Sie darf nicht.

Sieht sie aus wie 16, könntet ihr es versuchen.

ABER ich würde davon abraten. Die Kleine bekommt Albträume davon. 

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Wenn man dich in der Mail auch wieder geduzt hat, dann kannst du ruhig auch zurück duzen.

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Soso, du bist schon älter???

Ich glaube dir nicht. Es ist nämlich gar nicht so verkehrt, wenn es länger dauert. Die Frauen werden es genießen.

Aber das wirst du sicher auch in 20 oder 30 Jahren feststellen.

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Die Schmerzen kommen noch. Und es kann auch noch blau werden.

Manchmal hilft da nur eine Amputation. 

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Eine vorzeitige Verlängerung bieten die Anbieter 6 Monate vor Vertragsende an. Früher geht nicht. Stell dir mal vor was das nach sich ziehen würde, wenn alle 6 Monate ein neues Modell raus kommt. Dann wäre der Lebenszyklus eines Smartphones 6 Monate.

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1 User darf seine Lizenz 1/5 für 1 PC, 1 Tablet und 1 Smartphone nutzen.

Also max. 15 Lizenzen auf die 5 User verteilt.
Oder anders gesagt, 1 User, 3 Geräte.

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1. Warum fragst du nicht deine Eltern um Rat? 

2. Es gibt beim Maxx Ticket unterschiedliche Vorgehensweisen. Manchmal kümmert sich die Schule darum, dann kostet es in der Regel auch nichts.
Ab der Oberstufe übernimmt die Schule die Kosten nicht mehr, und man muss sich selbst um das Ticket kümmern und auch bezahlen.

Ich glaube, es ist auch dann kostenlos, wenn der Weg zur Schule zu weit ist und/oder zu gefährlich für das Schulkind.

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Also meines Erachtens gehört das Auto immer noch zu 100% dir. Du hast den Fahrzeugbrief, was dich als Besitzer auszeichnet. Und er hat noch keinen Cent bezahlt, also musst du ihm den Fahrzeugschein noch nicht aushändigen.

Deine Versicherung, oder die des Unfallgegners, aus deiner Schilderung geht nicht hervor, wer an dem Unfall die Schuld trägt.

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Nein, die Schulpflicht endet nach 9 Jahren 

4 Jahre Besuch der Grundschule, danach 5 Jahre Besuch einer weiterführenden Schule (§§ 73 - 76 SchG); 

zusätzlich für 3 Jahre Berufsschulpflicht oder bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird oder einjähriger Besuch des Berufsvorbereitungsjahres (danach Befreiung von der Berufsschulpflicht, wenn nicht wegen eines Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig) oder Besuch einer weiterführenden Schule (§§ 77 ff SchG) oder Besuch der Berufsschulstufe an einer Sonder- oder Förderschule

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