Die Antwort auf die Frage ist nicht ganz einfach, da es mehrere Themen gibt. Untenstehende Ausführungen sind KEINE Rechtsberatung. Der nachfolgende Text ist daher auch im Konjunktiv geschrieben, da mir einige Angaben von Dir fehlen.
Ich versuche mal grob zu umreisen:
Beispiel warum es nicht so einfach ist: Sprichst Du von Kaltwasser, so darf dieses pauschal umgelegt werden. Nehmen wir mal das Beispiel Bayern so ist es immer noch keine generelle Pflicht, Kaltwasser verbrauchsabhängig abzurechnen – anders als bei Heiz‑ und Warmwasserkosten, die bundesweit unter die Heizkostenverordnung fallen. Diesen Fall hatte ich auch bereits. Da es Zähler gab, ist das ganze ein wenig trügerisch. Bzgl. Kaltwasser steht das auch in Deinem Mietvertrag, den du angehängt hast.
Einschätzung (allgemein)- Wenn im Mietvertrag eine verbrauchsabhängige Abrechnung vereinbart ist (und technisch möglich, z. B. eigener Zähler), muss der Vermieter in der Regel diesen vereinbarten Modus anwenden.
- Pauschale Umlage nach Kopfzahl oder Wohneinheiten ist nur zulässig, wenn a.) es keine eigene Messeinrichtung gibt oder b.) im Mietvertrag ausdrücklich diese Umlageart steht, oder c.) ein gesetzlich zulässiger Ausnahmetatbestand greift.
- Heiz‑ und Betriebskostenverordnung (§ 556a BGB, §§ 1–6 BetrKV): Verbrauchsabhängige Kosten (wie Wasser) sollen grundsätzlich verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wenn Messeinrichtungen vorhanden sind.
- Wird davon abgewichen ohne vertragliche Grundlage, kann die Abrechnung formell oder materiell fehlerhaft sein.
Einschätzung für deinen Fall- Wenn der Mietvertrag (und das Übergabeprotokoll) klar dokumentieren, dass dein Zähler erfasst werden kann und keine anderslautende Umlagevereinbarung getroffen wurde, ist eine Pauschalverteilung höchstwahrscheinlich nicht korrekt. Ich bitte das Wort HÖCHSTWAHRSCHEINLICH (also nicht sicher) zu beachten.
- Das Schweigen des Vermieters auf deine Nachfrage spricht dafür, dass du zeitnah schriftlich (nachweisbar, z. B. Einwurfeinschreiben) um vertragstreue Abrechnung bitten solltest.
Empfehlung:Wende Dich schriftlich an den Vermieter (z.B. mit 14 Tage Frist) zur Korrektur der Abrechnung unter Hinweis auf die Vertragsregelung und Zählerdokumentation.
Erhältst du keine Antwort ist es in Deinem Interesse ggf. eine Rechtsberatung (Mieterschutzbund oder Anwalt) einzuholen.