Ganz ehrlich, ich muss ehrlich sagen, ich finde es eher schlimmer, wenn Frauen totale Zahnstocherwaden haben. Finde deine Waden sehen klasse aus! Allerdings muss der Gesamteindruck passen. Aber mit solchen Beinen musst du dir keine Sorgen machen, viele Männer finden das super, von dem was ich so mitbekommen habe, wenn sie überhaupt so stark darauf achten.

Und natürlich, ist es deine Meinung, allerdings ist es immer mal hilfreich zu hören, wie es auf andere wirkt.

Grüße und schönen Feiertag!

...zur Antwort

Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB des Verkäufers, du kannst nach § 122 BGB deinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen (insbesondere die Rücksendekosten).

Behalten dürft ihr den Ring wg. § 142 Abs. 1 BGB nicht, der Kaufvertrag ist wg. des Irrtums unwirksam. Der Händler hat einen Anspruch auf Herausgabe des Rings geg euch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BGB

BEACHTE: Bei der Post ist die Sendung nur bis 500€ (wenn sich das nicht verändert hat ) versichert, also sprich die Rückabwicklung genau mit denen ab, also schriftlich bzw. im Mail-Verkehr. Und weise auch ausdrücklich auf die Gefahr bei der Versendung hin und dass der Gegenstand wohl nicht ausreichend versichert sein wird. Das ist später in einem Verfahren Gold wert. Am besten lässt du dir auch den Eingang des Rings durch eine Mail bestätigen.

Achja und im Gegenzug verlangst du deinen Kaufpreis zurück, nach meiner Ansicht müsste gelten: "Ware nur geg. Bezahlung". Verweigert der Händler die Zahlung hast du ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB.

...zur Antwort

Ich glaube selbst wenn, dann ist der Prozess nur ein Scheinprozess und am Ende entscheidet das Regime bzw. dessen vorgegebenes Leitbild über den Ausgang des Verfahrens und damit auch über die Beachtlichkeit des Fehelens eines Rechtsbeistands.

Aber ich habe dahingehend keine tiefgründigen und fundierten Kenntnisse, sondern das ist nur meine Einschätzung.

...zur Antwort

Das Gesetz sieht in § 433 Absatz 1 Satz 1 BGB vor, dass eine Kaufsache u.a. frei von Sachmängeln sein muss. Was ein Sachmangel ist steht in § 434 BGB, dazu würde ich dir einfach raten mal "Sachmangel § 434 BGB" zu googlen, da findest du einige Erklärungen.

Das wichtigste ist, die Sache muss bereits bei der Übergabe mangelhaft gewesen sein (§ 446 BGB). Das muss dir der andere Teil beweisen.

Wie mein Vorredner bereits angedeutet hat, wäre es interessant zu wissen, ob du einen Ausschluss der Gewährleistung reingepackt hast.

...zur Antwort

Kommt auf den Fall an. Ich bin bspw. in eine Kontrolle geraten, wo der Polizist neutral gewirkt hat, aber die Grenzen seiner Befugnisse anscheinend sehr genau kannte. Er hat Warnweste und -dreieck kontrolliert, sowie Verbandskasten, Kfz-Schein und Führerschein. Daneben Befragung wg. BtM und Alkohol, sowie ob ich polizeilich bekannt bin (alles verneint). Hat er mich ohne Überprüfung weiterfahren lassen. Anscheinend konnte er in der Kontrolle keinen Verdacht erhärten (notw., um irgendetwas außer Papiere oder Dreieck usw. zu kontrollieren, es sei denn man befindet sich im Grenzgebiet der BRD). Das geht auch deutlich anders.

Mein Credo: Seid freundlich, respektvoll und kooperationsbereit und vor allem sicher, lasst aber auch nicht alles mit euch machen. Grds. dürft ihr alle Angaben verweigern, mit denen ihr euch selbst belastet, also auch einen Atemalkohol- oder Drogenschnelltest. Das solltet ihr zumindest dann tun, wenn der Test aus "heiterem Himmel" angeboten wird.

...zur Antwort
  1. Würde ich § 265a StGB (Erschleichen von Lesitungen) aus dem StGB rausnehmen wollen und in eine Owi wandeln. Ich finde es deutlich zu überzogen, dass jemand Einträge ins BZW bzw. eine Gefängnisstrafe erhalten kann, nur weil er kein Ticket hat, der Schwerpunkt liegt da im Privatrecht, nicht im Strafrecht und die Gerichte und StA würden entlastet.
  2. Corona-Miet-Deckelung, die eine Einzelfallabwägung zulässt und Mieter, die keine Einkünfte wegen Corona hatten, berechtigt, nur einen reduzierten, bis keinen Mietzins entrichten zu müssen, sodass das Risiko gerecht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt wird. Insb. bei großen Konzeren wie VONOVIA, würden solche Mietbremsen meines Erachtens nicht unbillig sein.
...zur Antwort

Es kommt drauf an, grundsätzlich ist der Staat nach Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG verpflichtet, das Leben jedermanns zu schützen. Schwebt die Person somit in Lebensgefahr und ein Wille ist nicht erkennbar dann wird der Staat vermutlich im Zweifel eingreifen.

Dagegen kann die allg. Handlungsfreiheit nach Art. 2 Absatz 1 GG welches jedem ermächtigt, dasjenige zu tun, was er möchte, (im Rahmen der Gesetze und nicht entgegen Rechte Dritter logischerweise) stehen. Darunter wird auch das Recht auf Suizid erfasst. Allerdings ist dabei immer strittig, ob der Wille wirklich der Wille des gesunden Menschen darstellt oder nicht. Meist wird bei Suizidenten angenenommen sie handeln in einer krankhaften Störung (schließlich haben die meisten gesunden Menschen eher den Drang im Leben zu verbleiben). Ein Wille einer solchen Person wird dann auch mal gerne "überhört" in rechtlichen Sphären (Bestellung eines Betreuers, keine Möglichkeit ohne einen Betreuer wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen usw.).

Anders bspw. wenn du eine notwendige Transfusion von Blut ablehnst, nach Aufklärung über das Risiko und der Wille im besten Falle dokumentiert ist. In dem Fall macht sich der Arzt durch die Bluttransfusion, um die Person zu retten der Körperverletzung strafbar, in die nicht eingewilligt wurde.
Insbesondere Kann dabei die Glaubensfreiheit eine Rolle spielen, die dann ggf. auch für einen validen und belastbaren klaren Willen spricht. (Ob da dann im Einzelfall nicht von Strafe abgesehen wird ist die andere Frage).

Es kommt viel auf die Umstände des Einzelfalles an und wenn ein Wille geäußert wird, wie die Einsichtsfähigkeit der Person war, die betroffenen Rechtsgüter (Leben oder körperliche Integrität) sowie die Gesamtsituation.

Hoffe ich konnte etwas helfen.

...zur Antwort
Nein, es ist normal

Also ich sage dir eins, die Frauen die mein Nokia 3310 gesehen haben, waren anfangs skeptisch, doch meine T9-Nachricht lassen ihr Herz dann doch am Ende dahinschmelzen.

Die meisten Frauen wollen es nicht zugeben, aber sie sehnen am Ende doch alle nach einem Mann, der mit einem Affenzahn auf die analogen Tasten hauen kann, um mit leisem Klicken eine pfiffige Antwort auf ihre SMS zu versenden ;-) Also mach dir keinen Kopf.

So 7 Jahre sind demnächst auch wieder um, ich muss das Ding mal langsam wieder laden. Hoffe ich konnte dir helfen!

Liebe Grüße :-)

-- Gesendet von meinem Nokia 3310

...zur Antwort

Eine Kündigung ist grundsätzlich ordentlich nur bis zum Ende der Kündigungsfrist möglich. Das heißt (kommt auf den Vertrag an) irgendwas zwischen 4-8 Wochen vorher. Wenn dein Vater kündigt, ist er als Elternteil dazu berechtigt.

Die Wirkung wäre, dass du dann ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kündigung wirksam wird, nicht mehr trainieren kannst, da der Vertrag vereinfacht ausgedrückt "ab dann nicht mehr besteht, bis dahin aber schon".

Vereinfacht gesagt, bis zum "Ende des Vertrages" darfst du noch trainieren, das Studio ist allerdings auch berechtigt ist bis dahin Beträge abzubuchen.

Hoffe ich konnte dir helfen.

...zur Antwort

Gut, heutzutage kommen ja die meisten Dinger aus Asien. Der Unterschied ist nur, dass die namhaften Produzenten ein gewisses höheres Qualitätsmaß einhalten, da sie sonst haften würden.

Hatte eine direkt aus China, die ich nachts in meiner Nähe hab laden lassen. Am nächsten morgen wollte ich sie benutzen, habe sie aber direkt aus der Hand fallen lassen, weil sie so heiß geworden ist. Danach habe ich gesehen, dass das Plastik teilweise geschmolzen war. (25 € bei knapp 1,5 Jahren Lebensdauer)

Also: Klares Risiko!

Die kleine die ich von PEARL habe, hat mehr als 5 Jahre ohne Probleme gearbeitetet, die von Anker ist super und trotz 50 € (fast 1 Jahr alt) auf lange Sicht die Investition wert. Zumal du bei Anker und anderen deutschen Fabrikaten deutsches Kaufmängelgewährleistungsrecht hast (d.h. grundsätzlich zwei Jahre Mängelrechte geltend machen kannst, wenn doch etwas passiert oder das Teil kaputt geht; mit erheblichen Vorteilen für Verbraucher).

Bei Dingern, die über Ebay oder so direkt in China gekauft werden, ist das schwieriger.

Gruß!

...zur Antwort

Bei repressiven (zur Strafverfolgung dienenden) Handlungen ist es erlaubt, dass du diese nicht befolgst, musst aber zwangsweise Durchsetzung dulden. Im Bsp. mit dem Ausweis haben § 163b StPO Polizeibeamte das Recht bei dir als Beschuldigten einer Straftat die Identität festzustellen. Leistest du dem nicht Folge, darf dich die Polizei u.U. festhalten und durchsuchen oder je nach Sachverhalt gar nach § 163c StPO dich bis zur Feststellung deiner Identität nach dem Okay eines Richtiers in Gewahrsam nehmen. Du musst aber nicht Folge leisten, sondern dieses Verhalten nur dulden.

Im Gefahrenabwehrrecht ist eine Identitätsfeststellung auch möglich (beispielsweise § 13 NPOG) diese Gesetze dienen allerdings nicht zur Strafverfolgung sondern Gefahrenabwehr (ist in der Norm ganz gut beschrieben, wann). Auch hier bist nur verpflichtet die Maßnahmen zu dulden und dich dagegen nicht zu wehren (sofern sie rechtmäßig waren).

Es ist auf jeden Fall kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten, wenn du nur wegrennst. (BGH Az.: 2 StR 204/14). Wenn du allerdings drohst oder bei der Flucht Gewalt anwendest, dich beispielsweise bei einem rechtmäßigen Festhalten losreißt, kann das u.U. einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte darstellen (§ 113 Abs. 1 StGB),wobei auch hier auf den Einzelfall abgestellt werden muss. Allerdings können insbesondere im motorisierten Straßneverkehr bei Missachtung von Haltezeichen Owi verwirklicht werden.

Und die Person muss damit rechnen, wenn sie nochmal von den Polizisten auf der Straße angetroffen wird und nicht weg kann, wieder aufgefordert werden kann sich auszuweisen und hätte dies dann vermutlich auch wegen seinem voherigen Verhalten zu dulden.

Und sowohl aus § 163bStPO, wie auch aus § 13 NPOG ergeben sich Gründe, die für das Nachfragen der Identität erforderlich sind. Das heißt ein Polizist kann nicht einfach beliebig jeden ohne Grund nach seinen Ausweisen fragen. Die Ermächtigung muss sich aus dem Gesetz oder durch ein Gesetz ergeben.

Gruß

...zur Antwort

Tatsächlich die erste wirkliche umfassende Kodifikation von damaligen gewohnheitsrechlichem Stämmerecht. So gab es Teile wie in Strafgesetzen, die Tatbestände und die Rechtsfolgen bei Erfüllung regelten, sowie auch Zivilrecht, die Belange des Erb- und Familienrecht regelten. Dieses Buch wurde im Mittelalter von Eike von Repgow verfasst (12./13. JH). Es war lange Zeit in vielen Deutschen Gebieten als "Gesetzestext" bei der Rechtsprechung verwendet und fand sogar in einer Urteilsbegründung des Reichsgerichts (1932, galt dann allerdings schon nicht mehr) noch Erwähnung. Es hatte auch Auswirkungen auf das deutsche Erb- und Familienrecht. Aber welche das genau waren kann ich aus dem Kopf nicht wiedergeben.

Oftmals waren Tatbestände mit Bildern versehen, damit auch die nichtlesende Bevölkerung das Gesetz verstehen konnte. Institute die heute wie damals in beiden Gesetzen zu finden waren: Strafnormen, wie bspw. Diebstahl; Nachbarschaftsrechte; sowie Notstände (wie die §§ 228 und 904 BGB oder 34 StGB)

Über die MDR Sendung liegen jedoch keine Informationen vor:P

...zur Antwort

AGB dienen insbesonder dazu bei "Geschäftsleuten" den Vertrag zu kürzen und zu vereinfachen. Im Zivilrecht kannst du nur gegen eine Person klagen, wenn du einen Anspruch hast. Dieser egibt sich zum einen aus Gesetz, bspw.

§ 823 I BGB: Wer jemanden vorsätzlich oder fahrlässig "am Körper verletzt" oder eine "Sache des Eigentümers beschädigt" muss den daraus erfolgenden Schaden ersetzen, bspw. Reparatur der Sache oder die Heilbehandlung des Geschädigten.

Du kannst Ansprüche aber auch vertraglich begründen. Bspw. einigen A und B darauf, dass ihm A seinen Wagen mit der Fahrgestellnummer 123456789 zum Preis von 10000 € verkauft. Dann hat A gegen B einen Anspruch aus dem nach § 433 BGB geschlossenen Kaufvertrag auf Zahlung der 10.000€ und B kann verlangen dass A ihm B das Auto mit der Fahrgestellnummer 123456789 übergibt und ihm das Eigentum daran verschafft.

Ein vertraglicher Anspruch ergibt sich aber nur, wenn sich beide Parteien darüber einig gewesen sind. Alles was nicht Teil des Vertrages wurde begründet keine (vertraglichen) Ansprüche.

Jetzt stell dir einen Autokauf vor:

der Vertrag muss enthalten

  • Kaufpreis
  • Kaufgegenstand
  • Vertragsparteien
  • Bei Verbraucherverträgen: Widerrufsrecht und Belehrung und Wirkungen des Widerrufs
  • verschiedene Informationspflichten
  • Fälligkeit der Leistungen (wie lange habe ich Zeit zu leisten)
  • ggf. Haftungsausschlüsse
  • eigene Rücktrittsrechte
  • Art und Weise der Geltendmachung von Mängeln
  • Wann kommt der Vertrag zu stande (insbesondere im Internet)
  • Wann er enden kann und wie

Das heißt der Verwender von AGB schafft durch AGB das ganze "Kleinvieh" was immer bei jedem Vertrag dieser Art entstehen würde und was er sonst immer wieder ausformulieren müsste weg.

Klassisches Beispiel ein Gebrauchtwagenverkauf:

"Der Wagen wird verkauft wie gesehen, der Händler reduziert die Gewährleistungshaftung für Mängel auf 1 Jahr. Das gilt nicht für Schäden, die bei der Besichtigung nicht sichtbar waren, sowie die Haftung für Schäden die aus Gründen grober Fahrlässigkeit oder Verletzungen des Körpers oder Lebens entstehen."

Stell dir vor, der Verkäufer müsste diesen Satz jedes Mal in jeden Vertrag zusätzlich zu vielen anderen Klauseln reinnehmen. Das wird unübersichtlich und lang für den Kunden. Daher lagert er sowas in eine seprate Auflistung aus, auf die er verweist. Damit kann er sich beim Vertragsschluss um die wesentlichen Sachen kümmern. So bspw. Vertragspartner, der konkrete Wagen und den konkreten Preis.

Die AGB werden dann durch Hinweis, Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Vertragspartner und dessen Bestätigung Teil des Vertragsschlusses.

Aber keine Sorge in AGB ist nicht alles möglich! Da der Gesetzgeber weiß, dass die AGB meist nicht gelesen werden setzt er verschärfte Anforderungen an deren Wirksamkeit an (§§ 305-310 BGB). Diese dienen somit dem Schutz des Vertragspartner des Verwenders.

Klassiker ist da die AGB der Autowaschanlage:

Stell dir vor: Das Auto des A wird in der Waschanlage des B beschädigt, A verlangt Schadensersatz, B verweist auf § 3 seiner wirksam einbezogenen AGB:

"Der Betreiber haftet für keinerlei Schäden"

Wäre die Klausel wirksam hätte A keine Ansprüche auf Schadensersatz.

Allerdings sagt § 309 Nr. 7 BGB, dass jede AGB die Verletzungen von Körper, Leib und Leben, sowie Haftung für grobes Verschulden ausschießen unwirksam sind. Ob es konkret um einen solchen Schaden geht ist nicht von Bedeutung. D.h. die Klausel ist unwirksam und B muss dennoch Schadensersatz zahlen.

Das "AGB-Recht"(§§ 305-310 BGB) ist grundsätzlich auf den Verbraucherschutz ausgerichtet, bei Unternehmern werden bestimmte AGB-Vorschriften nicht geprüft (bspw. § 309 BGB), da Unternehmer weniger schuzwürdig sind, vgl. § 310 Abs 1 BGB. Zusätzlich gibt es verschiedene Erleichterungen für Verbraucher, die aber eher weiter gehen und juristische Detailfragen regeln. (§ 310 Abs. 3 BGB)

Ich hoffe ich konnte dir helfen.

...zur Antwort
Verkäufer tritt vom Kaufvertrag zurück - was tun?

Hey Leute, 

Vorsicht, wird lang. 

Ich habe im Februar einen Kaufvertrag für einen Welpen abgeschlossen und 250€ Anzahlung bezahlt, inklusive Vertrag. 

Die Verkäuferin ist allerdings kurz vor der Übergabe vom Kauf zurückgetreten, weil die kleine Maus einen Nabelbruch hatte, der wohl operiert werden müsste. 

Daraufhin hat sie mir für die 250€ einen anderen Hund angeboten, war ich mit einverstanden, alles super, es sollte auch nur bei den 250€ bleiben.

Die Hündin, die ich bekam, war schon ausgewachsen, erzogen, alles tip top, nur hat sie sich bei mir einfach garnicht wohl gefühlt und daraufhin hat die Verkäuferin sie wieder abgeholt, hat es von selbst auch gesagt, dass sie sie gerne wieder abholen möchte. 

So, dann hat sie die Hündin am 18.04. Abgeholt und mir 200€ gegeben, die sie noch zu Hause hatte und die restlichen 50€ überweist sie mir dann. 

Es ist nichts passiert, sodass ich ihr mehrfach geschrieben habe, dass sie mir doch bitte das Geld überweist. 

Keine Antwort. 

Heute habe ich ihr dann geschrieben, dass sie bis Freitag noch Zeit hat mir das Geld zu überweisen, ansonsten gehe ich mit dem Vertrag zur Polizei. 

Daraufhin hat sie endlich geantwortet und gesagt, dass es Nettigkeit ist, dass sie mir das Geld überhaupt wiedergeben hat, weil man eine Anzahlung eigentlich komplett behält. 

Sehe ich das jetzt falsch oder ist das absoluter Schwachsinn? 

Sie ist 2x von dem Kauf zurückgetreten, das heißt doch, ich bin im Recht und kann mir das Geld wiederholen oder nicht? 

Den Vertrag muss ich auf jeden Fall nochmal raussuchen, da ich gerade nicht weiß, wo der ist, aber ich bin der Meinung, dass sie das Geld nur behalten könnte, wenn ich vom Kauf zurückgetreten wäre, weil sie den Hund ja extra für mich freigehalten hat. 

Ich wäre sehr dankbar, wenn sich einer von euch damit auskennt, nicht dass ich umsonst zur Polizei latsche. 

Ich hänge euch mal ein paar Screenshots an. 

...zum Beitrag
  1. Nicht zur Polizei gehen, die ist für zivilrechtliche Sachen nicht zuständig. Ein Betrug nach § 263 StGB liegt hier nicht vor, da die Verkäuferin zumindest Leistungsbereit gewesen ist, als du das Geld überwiesen/übergeben hast. Das ist nicht zu bestreiten und daher werden die bis auf eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg nichts tun.
  2. Eine Anzahlung darf grds. nicht einbehalten werden, da eine Anzahlung ja meist ein Teil der Kaufpreiszahlung ist. Anders wäre es bspw. wenn der Käufer Überführungskosten tragen würde und man sich darauf einigen würde. Es wäre meines Erachtens auch widersprüchlich auf der Anzahlung zu beharren und sich gleichzeitig vom Vertrag zu lösen. In jedem Fall wäre eine Rückabwicklung möglich (entweder über den Rücktritt oder eine Auflösungsvereinbarung mit konkludent vereinbarter Rückgewährpflichten oder zumindest über das Bereicherungsrecht).
  3. Nach meinem Dafürhalten hast du Recht, sofern im Vertrag nichts krass Abweichendes steht.
  4. Die nächsten Schritte wären dann wohl die Klage vorm zuständigen Amtsgericht, das solltest du dir aber überlegen, da 1. du bis zum Urteil sicher alles selbst zahlen musst, 2. diese Kosten nur erstattet kriegst, wenn du auch gewinnst, 3. du die Verkäuferin vor dem Gericht ihres Wohnsitzes verklagen musst (du musst also ggf. weitere Fahrtausgaben hinnehmen) und 4. der erste Brief eines Anwalts die 250 € wahrscheinlich wertmäßig übersteigen wird.

Daher mein Rat: Abwarten, wenn sie nicht reagiert setzt du ihr eine angemessene Frist gut und gerne mal zwei Wochen oder so, in der du das Geld haben möchtest. Das wirkt im Streitfall begünstigend, da du dem Schuldner auch entgegengekommen bist und dennoch nicht geleistet wurde.

Ich würde mir sehr genau überlegen, ob ich sie wegen 50 € vor Gericht ziehe. Auch wenn du ein Mahnverfahren betreibst, kann das in einem Gerichtsverfahren enden, wenn sie dem Mahnbescheid widerspricht was hier zumindest nicht ausgeschlossen erscheint.

Im Zivilprozess gilt § 91 ZPO: "Der Verlierer zahlt die Zeche"

Ich weiß die Emotionen kochen bei all dem schnell hoch, aber ich glaube rechtliche Schritte würden das Fass zum überlaufen bringen.

P.S.: In Jura ist vieles strittig, das ist meine Auffassung, es kann sein, das andere Jurastudenten oder fertige Juristen hier sowie auch der Richter am Amtsgericht und in den folgenden Instanzen anders sehen.

Dennoch hoffe ich dir ein wenig Hilfe geleistet zu haben.

Viel Erfolg und ganz viel Glück!

...zur Antwort

Frage 1: innerorts/außerorts?

Frage 2: womit haben sie gemessen (Laser/Blitzer/Provida/eigener Tacho?)

Beim Ablesen vom Tacho werden nähmlich weitaus größere Toleranzen eingeräumt und die Nachweispflicht ist deutlich ausgeprägter, als bei geeichten Systemen, wie Provida oder Blitzer und Laser.

Frage 3: Waren die 80 deine abgelesene Geschwindigkeit als die Kelle kam oder haben dir das die Polizisten als gemessene bzw. vorwerfbare Geschwindigkeit genannt?

Bei der gemessenen Geschwindigkeit werden noch 3 Kmh (bei Geschwindigkeiten unter 100 Kmh) abgezogen, bei einer Tacho Geschwindigkeit werden ca 3% abgezogen, die der Tacho einfach mehr zeigt (meist nach eigener Erfahrung bei mir ca 2-4 Kmh bei Geschwindigkeiten zwischen 50-100 kmh) und zusätzlich noch die eben genannten 3 kmh, bei der vorgeworfenen Geschwindigkeit kommt kein Abzug mehr runter.

...zur Antwort

Das stimmt nicht ganz. Die Polizei ist verpflichtet die Anzeige die Anzeige aufzunehmen. Bei 80 Euro handelt es sich auch nicht um eine Geringwertigkeit (normalerweise bei 50 €), daher reicht auch eine Anzeige und es ist kein Strafantrag erforderlich. Allerdings wird bei leichten Schwierigkeiten die Sache schnell eingestellt (bspw. Täter im Ausland, Täter nur durch erhebliche Ermittlungsmaßnahmen auffindbar, schlechte Beweislage [s.u]).

Dann kommen wir zum Klassiker, was kannst du beweisen, gab es einen Kaufvertrag oder andere Argumente, aus denen sich die Verpflichtung des gegenübers ergibt, Chatverläufe, wo etwas eingeräumt wird usw. usw. usw.

Worst Case wäre wenn ihr alles telefonisch oder mündlich abgeschlossen habt, dann ist die Kohle wohl weg.

(P.S. Wenn du anzeigst, kannst du diese Anzeige nicht mehr zurückziehen, das geht nur bei einem Strafantrag.)

...zur Antwort

Eine Nötigung ist nur strafbar, wenn sie widerrechtlich ist, das heißt sie entweder mit sozialverwerflichen Mitteln (Androhung von Schlägen) oder zu einem sozialverwerflichen Zweck dient (Meldung beim Finanzamt, wenn der Genötigte nicht eine Straftat zu Gunsten des Nötigenden begeht)begangen wird.

Auch können Zweck und Mittel nicht verweflich sein, die Kombination jedoch sehr wohl (bspw. Androhung einer Anzeige bzgl. einer Straftat, wenn das Opfer nicht mit dem Opfer schläft; Sowohl das Androhen einer berechtigten Anzeige, als auch der einvernehmliche Geschlechtsverkehr sind nicht verwerflich, die Realtion jedoch schon).

Bei einem Bußgeld liegt keine Nötigung vor, da Behörde unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, dieses zu erheben (bspw. Owi im Straßenverkehr).

Ob die Erteilung rechtmäßig ist oder ob die Ablehnung und Umwandlung in Sozialstunden rechtmäßig ist, ist Frage der Verhältnismäßigkeit und letztenendes der (Verwaltungs- und nicht Straf-)Gerichte.

...zur Antwort