Ich wüsste jetzt nicht, worin Du die Problematik siehst.
Rechtsanwälten ist Werbung in eigener Sache ausdrücklich gestattet, vgl. § 10 Abs. 5 RAO (Rechtsanwaltsordnung):
https://www.rakwien.at/userfiles/file/Gesetze/rao_04072017.pdf
Dem Rechtsanwalt ist Werbung insoweit gestattet, als sie über seine berufliche Tätigkeit wahr und sachlich informiert und mit seinen Berufspflichten im Einklang steht.
Advofin ist zudem eine Firma, mit dem Rechtsstatus einer Aktiengesellschaft (AG) und unterliegt damit nicht einmal direkt den Vorschriften der RAO.
Nach dem Kosumentenschutzgesetz (KSchG) nebst weiteren gesetzlichen Bestimmungen ist es prinzipiell möglich, dass eine sich geschädigt gefühlte Person Klage beim Heimatgericht (dem Ort seines Hauptwohnsitzes) einreicht.
Die Crux an der Sache ist die Einbringungsmöglichkeit trotz vorliegenden rechskräftigen Urteils. Exekutions- bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen müssen nämlich per Rechtshilfeersuchen im Heimatstaat des Beklagten erfolgen.
Insofern kann ich der Meinung von Bernd1Stromberg zustimmen.
Salopp gesagt: "Titel ohne Mittel".
Ein Exekutionstitel verjährt nach österreichischem Recht erst nach 30 Jahren.
Hilft aber in den meisten Fällen wenig, weil man einen bereits Nackten nicht ausziehen (auskleiden) kann.