken, z.B. die Korrektur der Nasenscheidewand zur Verbesserung der Atmung. Der ästhetische Teil der Operation (z.B. die Korrektur des Nasenhöckers) wird in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da er nicht der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient.

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Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte.

Als Ergänzung:

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung; sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.

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