Kinder (13 - 15 Jahre): Mit Einwilligung der Eltern darfst du leichte Aushilfstätigkeiten übernehmen. Die Arbeit darf jedoch weder deine Gesundheit gefährden, deinen Schulbesuch behindern, noch darf sie dich so belasten, dass du in der Schule dem Stoff nicht mehr folgen kannst. Konkret heißt das: Erlaubt sind hier bis zu 2 Arbeitsstunden pro Tag an maximal 5 Wochentagen. Während der Schule darf die Tätigkeit nur bis 18 Uhr ausgeführt werden, in den Ferien auch länger. Doch auch dann gilt die Zwei-Stunden-Grenze. Welche Jobs erlaubt sind, ist in der Kinderarbeitsschutzverordnung detailliert aufgelistet. Die Liste reicht vom „Austragen von Zeitungen oder Werbeprospekten“ über die „Betreuung von Haustieren“ bis zur „Ernte und Feldbestellung“. Egal welcher Arbeit du nachgehst, dein Arbeitgeber muss immer darauf achten, dass du nicht gefährdet wirst – weder sittlich noch durch gefährliche Tätigkeiten (z. B. Arbeit an Stromleitungen) oder Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen. Außerdem darfst du nicht frei zugänglich und unbeaufsichtigt an Tabak und Alkohol heran.
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