Hallo,

damit ich deine Frage beantworten kann, müsste ich eine Kleinigkeit wissen.

Hat dein Vater die Regelaltersgrenze schon erreicht? Also wann ist dein Vater geboren? Weil es ist wichtig ob deinem Vater Leistungen nach dem 3. oder nach dem 4. Kapitel des SGB XII gezahlt werden.

Viele Grüße

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Wohngeld/BAB

Sehr geehrte Mitglieder,

es wird kompliziert, aber ich erhoffe mir dennoch Antworten. 2010 fing ich eine Ausbildung zur Altenpflegerin an. Mein Sohn und ich leben in einer gemeinsamen Wohnung. Ich bezog BAB und Wohngeld. (Ich meine mich zu erinnern, dass das Wohngeld für meinen Sohn gezahlt wurde). Im September 2013 erfuhr ich, dass ich leider die mündliche Examensprüfung wiederholen muss. Dies bedeutet, 6 Monate verlängerte Ausbildung. Am 26. September ( im Oktober endete eigentlich die Ausbildung), ging ich also zum Amt für Wohnen und Grundsicherung und beantragte Wohngeld. ( Musste einen komplett neuen Antrag ausfüllen). Ich bekam ein Schreiben mit, in dem steht, dass ich die aufgeführten Unterlagen bis zum 24.10.13 nachreichen solle.( Unter anderem ein BAB Bescheid) Am 01.10.13 beantragte ich bei der Agentur für Arbeit die Verlängerung um Ausbildungsbeihilfe. Nach monatelangem Warten bekam ich einen komplett neuen Antrag zugeschickt.Antwort auf den neuen Antrag traf vor 3!!! Tagen ein. Ich habe somit ein halbes Jahr kein Wohngeld oder BAB bezogen. BAB wurde jetzt rückwirkend abgelehnt (Komisch, bezog ich 3 Jahre lang). Das Problem: Den vollständigen Wohngeldantrag hätte ich ja bis zum 24.10.13 abgeben müssen. Konnte ich aber nicht, weil der BAB Bescheid ja erst vor 3 Tagen eintraf! Nun fand ich im Netz dieses hier:

"Sie können auch für weiter zurückliegende Zeiträume einen Antrag auf Wohngeld stellen, wenn Sie zuvor eine andere Sozialleistung beantragt haben und diese abgelehnt wurde. Dies können zum Beispiel BAB, BAföG oder Hartz IV sein.

In einem solchen Fall können Sie gegenüber der Wohngeldstelle angeben, dass Sie nur deshalb keinen Antrag auf Wohngeld gestellt haben, weil Sie ja schon eine andere Sozialleistung beantragt haben. Sie können sich dann auf § 28 SGB X berufen, wo genau dies geregelt ist."

Ich weiß, es klingt alles wirr und wohl relativ unverständlich. Ich hoffe trotzdem, dass mir jemand weiterhelfen kann.

Falls es eine Rolle spielt: Mittlerweile habe ich die Prüfung bestanden Musste aber 6 Monate mit über 300 Euro weniger Geld auskommen ( BAB und Wohngeld). Das hat mich finanziell fast ruiniert und ich möchte jede noch so kleine Chance nutzen, um aus diesem Schlamassel raus zu kommen Vielleicht besteht ja doch eine Chance auf rückwirkend Wohngeld? :/

Vielen Dank im voraus, Sandra.:)

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Hallo Sandra.

Komplizierter Fall, ich Versuche mal zu helfen.

Bei Wohngeld gibt es durchaus Regelungen einer rückwirkenden Gewährung, jedoch nicht nach Paragraph 28 SGB X sondern nach einer Vorschrift im Wohngeldgesetz selbst.

Hierbei muss ich aber wissen, ob es sich bei deiner beantragten BAB-Leistung um die Leistung nach Paragraph 27 Absatz 3 des SGB II handelt. (Müsste auf dem Ablehnungsbescheid stehen)

Welches Datum hat der Ablehnungsbescheid vom BAB genau?

Hast du von der Wohngeldbehörde mal eine Ablehnung bekommen? Oder kam nach dem Schreiben der einzureichenden Unterlagen kein weiterer Bescheid der Wohngeldbehörde mehr?

Viele Grüße

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Guten Abend,

in das SGB XII "rutscht" du dann, wenn du z.B. für das 3. Kapitel: länger als 6 Monate, jedoch nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert bist und einer Tätigkeit von mehr als 3 Stunden täglich (15 Std die Woche) nicht nachgehen kannst.

Beim 4. Kapitel des SGB XII musst du dauerhaft voll erwerbsgemindert sein und/oder die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Bei beiden Kapiteln musst du natürlich deinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Um vom SGB II in das SGB XII zu "rutschen" weil du vermutest dass du schwer krank bist und bald evtl. nicht mehr erwerbsfähig sein wirst. musst du dich an dein zuständiges Jobcenter wenden. Diese werden dann eine Untersuchung eines unabhängigen Arztes anordnen und wenn durch diese Untersuchung dann herauskommt, dass die Voraussetzungen für das SGB XII erfüllt sind, dann musst du einen Antrag beim Sozialamt stellen. Aber erst dann, vorher würde der Antrag nichts bringen.

Bei der Höhe der Leistungen nach dem SGB XII handelt es sich fast um die gleiche Höhe wie bei den Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Es gibt bei den Mehrbedarfen und bei der Einkommensbereinigung ein paar kleine Unterschiede.

Ich hoffe dir geholfen zu haben.

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Guten Abend,

ganz klar, Ja. Nach § 82 SGB XII i.v.m. der DVO zu § 82, handelt es sich bei einer Beitragsrückerstattung um Einkommen, das anzurechnen ist.

Somit unbedingt mitteilen, damit es kein Ärger gibt.

Viele Grüße.

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Guten Abend,

den Stempel, den du angegeben hast ist ein normaler Stempel, wie Ihn jeder auch bekommen könnte. Ein richtiger "Behördenstempel" nennt sich Dienstsiegel und ist meist rund, in der Mitte befindet sich das entsprechende Wappen und um dieses Wappen steht dann z.B. "Stadt Musterhausen" und dann befindet sich noch eine Prüfziffer auf diesem Siegel. Mit diesem Siegel wird auch beglaubicht etc.

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Melde dich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Briefs, damit der Bescheid nicht Rechtskräftig wird. Wenn du bei der Unterhaltung zu keinem Glücklichem Ziel kommst, lege in der o.g. Frist erstmal Widerspruch ein. Denn wird der Bescheid nicht Rechtskräftig. Wenn du alle Kriterien des Widerspruchs erfüllt hast, wirst du in nächster Zeit einen Widerspruchsbescheid bekommen, in dem steht dann ob du Recht hast oder nicht. Sollte der Widerspruch abgewiesen werden und du kannst dich mit dem nicht glücklich schätzen, kannst du innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Widerspruchsbescheides klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlege.

Bedenke aber, das der Widerspruch keine aufschiebende Zahlung hat.

Hoffe ich konnte helfen. MfG

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Es gibt bei der Firma, bei der du Beschäftigt bist, eine Personalakte über dich. In der auch das 2. Original des Ausbildungsvertrages sein muss. Dort kannst du dir auf Antrag (meist reicht es hingehen und nachfragen) einblick geben lassen. Und darfst dir dann eine Kopie des Vertrages machen.

Wenn du ein neues Original brauchst, würde ich in der Personalabteilung nachfragen, das diese da weiterhelfen. Meist sollte dies kein Problem darstellen, könnte aber evtl mit Gebühren verbunden sein, da die zuständige Kammer auch ihr Zeichen drauf setzen muss. Einfach mal nachfragen bei deiner Firma.

MfG

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In welcher Höhe ist denn die Forderung des Leistungsbescheides? Wenn es sich nur um ein paar Euro handelt und diese berechtigt sind, würde ich einfach zahlen.

Wenn du noch Stellung zu dem Vorfall nehmen willst, weil du den Bescheid nicht für berechtigt findest, würde ich einfach mal Anrufen und nachfragen nach welchen rechtlichen Grundlagen sie den Leistungsbescheid schon nach 3-Wochen anstatt der im Schreiben stehenden 4-Wochen erlassen hat.

Die meisten Behörden arbeiten für die Bürger und nicht gegen, somit kann man sich da meist friedlich einigen. (So zumindest bei uns in der Behörde)

MfG

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Hallo Christina,

eine Abmeldung "von Amts wegen" hat rechtlichen bestand, wenn die Behörde mehrmals versucht hat dich zu erreichen, auch wenn die Post ggf. nicht angekommen ist.

Bei den Angelegenheiten im Bereich Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz gibt es oft geteilte Meinungen, da es nicht ganz so einfach ist dies Abzuwägen. Grundsätzlich gilt aber, da wo deine Arbeitsstätte am nähsten ist, da wo der Soziale Hauptpunkt ist und wo man sich überwiegend aufhält, ist der Hauptwohnsitz.

Bei minderjährigen (wie du es zu der Zeit ja noch warst) gibt lt. §12 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz, dass die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die Wohnung der Personensorgeberechtigten ist. Somit gilt für die Zeit, in der du noch minderjährig warst, der Wohnsitz deiner Eltern als Hauptwohnsitz.

Aber mit Eintritt in die Volljährigkeit gilt dies nicht mehr, somit wird meist die Wohnung als Hauptwohnsitz gemeldet, wo man Arbeitet.

Ich hoffe ich konnte helfen, bestehen noch weitere Fragen kannst du mich gerne Anschreiben.

Gruß

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Bei Ordnungswidrigkeiten haftet vorerst der Halter des KFZ, somit deine Mutter, bezahlt sie das Geld, wird das Verfahren zur Akte gelegt, da sie mit der Zahlung sich damit einverstanden erklärt. Nimmt sie aber Stellung zu dem Vorfall, wird weiter ermittelt.

Somit wird das Verfahren höchstwahrscheinlich nach dem Bezahlen zur Akte gelegt und damit hat deine Mutter nichts zu befürchten. (So ist es zumindest in unserer Verwaltung)

Liegt allerdings eine Straftat vor, wird vorerst dem Halter die Tat zur Last gelegt, aber dort wird genau geprüft ob der Halter zum Zeit der Tat auch Fahrer war.

Aber das ist ja hier nicht der Fall.

Ich hoffe ich konnte helfen LG

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Das ist eine schwere Angelegenheit, ich bin da kein Rechtsprofi drin, aber ich weiß, dass die Eigentümer dazu verpflichtet sind Pflanzen, die auf Nachbar Grundstücken wachsen, auf eigene kosten zu beschneiden. Wenn der Eigentümer diesem nicht nachkommt, kann der Nachbar den Eigentümer darauf hinweisen und eine Frist setzen. Kommt er dieser dann nicht nach, kann der Nachbar eine Firma beauftragen dieses zu tun und die Rechnung muss dann der Eigentümer bezahlen. In diesem Fall ist ja schon ein geringer "Schaden" entstanden. Da könnte ich mir aber vorstellen, wenn der Nachbar Sie nicht darauf hingewiesen hatte, das er somit keinen Anspruch auf Ersatz hat. Aber genaues weiß ich nicht.

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Die Rechtsfähigkeit beginnt laut § 1 BGB mit Vollendung der Geburt, also dem durchschneiden der Nabelschnur. (Rechtsfähigkeit einer Natürlichen Person)

Die Rechtsfähigkeit einer Juristischen Person (GmbH, AG, e.V. etc...) beginnt mit Eintrag beim Amtsgericht ins Handelsregister bzw. Vereinsregister etc.

Rechtsfähigkeit bedeutet, dass eine Person (natürlich + juristisch) die Fähigkeit besitzt Träger von Rechten und Pflichten zu werden. Sprich das jeder Rechte hat, aber auch Pflichten.

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