Um ein Kind zu enterben, braucht es keinen Rechtfertigungsgrund. Als Kind kann man in diesem Fall jedoch beim Tod des jeweiligen Elternteils seinen Pflichtteil beanspruchen.
Um einem Kind den Pflichtteil zu entziehen, ist jedoch ein sehr trifftiger Grund erforderlich! Die Pflichtteilentziehung ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich (siehe § 2333 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2333.html). "Schwul sein" ist kein Grund für eine Pflichtteilsentziehung.
Was steht mir zu
Der Pflichtteil steht Dir also mindestens zu!
und was kann ich in solch einem Fall tun ?
Sobald ein Elternteil verstorben ist, erhälst Du normalerweise durch das Nachlassgericht eine Kopie des Testaments zugeschickt. Falls nicht, dann nimm Du Kontakt zum örtlich zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht beim Wohnort des Verstorbenen) auf und bitte um Übersendung.
Wenn sich aus dem Testament ergibt, dass Du tatsächlich enterbt bist, dann kannst Du Dir überlegen, ob Du Deinen Pflichtteil von demjenigen, der Erbe geworden ist, einfordern willst. Dazu hast Du 3 Jahre Zeit (Verjährung).