Schau dort mal rein.
de.wikipedia.org/wiki/Jugendarbeitsschutzgesetz
Mehrarbeit und Feiertage [Bearbeiten]
Mehrarbeit ist nicht zulässig. Wird ein Jugendlicher in Notfällen beschäftigt, das heißt zum Beispiel bei Feuer oder Wassernot, soweit es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handelt und erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen, ist die in diesem Rahmen anfallende Mehrarbeit durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit auszugleichen. Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so ist das Vor- und Nacharbeiten zulässig. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, darf nicht auf andere Werkstage aufgerechnet werden. Für Sonn- und Feiertage gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot.
Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur:
* in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen
* in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen
* im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist
* im Schaustellergewerbe
* bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen)
* beim Sport
* im ärztlichen Notdienst
* im Gaststättengewerbe
Werden Jugendliche an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung, an einem anderen berufsschulfreien Tag sicherzustellen. Ferner dürfen Jugendliche am 24. und 31 Dezember nach 14 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 18 Abs. 1 JArbSchG). Auch sind unbedingt der 1. Weihnachts- und Osterfeiertag sowie der 1. Mai und 1. Januar arbeitsfrei zu halten (§ 18 Abs. 2 JArbSchG).
Akkordarbeit und gefährliche Arbeiten [Bearbeiten]