Wenn man das 25. Lebensjahr vollendet hat, bildet man keine Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern; das ist in § 7 Abs. 3 SGB II nicht vorgesehen und Bedarfsgemeinschaften werden ausschließlich nach diesem Absatz gebildet ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html ).

Man bildet aber eine Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern nach § 9 Abs. 5 SGB II ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html ).

Wie viel Einkommen angerechnet wird, hängt von der Einkommenshöhe z.B. der Eltern ab. Die "Freibeträge" sind in jedem Fall höher als innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. Wenn deine Eltern selbst nur wenig mehr als den Hartz IV-Satz verdienen, wird nichts angerechnet. Wären deine Eltern Einkommensmillionäre, dann sähe es schlecht aus für Arbeitslosengeld II.

Grundsätzlich kann man versuchen, die Anrechnung jeglichen Einkommens innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft zu vermeiden, indem man sich z.B. von seinen Eltern bestätigen lässt, dass sie einen nicht unterstützen. Diesen Beleg, dass man nicht in der Haushaltsgemeinschaft gemeinsam wirtschaftet, kann das Jobcenter theoretisch mit entsprechenden Nachweisen widerlegen (mehr Infos: https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/haushaltsgemeinschaft/ ).

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Der Sachbearbeiter spricht da wahrscheinlich von einer Sperrzeit wegen des Meldeversäumnisses. Solange dein Kollege noch kein Arbeitslosengeld I bezieht, ist das eine relativ harmlose Drohung. Eine Sperrzeit beginnt kalendermäßig am Tag, der auf das Meldeversäumnis folgt. Wenn dein Kollege erst in drei Monaten Arbeitslosengeld I benötigen würde, wäre diese Sperrzeit wiekungslos abgelaufen.

Was allerdings schon passieren könnte, ist, dass dein Kollege aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet wird, weil er sich nicht meldet. Das könnte ggf. weitere Auswirkungen auf eine eventuelle Arbeitslosmeldung haben.

"Keine Lust" ist bei der Agentur für Arbeit ein schlechtes Argument. Man kann auf Risiko spielen, dass man von dort kein Geld benötigt - dann kann man tun und lassen, was man will. Wenn man mit einiger Sicherheit Geld brauchen wird, würde ich von riskanten "Spielchen" abraten.

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Einen gesonderten Dringlichkeitsantrag gibt es da nicht. Ich vermute mal, dass deiner Schwester etwas in der Art gesagt wurde, dass sie dringend kurzfristig einen Antrag auf Wohnungswechsel stellen soll.

Es gibt schon bestimmte Paragraphen, die u.a. die Zusicherung zum Umzug regeln. Für die Wirksamkeit des Antrags kommt es aber nicht darauf an, sich explizit auf diese Paragraphen zu beziehen. Es muss nur erkennbar sein, was man beantragt.

Für den Antrag auf Wohnungswechsel benutzen manche Jobcenter einen Vordruck, andere nicht. Wenn das zuständige Jobcenter keinen Vordruck benutzt, kann deine Schwesterein formloses Schreiben aufsetzen, in dem sie schreibt, was sie beantragt (z.B. Zusicherung zum Umzug in die Wohnung XY, Übernahme von Renovierungskosten, darlehensweise Übernahme der Kaution, Übernahme der Kosten für einen Transportwagen usw.). Außerdem muss sie ihren Antrag begründen (z.B. Umzug aus gesundheitlichen Gründen erforderlich wegen Schimmelbefall der Wohnung, Schwangerschaft usw.). Wichtig ist, dass deine Schwester die Gründe für den Umzug ggf. belegen können muss (z.B. durch Fotos von den Stellen, die von Schimmel befallen sind).

Bei Schimmelbefall in der Wohnung kann es hilfreich sein, wenn deine Schwester anbietet, dass das Jobcenter sich selbst davon überzeugen kann durch einen Besuch des Außendienstes. Das ist eine freiwillige Möglichkeit. Deine Schwester kann nicht gezwungen werden, die Mitarbeiter in die Wohnung zu lassen. In solchen Fällen ist ein Besuch aber wesentlich einfacher, als z.B. mit Fotos u.ä. zu arbeiten - theoretisch könnte dann nämlich auch die Frage aufkommen, ob die Fotos in der bisherigen Wohnung gemacht wurden oder ob sie aus einer ganz anderen Wohnung stammen.

Zusätzlich muss deine Schwester ein Mietangebot für eine neue Wohnung einreichen. Das Mietangebot muss dabei die verschiedenen Anteile an der Miete aufschlüsseln (z.B. Angaben zur Heizungsanlage (Öl, Gas, Nachtspeicher, Fernwärme), Höhe der Betriebskosten, Höhe der Heizkosten, Angaben zur Art der Warmwasserbereitung (zentral oder über einen Boiler), Grundmiete usw.). Bei Wohnungsbaugesellschaften bekommt man problemlos ein Schreiben, das alle erforderlichen Angaben enthält. Bei "kleineren Vermietern" muss man manchmal um genauere Aufschlüsselung bitten, wenn sie nur die pauschalen Daten wie aus dem Mietangebot bestätigen.

Das Mietangebot muss deine Schwester deshalb gleich beilegen, weil eine Zusicherung zum Umzug immer für eine bestimmte Wohnung erteilt wird. Vorab kann man nur eine Information bekommen,  ob einem Umzug aus den angegebenen Gründen grundsätzlich zugestimmt werden könnte, das wäre nichts verbindliches.

Die vollständigen Unterlagen sollte deine Schwester am besten persönlich beim Jobcenter abgeben und um kurzfristige Entscheidung bitten wegen Dringlichkeit auf Grund der gesundheitlichen Situation (Schwangerschaft und gleichzeitig Schimmelbefall in der Wohnung).

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Als Alleinstehender hätte man nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II. Sollte die Rente nicht zum Leben reichen, müsste man ggf. ergänzend Grundsicherung bei Erwerbsminderung beim Sozialamt beantragen.

Wenn man nicht alleinstehend ist, würde man bei voller Erwerbsminderung aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet werden und zukünftig Sozialgeld beziehen. Voraussetzung ist dabei, dass es noch mindestens eine erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft gibt. Sind alle Personen nicht erwerbsfähig, müssten alle einen Antrag beim Sozialamt stellen.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung steht man der Arbeitsvermittlung "normal" zur Verfügung, nur dass man sich entsprechend der Erwerbsminderung ggf. nur noch auf Teilzeitstellen bewerben müsste. Maßnahmen, Bewerbungsbemühungen usw. muss man dann trotzdem noch mitmachen.

Falls man die Erwerbsminderungsrente aufstocken muss, hätte man nur einen geringen anrechnungsfreien Betrag (nicht so hoch wie bei Erwerbseinkommen). Die wenigsten langjährigen Bezieher von Arbeitslosengeld II würden mit einer Erwerbsminderungsrente wesentlich besser dastehen als mit Arbeitslosengeld II. Die meisten müssen diese Rente mit Sozialgeld oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung aufstocken. Wie hoch die Rente eventuell sein könnte, kann man sich am besten bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung ausrechnen lassen.

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Es kommt weniger auf bestimmte Formulierungen an. Es kommt eher darauf an, ob es sich nicht bloß um eine Ersatzbeschaffung handelt, die man aus dem Regelbedarf ansparen muss.

Wenn du schon mal Möbel besessen hast, die du dir jetzt neu kaufen möchtest, müsstest du begründen, warum du die alten Möbel nicht mehr benutzen kannst. Falls du die beantragten Möbel noch nie besessen hast, wird die Begründung sehr viel einfacher.

Neben der Begründung deines Antrags solltest du genau auflisten, wofür du eine Unterstützung beantragen willst, und ob die Unterstützung als Zuschuss oder als Darlehen erfolgen soll.

Aber auch wenn der Antrag bewilligt wird, bekommt man da vom Jobcenter kein Vermögen. Meist wird das über Pauschalbeträge abgerechnet, verbunden mit einem Hinweis, in welchen Läden man die Möbel tatsächlich zu den gewährten Beträgen bekommen kann.

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Dein Antrag wirkt auch auf den ersten Tag des Monats zurück. Nur bestand bei dir erst ab dem 22. März ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil du deinen gewöhnlichen Aufenthalt vorher außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hattest (§ 7 SGB II).

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Eine Eingliederungsvereinbarung verliert automatisch ihre Gültigkeit, wenn eine neue abgeschlossen wird, wenn sie abläuft oder wenn der Leistungsbezug endet.

Man kann in besonderen Fällen auch nach § 59 SGB X die Kündigung der Vereinbarung erklären: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__59.html

Zum Einen müsste man diese Kündigung begründen. Zum Anderen solltest du nicht vergessen, dass du bei Anerkennung der Kündigung durch das Jobcenter möglicherweise einem Verwaltungsakt Tür und Tor öffnest, auf den du keinen großen Einfluss mehr hättest. Wobei du gegen einen Verwaltungsakt ggf. Widerspruch einlegen könntest usw.

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Du erhältst nur einmal die entsprechenden Freibeträge auf dein Einkommen, auch wenn du mehreren Tätigkeiten nachgehst. Das ergibt sich aus den Regelungen des § 11b SGB II, nach denen die Freibeträge monatlich pro Person, aber nicht pro Einkommen gewährt werden: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb\_2/\_\_11b.html

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Was dir in der Maßnahme erzählt wird und wie die rechtliche Wirklichkeit aussieht, sind manchmal zwei verschiedene Paar Schuhe. Zunächst mal kann dir weder der Maßnahmeträger noch das Jobcenter verbieten, ein Kind zu bekommen. Solltest du im weiteren Verlauf einer Schwangerschaft nicht mehr an der Maßnahme teilnehmen können, wird dir deine Ärztin das sicher bestätigen. Damit hättest du auch einen wichtigen Grund für einen möglichen Abbruch der Maßnahme, so dass keine Sanktion eintreten darf.

Was die Praktika angeht: Solange es sich um zumutbare Tätigkeiten handelt, kann man dich verpflichten, diese Praktika zu absolvieren. Das allein wäre kein Grund für einen Abbruch ohne Sanktion.

In bestimmten Tätigkeitsbereichen gilt mit Bekanntwerden einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot, so dass man dich tatsächlich zwingen kann, nach Hause zu gehen bzw. dich beim Maßnahmeträger zu melden. Wenn du wegen einer Schwangerschaft nicht mehr an Praktika teilnehmen kannst und der Maßnahmeträger die keine Alternativangebote machen kann, wäre ein Abbruch wiederum aus einem wichtigen Grund erfolgt, denn eine Schwangerschaft kann man dir wie gesagt nicht verbieten.

Ob es sinnvoll ist, schon mit 17 Jahren ein Kind zu bekommen, lasse ich mal dahingestellt. Es stimmt, dass du das schon selbst entscheiden kannst. Wenn du dich aber entscheiden musst, dann informiere dich nicht nur über den Verlauf einer Schwangerschaft, sondern mach dir auch über die langfristigen Folgen Gedanken: Ein Kind könntest du nicht nach zwei Jahren einfach irgendwo parken und dein Leben weiterleben wie vorher. Und auch Großeltern haben irgendwann nur noch bedingt Lust, den ganzen Tag auf ihr Enkelkind aufzupassen. Wenn du dir über die Konsequenzen im Klaren bist, ist der Rest deine Entscheidung.

Falls du ohne wichtigen Grund die Maßnahme abbrechen würdest, würdest du eine Sanktion in Höhe von 100% deines Regelbedarfs erhalten. Die Leistungen für deine Mutter würden nicht gekürzt werden, ebensowenig dein Mietanteil.

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Grundsätzlich kann das Jobcenter einen Antrag auf Erstausstattung mit dieser Begründung schon ablehnen. Wenn ihr in der neuen Wohnung keine Möbel hättet, müsstet ihr begründen können, warum ihr die Möbel aus der vorherigen Wohnung nicht mehr besitzt bzw. nicht mehr benutzen könnt.

Falls ihr das entsprechend begründen und ggf. belegen könnt, dann könnt ihr gegen den ABlehnungsbescheid innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen. Das geht (formlos) schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter. Den Widerspruch müsstet ihr dann entsprechend begründen und ggf. Nachweise beifügen. Danach wird die Ablehnung eures Antrags überprüft.

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Das wird als Einkommen (einmalige Einnahme) angerechnet. Falls durch die Nachzahlung im Nachzahlungsmonat dein/euer Leistungsanspruch entfallen würde, dann würde diese einmalige Einnahme auf sechs Monate aufgeteilt und mit diesen Anteilen angerechnet werden (§ 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html ).

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Der NC sagt nur aus, welche Durchschnittsnote der "schlechteste" angenommene Bewerber des jeweiligen Semesters an der betreffenden Hochschule hatte. Er steht immer erst im Nachhinein fest, so dass man gar nicht sagen kann, ob du nicht zum Wintersemester vielleicht doch mit einem Durchschnitt von 2,9 angenommen würdest. Theoretisch könnte es sogar sein, dass es genau so viele Bewerber wie freie Studienplätze gibt, dann würde jeder Bewerber zugelassen werden. Der letzte Fall gilt z.B. an "unbeliebteren" Universitäten, die die selbe Studienqualität und manchmal auch eine echt schöne Lage bieten, aber keinen "renommierten" Namen tragen.

Mach also erstmal deine Abiturprüfungen so gut du kannst, und dann bewirbst du dich zum Wintersemester am besten an verschiedenen Hochschulen.

Wenn deine Durchschnittsnote nicht für die sofortige Zulassung zum Wunschstudium ausreichen sollte, kannst du in späteren Semestern durch Wartesemester bessere Chancen haben. Wartesemester sammelst du nach dem Abitur automatisch, solange du an keiner deutschen Hochschule immatrikuliert bist. Die Zwischenzeit könntest du mit Praktika, einem FSJ o.ä. nutzen.

Manche Hochschulen - vor allem Fachhochschulen - haben eigene Zulassungsverfahren, bei denen der Notendurchschnitt nur ein Faktor von mehreren ist. Da spielen ggf. auch fachbezogene Praktika usw. eine Rolle.

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So eindeutig ist das mit der Verwendung von a.a.O. nicht: http://www.techniken-wissenschaftlichen-arbeitens.de/beleg/aaO_ebd.htm

Wenn du diese Angabe in der Weise verwenden möchtest, dass du dich auf dasselbe Werk, aber unterschiedliche Seiten beziehst, dann sähe das so aus:

zuerst: Lohse 2017, S. 3

danach: a.a.O., S. 5

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Die Sanktion bezieht sich auf den Regelbedarf der Person, die den Sanktionsgrund liefert. Insgesamt würden bei deinem Bekannten drei Monate lang je 110,40 Euro gekürzt werden (30% von 368 Euro, vorausgesetzt dein Bekannter ist über 25 Jahre alt).

Voraussetzung für eine Sanktion ist aber unter anderem, dass kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Wenn dein Bekannter nachweisen kann, dass er den Minijob aus gesundheitlichen Gründen nicht fortführen kann, dann sollte er das unbedingt tun.


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Deine Grunddaten (Name, Geburtsdatum usw.) können übernommen werden. Du musst aber in jedem Fall einen eigenen Neuantrag stellen, auch wenn du bereits über deine Eltern Arbeitslosengeld II bezogen hast.

Solange du noch bei deinen Eltern wohnst, erhältst du noch über diese Bedarfsgemeinschaft Geld. Du musst also ab dem ersten Tag außerhalb der Bedarfsgemeinschaft mit deinen Eltern den Neuantrag stellen. Den Antrag kannst du auch schon vorher stellen, wenn du weißt, wann es soweit ist. Dann kannst du schon mal eine Auflistung bekommen, was du noch alles an Nachweisen einreichen musst und musst hinterher nicht so lange warten.

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Normalerweise läuft das über ein Erstattungsverfahren, wie TreudoofeTomate schon geschrieben hat. Manchmal reicht die Nachzahlung von Arbeitslosengeld I nicht aus, um die zu erstattenden Zahlungen auszugleichen.

Ob das in deinem Fall richtig berechnet wurde, kann man nur anhand deiner Bescheide zum Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II nachvollziehen. Im Zweifelsfall muss dir das Jobcenter erläutern, wie es auf die ausstehende Rückforderung kommt. Was die Erläuterung angeht, brauchst du dich nicht auf das erhaltene Schreiben verweisen lassen: Das Jobcenter hat eine gesetzliche Auskunfts- und Beratungspflicht.

Wenn du das alles trotz Erläuterung nicht nachvollziehen kannst oder dem Jobcenter nicht vertrauen möchtest, kannst du dich auch an die Sozialberatungen der Wohlfahrtsverbände (Diakonie, Caritas, AWO, ...) wenden.

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Das Jobcenter führt nach § 52 SGB II automatisierte Datenabgleiche u.a. beim Bundeszentralamt für Steuern durch. Der Abgleich betrifft alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Durch den Abgleich kann das Jobcenter "nur" die Kontonummer erfahren.

Grundsätzlich müssen alle Konten aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angegeben werden, auch wenn keinerlei Guthaben vorhanden ist. Das heißt nicht, dass man keine Ersparnisse haben dürfte; dafür gibt es sogar Freibeträge und man soll eigentlich zumindest für Ersatzbeschaffungen etwas ansparen.

Solange auf den Konten deiner Kinder keine Unmengen an Geld liegen, wird bei dem Abgleich nicht viel rauskommen. Außer vielleicht dem erhobenen Zeigefinger deines Sachbearbeiters und der Aufforderung, zukünftig immer vollständige Angaben zu machen.

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Dein erstes Studium war dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG, auch wenn du kein BAföG bezogen hast. Nach den §§ 15, 15a BAföG kann BAföG für die Regelstudienzeit gewährt werden. Die beginnt mit dem ersten Monat des ersten Fachsemesters, auch wenn man den BAföG-Antrag erst später stellt.

Wenn du den Studiengang wechselst, kann er beim BAföG wie ein Erststudium gewertet werden, wenn du aus einem wichtigen Grund (bis zum Ende des dritten Fachsemesters) bzw. aus einem unabweisbaren Grund (nach Beginn des vierten Fachsemesters) die Fachrichtung wechselst. Wenn du nach dem fünften Semester Jura die Fachrichtung wechselst und keinen unabweisbaren Grund angibst bzw. nachweist, dann kannst du kein BAföG mehr bekommen. Eine Ausnahme gäbe es nur, wenn du nicht die Fachrichung wechselst, sondern nur den Schwerpunkt verlagerst.

Mehr Infos vom Verband der deutschen Studentenwerke: https://www.studentenwerke.de/de/content/fachrichtungswechsel-aus-unabweisbarem-grund

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Als Zweithörer ist man bereits in einem regulären Studiengang eingeschrieben und belegt den zweiten Studiengang parallel. Das ist nicht dasselbe wie z.B. ein Zwei-Fach-Bachelor. Man muss als Zweithörer auch die Zulassungsvoraussetzungen für den zweiten Studiengang erfüllen, weil man dort ebenfalls regulär eingeschrieben würde. Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen müsste ein besonderer Grund für die Zweithörerschaft vorliegen, einfach so wird man nicht als Zweithörer eingeschrieben.

Was man ggf. ohne Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen tun kann, ist, sich als Gasthörer einzuschreiben. Als Gasthörer kann man die Vorlesungen und ggf. auch Seminare belegen, kann aber keine Prüfungen ablegen.

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Anfang März hast du den übernahmefähigen Betrag für deinen Boiler für den Monat März bekommen (monatlich im Voraus für den jeweiligen Monat). Wenn du Anfang April die Kosten für März beglichen hast, dann hast du dieses Geld einen Monat vorher schon bekommen. So gesehen kannst du da nichts machen, weil das Jobcenter nicht doppelt zahlt.


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