Minijobs müssen nur versteuert werden, wenn Du die Steuerkartenwerte beim Arbeitgeber angeben musstest, ansonsten versteuert der mit 2% pauschal.

Du musst Stundenzettel führen, das ist Pflicht. Damit hast Du ja dokumentiert, WANN und WIEVIEL Stunden geleistet worden sind.
Wenn die TECHNISCHE ABRECHNUNG im Folgemonat erfolgt, ist das beitrags- und steuertechnisch OK.

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Ja, Belege darfst Du ja nur noch auf Anforderung ans Amt senden.
Da könntest Du eine Erklärung Deiner Schwester beifügen.
Wirtschaftlich hast Du ja die Kosten getragen und darauf kommt es an.

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Durch Betriebsprüfungen !
Neben den von den übrigen Antworten abgedeckten Bereichen werden auch
Öffnungszeiten und besonders
Personalstunden
mit den Umsätzen verprobt.
Klar, schwarz beschäftigte Angestellte tauchen dort nicht auf, deren Umsatz auch nicht und deren Gewinn landet wieder schwarz in der Tasche.
Material kann auch schwarz eigekauft sein und nicht in die Kalkulation fließen, beim Wasser wird das zwar schwieriger, ist aber bedingt kalkulationsfähig.
Eine Friseuse lässt das Wasser während des Haarewaschens laufen, die andere nicht, schon gibt es Probleme fürs Finanzamt.

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Einfache Antwort: NEIN

grundsätzlich gilt, dass Ausgaben zu Einnahmen gehören müssen, außer bei Außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben und dazu gehören die Aufwendungen nicht.

geht aber als Verlustvortrag, wenn du nur Kosten. Ns keine Einnahmen hast.

solltest aber einen Steuerberater konsultieren!

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Es gibt keine „echte“ Gewinnfreigrenze, verstehe aber, was Du meinst.

niemand kann dich zwingen, Ausgaben geltend zu machen, solltest aber alles angeben, wenn ein Verlust raus kommt, oder du für Einkommensnachweiszwecke echte Daten brauchst.

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Dann heiratet sofort.

denn steuerlich seid ihr entweder gleich, oder besser gestellt, niemals aber schlechter.

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Es gilt die Fussstapfentheorie

Die Bekannte setzt also den Weg der beerbten Person weiter fort, in allen Bereichen.

Wenn die Erblasser und deine Bekannte zusammen die Immobilie also länger als 10 Jahre besaßen, was bei „Generationen“ ja der Fall ist, so ist der Verkauf völlig steuerfrei.

Natürlich kann man bei der Anlage V zur Einkommensteuererklärung keine Kosten der Veräußerung geltend machen.

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Steuern kannst Du nur Anfang des nächsten Jahres mit einer Antragsveranlagung erstatten lassen. Du bekommst 2 Lohnsteuer Bescheinigungen, die tippst Du bei Elster ein.

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Finanzamt ...

Betreff: Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben Vorauszahlungen festgesetzt.

Diese entsprechen jedoch nicht der aufgrund meines Einkommens zu zahlenden Steuer.

Nun Werte angeben .

Altes Jahr (mit der Nachzahlung)

aktuelles Jahr (muss dann ja niedriger sein, sonst wären die Vorauszahlungen ja ok.)

Bitte heben Sie die bisher festgesetzte Vorauszahlung ersatzlos auf.

Wegen der angefallenen Säumniszuschläge bitte ich um Aufhebung.

Als Laie war mit das Prozedere nicht bekannt und mit sind Fehler unterlaufen, die nicht wieder vorkommen werden.

Vielen Dank

mike....

Du solltest keinen Antrag auf Neufestsetzung stellen, wenn Du schon jetzt erkennst, dass die Grundlage zur Festsetzungen der Vorauszahlungen ok, oder sogar zu höher sind. Das könnte Steuerhinterziehung sein.

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JA ! Es wird so gerechnet:
Januar (Beispiel) 500 Brutto, Lohnsteuer 1/12 von 6000 Jahresverdienst.

usw.

September 2000 Brutto, Lohnsteuer 1/12 von 24000 Jahresverdienst.

Beide passt nicht, weil der tatsächliche Verdienst im Jahr anders war.

ON TOP kommt dann das gewerbliche Einkommen, da greift die Steuer ohne Freibeträge, weil die bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt sind.

Mit 570 Euro liegst Du noch nicht einmal sehr hoch.

In einem Jahr, in welchem Du regelmäßige Lohneinkünfte hast PLUS die gewerblichen Einkünfte wird es noch teurer. Das solltest Du bei den Preisen, die Du mit den Auftraggebern aushandelst, berücksichtigen.

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Steuerberater braucht man, BEVOR man sich Selbständig macht.

Der kann Dir dann sagen, ob Du dauerhaft alles alleine machen kannst, was natürlich sehr von Deinen Vorkenntnissen abhängig ist.

Menschen mit kaufmännischer Ausbildung, EDV Kenntnissen und steuerlichen Kenntnissen können das natürlich bei einfachen Tätigkeiten durchaus selbst erledigen.

Nur tue Dir selbst den Gefallen, nicht erst allen durcheinander zu bringen und dann den Steuerberater als Feuerwehr zu engagieren. Da zahlst Du drauf.

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Klar, Geldstrafe und Gefängnis

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Du stellst hoch komplizierte Fragen und willst kurze und knappe Antworten.

Hier ist sie: Nein, das kann Dir niemand kurz und knapp beantworten.

Aus der Frage könnte man lesen, dass Du unternehmerisch tätig bist/wirst,
das ist internationales Steuerrecht, dazu sind Steuerberater mit Spezialwissen erforderlich.

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Wie die übrigen Antworter es angedeutet haben, kommt es darauf an, was sich Deine Eltern vorbehalten haben.
Wohnrecht, dann dürfen Sie nur drin wohnen, sind sie ausgezogen, darfst Du vermieten und musst auf versteuern.

Nießbrauch= ist Fruchtziehungsrecht, nicht Obst , sondern die Früchte Wohnen, oder Vermieten = Überschuß aus dem Haus behalten.
In diesem Fall versteuern die Eltern weiter.

Verzichten Sie auf das Recht, so erhältst du in der Sekunde eine Zuwendung, nämlich den Wegfall der Belastung.

Ist die Übertragung des Eigentums länger als 10 Jahre her, dann gelten die erbschaftsteuerlichen Freibeträge erneut (Vater Tochter 400.000 Mutter Tochter 400.000)

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Großonkel ist wie gar nicht verwandt, Freibetrag 20.000 steuerpflichtiger Erwerb = 15.000
Erbschaftssteuerklasse ist III

(Die Lohnsteuerklasse interessiert nicht)

Bis 75.000 stpfl. Erwerb = 30% Steuer

30 % von 15.000 = 4.500 €

Großonkel/Tante sind erbrechtlich Erben 4. Ordnung, steuerrechtlich Fremde.

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Die BelegvorLAGE-Pflicht wurde durch die BelegvorHALTE-Pflicht ersetzt.

Damit sollen Standard-Erklärungen die nahezu gleichbleibend sind, von Jahr zu Jahr, schneller bearbeitet werden können, bzw. jeder Beamte mehr Erklärungen abarbeiten können.

Also Belege nicht wegwerfen, sondern ...vorhalten... Wenn das Amt anfragt, musst Du sie hinsenden.

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Du bist aufgrund der Einkünfte und Lohnersatzleistungen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Das ALG wurde dem Finanzamt gemeldet, die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der einzelnen Arbeitgeber ebenso, daher ist dem Amt deine Abgabenverpflichtung bekannt.

Abgabenfreiheit bei 70Tage Jobs bezieht sich nur auf die Sozialversicherung, die Einnahmen sind einkommensteuerpflichtig.

Bei jedem Job kannst Du Fahrkosten und sonstige durch diese Tätigkeit entstandenen kosten als Werbungskosten angeben.

Für die Gewerbetätigkeit gibst Du eine eigenständige Gewinnermittlung ab. Dort alle Einnahmen und Ausgaben, nur von der gewerblichen Tätigkeit, angeben.

Das Alg wird unter "sonstiges" als Lohnersatzleistung mit Dauen und Höhe angegeben.

Besuch beim Steuerberater hilft weiter. Du musst, falls du nicht sehr wenig verdient hast, damit rechnen, Steuern nachzahlen zu müssen. Wieviel kann man hier nicht sagen, denn dazu müsste man quasi deine Steuererklärung komplett simulieren.

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Das das Studium (20Std wöchentlich) nicht zu kurz kommt, ist die eine Sache.

Das Problem der eigenen Krankenversicherung bleibt.

Minijob und übrige Tätigkeiten werden zusammengerechnet, liegst Du dann über zusammengerechnet über der Nebenverdienstgrenze, bist Du aus der Familienversicherung raus und musst Dich selbst versichern

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