Es stimmt, was Kandahar schreibt.

Nur noch eine kleine Ergänzung dazu:

Wenn der Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen ist, dann beginnt die Ausschlagungsfrist nicht vor Eröffnung dieser letztwilligen Verfügung zu laufen.

Siehe dazu § 1944 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1944.html

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Wenn die Tochter das einzige Kind der Großmutter ist, dann beträgt ihr Pflichtteil 50 %.

(Falls die Großmutter allerdings noch weitere Kinder hatte, die schon verstorben sind, kann sich eine andere Pflichtteilsquote ergeben!)

Mit dem Pflichtteilrechner im Internet kannst Du die Pflichtteil-Quote nochmals selbst ausrechnen: http://www.pflichtteilrechner.de/

Der konkrete Pflichtteilsanspruch der Tochter beträgt dann 50 % vom Wert des Nettonachlasses (Vermögen abzüglich Nachlassverbindlichkeiten).

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Du musst den Betrag versteuern, den Du als Pflichtteil bekommst. Die Höhe Deines steuerlichen Freibetrages hängt allein von Deinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Schau Dir dazu die Regelungen im Erbschaftssteuergesetz an. (Die erbrechtlichen Ordnungen entsprechen nicht den steuerrechtlichen Regelungen.)

Die Erben können den Pflichtteil, den sie Dir bezahlen müssen, von der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Jeder der Erben muss daher nur das versteuern, was "netto" bei ihm ankommt.

Für die Berechnung des Pflichtteils, den Du von den Erben fordern kannst, spielt die Erbschaftssteuer überhaupt keine Rolle. Sie taucht in der Pflichtteilsberechnung nicht auf. Die Erbschaftssteuer ist eine persönliche Steuerschuld des/der Erben und keine Nachlassverbindlichkeit.

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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ergibt sich aus lebzeitigen Schenkungen des Erblassers.

Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs: http://www.pflichtteilrechner.de/068_wie_wird_der_pflichtteilsergaenzungsanspruch_berechnet.html

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht neben (also zusätzlich zu) dem sogenannten ordentlichen Pflichtteilsanspruch.

Genauso wie der ordentliche Pflichtteil muss auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch von dem/den Erben bezahlt werden. Nur in Ausnahmefällen kann ersatzweise der Beschenkte in Haftung genommen werden.

Gesetzlich geregelt ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch in § 2325 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html

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Dein Partner kann Dich jederzeit als Alleinerbin einsetzen. Hierzu ist nur ein handschriftliches Testament mit Datum und Unterschrift notwendig.

"Testament

Ich, ... (Name, Geburtsdatum, Adresse), bestimme als Alleinerbin meine Lebensgefährtin Frau ... (Name, Geburtsdatum, Adresse).

Ort, Datum

(Unterschrift)"

Zu beachten ist allerdings, dass die Eltern Deines Lebensgefährten pflichtteilsberechtigt wären - falls sie noch leben. Das bedeutet, sie könnten dann von Dir als Erbin ihren Pflichtteil verlangen. Wenn Du und Dein Lebensgefährte heiraten würdet, dann wären seine Eltern zwar trotzdem noch pflichtteilsberechtigt, aber ihre Pflichtteilsquote wäre aufgrund der Heirat niedriger.

Die Geschwister Deines Lebensgefährten sind übrigens nie pflichtteilsberechtigt. (Sie rutschen auch bei Tod der Eltern nicht an deren Stelle.)

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Um ein Kind zu enterben, braucht es keinen Rechtfertigungsgrund. Als Kind kann man in diesem Fall jedoch beim Tod des jeweiligen Elternteils seinen Pflichtteil beanspruchen.

Um einem Kind den Pflichtteil zu entziehen, ist jedoch ein sehr trifftiger Grund erforderlich! Die Pflichtteilentziehung ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich (siehe § 2333 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2333.html). "Schwul sein" ist kein Grund für eine Pflichtteilsentziehung.

Was steht mir zu

Der Pflichtteil steht Dir also mindestens zu!

und was kann ich in solch einem Fall tun ?

Sobald ein Elternteil verstorben ist, erhälst Du normalerweise durch das Nachlassgericht eine Kopie des Testaments zugeschickt. Falls nicht, dann nimm Du Kontakt zum örtlich zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht beim Wohnort des Verstorbenen) auf und bitte um Übersendung.

Wenn sich aus dem Testament ergibt, dass Du tatsächlich enterbt bist, dann kannst Du Dir überlegen, ob Du Deinen Pflichtteil von demjenigen, der Erbe geworden ist, einfordern willst. Dazu hast Du 3 Jahre Zeit (Verjährung).

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was passiert denn, wenn der Ehepartner (mit dem wir nicht verwandt sind)
innerhalb der Frist verstirbt und der Schlusserbfall eintritt?

Dann richtet sich der Pflichtteilsanspruch gegen den Schlusserben. Der Schlusserbe ist Rechtsnachfolger des überlebenden Ehegatten geworden und muss dessen Verbindlichkeiten erfüllen.

Falls der Pflichterbteil dann verfällt: Könnten wir den Pflichtteil jetzt verlangen, aber die Auszahlung auf den Schlusserbtermin setzen lassen?

Der Pflichtteil verfällt dadurch nicht. Er kann durchgesetzt werden solange er nicht verjährt ist.

Um den hinterbliebenen Ehegatten zu schonen und den Pflichtteilsanspruch dennoch nicht durch Verjährung zu verlieren, kann mit dem hinterbliebenen Ehegatten eine Stundungsvereinbarung geschlossen werden. Mit der Stundung kann die Fälligkeit des Pflichtteils einvernehmlich z.B. bis zum Tod des hinterbliebenen Ehegatten hinausgeschoben werden.

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Du kannst z.B. den Bankenverband und den Verband der Sparkassen anschreiben und dort nachfragen. Die geben die Anfrage anschließend an ihre Mitgliedsbanken weiter.

Oft gibt es aber auch die von "wilees" beschriebenen Querverbindung zwischen Konten. Setze also am besten dort an...

Vielleicht kannst Du auch Auskunft bei dem für den Verstorbenen zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt erhalten.


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Du gehörst bei dem Ehemann Deiner Mutter leider nicht zu dem Kreis seiner gesetzlichen Erben.

Wenn Deine Mutter also vor ihrem Ehemann stirbt, dann kannst Du nach seinem Tod nur Erbe werden, wenn er Dich durch ein Testament zu seinem (Allein-)Erben bestimmt hat.

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Der Sohn ist Erbe.

Falls die Tochter zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war, dann ist auch deren Ehemann Erbe (Miterbe). Das heißt, dass das Haus dann der Erbengemeinschaft gehört, die aus dem Ehemann der Tochter und deren Sohn besteht.

Das lebenslange Wohnrecht der Mutter bleibt aber dennoch als Belastung auf der Immobilie bestehen, wenn es im Grundbuch eingetragen ist.

Das lebenslange Wohnrecht bewirkt grundsätzlich keinen Rückfall des Hauses in das Eigentum der Mutter. Es könnte allerdings sein, dass in dem damaligen notariellen Überlassungsvertrag eine Rückübertragungspflicht für den Fall des Vorversterbens vereinbart wurde. Also notariellen Vertrag genau prüfen!


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Gibt es außer den 3 Kindern auch noch einen Ehegatten des Verstorbenen? Und wenn verheiratet: welcher eheliche Güterstand war es (Ehevertrag oder keiner)? Das spielt alles eine Rolle bei der Berechnung der Pflichtteilsquote.

Wenn du die Fragen beantworten kannst, dann nimm den kostenlosen Pflichtteilrechner im Internet (http://www.pflichtteilrechner.de) und lass einfach mit diesem Programm den Pflichtteil berechnen.

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Der Notar ist verpflichtet, Eigenermittlungen für das notarielle Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB anzustellen. Es wird auch als Amtsverzeichnis bezeichnet.

Der Notar wird einen Termin mit Dir ausmachen, um die Wohnung der Mutter zu besichtigen und die Dinge, die sich in der Wohnung befinden, aufzunehmen.

Der Notar wird sich bei Dir erkundigen, bei welchen Banken/Bausparkassen/Versicherungen die Verstorbene war. Der Notar muss dann dort die Kontostände zum Todestag erfragen.

Üblicherweise schreibt der Notar zudem alle ortsansässigen Banken an.

Wenn sich die von der pflichtteilsberechtigten Schwester verlangte Auskunft auch auf lebzeitige Zuwendungen bezieht, dann muss das notarielle Nachlassverzeichnis auch dazu Eigenermittlungen und Feststellungen enthalten.

Zu den Kosten des notariellen Verzeichnisses, das auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten erstellt wird, siehe: http://www.pflichtteilrechner.de/038_wer_traegt_die_kosten_eines_notariellen_nachlassverzeichnisses.html

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Selbst einem Kind, das Miterbe geworden ist (weil es nicht enterbt wurde) können aufgrund lebzeitiger Schenkungen sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen, wenn diese höher sind als der Erbteil (siehe http://www.pflichtteilrechner.de/008\_kann\_einer\_person\_die\_erbe\_geworden\_ist\_dennoch\_ein\_pflichtteilsanspruch\_zustehen.html).

Wichtig ist auf alle Fälle, jetzt die Verjährung im Auge zu behalten und die Ansprüche notfalls klageweise (mit Anwalt) geltend zu machen, um die Verjährung zu stoppen. Wenn nämlich der Nachlass nicht ausreicht, um die Pflichtteilsergänzungsansprüche aus lebzeitigen Schenkungen zu bedienen, liegt ein Fall der sog. Beschenktenhaftung vor und bei dieser beträgt die Verjährungsfrist exakt 3 Jahre ab Todestag!

Als erstes muss jedoch die Erbfolge geklärt werden, z.B. durch Nachfrage beim zuständigen Nachlassgericht.

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In Deutschland gibt es keine "eingetragene Lebenspartnerschaft" für Heteros. Für sie bleibt in Deutschland nur die Eheschließung. In Frankreich ist das zum Beispiel anders.

Der Rechtsbegriff der "eingetragenen Lebenspartnerschaft" nach deutschem Recht ist quasi die "Ehe für gleichgeschlechtliche Paare", nur wollte der Gesetzgeber es nicht Ehe nennen...

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Ob es gerechtfertigt ist, hängt von vielen Faktoren ab:

- hast Du eine Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt geschlossen oder handelt es sich dabei um die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG?

- um welchen Gegenstandswert geht es? (die gesetzliche Gebührentabelle ist degressiv, d.h. bei kleinen Streitwerten sind die Gebühren prozentual höher als bei großen Streitwerten)

- wie umfangreich und schwierig war Dein Fall? (Erbrecht und vor allem Pflichtteilsrecht kann extrem kompliziert sein)

- Ist mit der Gegenseite ein Vergleich geschlossen worden? (dann fällt neben der Geschäftsgebühr auch eine Einigungsgebühr nach RVG an)

Deshalb wäre es hilfreich, wenn Du noch ein paar weitere Informationen gibst...

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Ja, als Erbe mit Erbschein kommt man problemlos an alle Kontounterlagen der letzten 10 Jahre. Man benötigt dazu keinen Rechtsanwalt oder Notar, sondern kann die Unterlagen selbst bei der Bank anfordern. Vorsichtshalber sollte man sich vorher nach den Gebühren dafür erkundigen (je nach Umfang kann es sich durchaus auf ein paar hundert Euro summieren).

Wenn sich aus den Bankunterlagen keine Hinweise auf eine weitere Bankverbindung des Verstorbenen ergeben, kann man z.B. auch beim Bankenverband und dem Verband der Sparkassen unter Vorlage des Erbscheins nachfragen.

Die Recherche Bankenverbänden kann allerdings Wochen bis Monate dauern - aber wenn dadurch ein bislang unbekanntes Konto auftaucht, lohnt sich das natürlich.

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Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall werden im Pflichtteilsrecht wie Schenkungen behandelt. Die Kinder könnten sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche daraus herleiten, wenn sie aus dem übrigen Nachlass durch Erbeinsetzung oder Vermächtnisse nicht so viel bekommen, dass sie mindestens ihren Pflichtteil (einschließlich Pflichtteilsergänzung) erhalten.

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Aus lebzeitigen Schenkungen können sich sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche für die Kinder ergeben. (vgl. http://www.pflichtteilrechner.de/010_was_versteht_man_unter_dem_pflichtteilsergaenzungsanspruch.html)
Pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen gehören zum fiktiven Nachlass.

Wenn die Kinder neben dem normalen Pflichtteil auch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, dann müssen sie sich die Schenkungen, die sie selbst von der Erblasserin erhalten haben, anrechnen lassen. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch ist dafür keine Anrechnungsbestimmung (http://www.pflichtteilrechner.de/077_was_ist_eine_anrechnungsbestimmung.html) notwendig - anders als beim "normalen" (sog. ordentlichen) Pflichtteil.

Die Kinder müssen sich aber stets nur die Schenkungen der Erblasserin anrechnen lassen. Bei Schenkungen, die sie von den Eltern gemeinsam erhalten haben, wird folglich nur der Anteil angerechnet, der von der Mutter stammte (also in der Regel die Hälfte).

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