Erstmal musst Du wie bereits von anderen erwähnt klären, ob Du immer versichert warst. Warst Du es nicht, bist Du tatsächlich beitragspflichtig.
Da es keine Kommunikation gegeben hat, hat man Dich in Unkenntnis Deiner Einkommenssituation mit dem Höchstsatz eingestuft, der ca. bei 900 € liegen dürfte.
Dies kann man durch nachträgliches Melden des tatsächlichen Einkommen korrigiert werden. Eile ist geboten, da sonst die Beiträge über den Zoll beigetrieben werden.
Auch wenn ein Monat vor vier Jahren verjährt ist, so sind es die anderen Monate nicht, weil jeder Monatsbeitrag für sich selbst betrachtet wird. Dich erwarten vermutlich 48 x 230,00 € zuzüglich Säumniszuschlägen, und möglicherweise Kosten durch den Zoll. Ruf an und klär diese Fragen.
Auch ohne Zustimmung und Gespräch mit dem Hauptversicherten der Familienversicherung (Vater/Mutter) kann diese eingeleitet werden und diese Hauptperson kann sich nicht dagegen wehren.
Darf ich Fragen, wie es dazu gekommen ist, dass Du nicht mehr versichert bist?
Bestandteil der Wohngebäudeversicherung ist ein Leitungswasserschaden innerhalb des Gebäudes, bei dem dieses Wasser bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Das bedeutet, dass das Wasser an einer Stelle herauskommt, an der es nicht sollte.
Vom Grunde her, hast Du 2 Wasserschäden. Einmal das Hauptrohr der Toilette und einmal am Abfluss der beiden Waschbecken.
Empfohlene Vorgehensweise, abhängig von der Schadenhöhe.
- Meldung beider Leitungswasserschäden bei Deiner Versicherung.
- Abwicklung der beiden Schäden.
- In der Zwischenzeit Angebote einholen für eine neue Versicherung.
- Fragen zu Vorschäden beantworten mit geschätzter Schadenhöhe.
- Antrag stellen mit Beginn 1. Hauptfälligkeit.
- Direkt nach Abschluss der Schäden, Kündigung zur nächsten Hauptfälligkeit einreichen.
Vorteil. Du umgehst, dass Dir der Versicherer kündigt wegen Schadenhäufigkeit.
Du umgehst, dass Dir bei der neuen Versicherung nur ein Vertrag mit Selbstbeteiligung angeboten wird. Du muss nicht lügen, wenn Dir für die restliche
Vertragslaufzeit eine Selbstbeteiligung vom Versicherer auferlegt wird, weil Du die Antragsfragen schon beantwortet hast und zu diesem Zeitpunkt waren die Angaben richtig.
Auch die Versicherer haben sich über den Umstand der Eigentumsübertragung Gedanken gemacht. Hier ein Auszug aus den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft.
A 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
A 23.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
A 23.1.1 Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeit- 26 punkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.
A 23.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
A 22.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Ich kann daher das Problem nicht erkennen. Bis zum Grundbucheintrag also dem Eigentumsübergang haftet der ehemalige Besitzer. Ab dem Grundbucheintrag geht der alte Vertrag auf den neuen Besitzer über und zwar auch mit den bereits gezahlten Prämien. Einen Antrag oder eine Umschreibung braucht es dergestalt nicht zwingend.
Ist eine Finanzierung im Spiel, ob alt oder neu, so schicken die Banken eine Anzeige, dass sie im Grundbuch und Lasten eingetragen sind. Bedeutet: Im Fall von großen Schäden oder einem Totalverlust bei Brand, wird vorrangig an die Bank gezahlt, damit nicht heiß saniert wird und sich jemand mit dem Geld aus dem Staube macht.
Du brauchst Dir daher keine Sorgen zu machen.
Wichtig ist, dass der Vertrag nach geltenden Regeln für den Unterversicherungsverzicht abgeschlossen wurde. Trotzdem empfiehlt sich eine Überprüfung.
Auf irgendeine Weise wirst Du ja den Versicherungsbeitrag bezahlt haben, vermutlich über Dein Konto. Frag Deine Bank. Die Abbuchung steht auch auf den Kontoauszügen.
- Auf der Liste der Ausschlüsse, also Dingen, die nicht mitversichert sind, ist das Leihen von Gegenständen, sowie der Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen.
- In der privaten Haftpflichtversicherung wird geregelt, aus welchem Grund jemand einen Anspruch gegen Dich haben kann. Rechtsgrundlage ist hier das Bürgerliche Gesetzbuch und hier der Paragraph 923. Dieser besagt, dass Du schuldhaft gehandelt haben muss. Also eine Form des Falschverhaltens. Dies ist nicht der Fall. Du hast die Sache ordnungsgemäß benutzt und trotzdem ist etwas kaputt gegangen. Wäre Dein Freund zum gleichen Zeitpunkt der Fahrer gewesen, so wäre der gleiche Schaden eingetreten. Er war für Dich weder erkennbar, vermeidbar und es liegt in der Natur der Sache, dass sich Gebrauchsgegenstände abnutzen und durch Verschleiß, Teile des Gegenstandes nicht ewig halten. Für diesen Verschleiß trägt allein der Eigentümer die Kosten.
Die Frage ist, ob die Versicherung diese Unterlagen nachfordert, oder aber wegen fehlender zeitnaher Schadenmeldung der Anspruch endgültig abgelehnt wird.
Nicht unerheblich. Das naheliegendste ist doch, mal den Hörer in die Hand zu nehmen und mit denen mal zu sprechen. Letztendlich macht ein Anwalt nur das gleiche, gegen Geld und schriftlich, was unnötige Verzögerungen bringt
Hallo.
Zunächst ist es wichtig zu wissen, welche Gefahren in der Teilkasko versichert sind.
- Wildschaden
- Einbruch/Aufbruch mit Diebstahl
- Feuer, plötzliche Überflutung, Hagel, Sturm
- Marderbiss
- Glasbruchversicherung
Grundsätzlich ist es wichtig, dass Du sogenannte Mitwirkungspflichten hast. Das bedeutet, dass Du den Versicherer bei der Abwicklung des Schadens unterstützen musst. In den Allgemeinen Kaskobedingungen wird von den sogenannten Obligenheiten gesprochen.
Bei einem Wildschaden musst Du die Polizei informieren aus vielerlei Gründen.
Polizei nimmt Inaugenscheinnahme vor, macht ggfls. Fotos, und dokumentiert.
Gleichzeitig wird der entsprechende Jagdpächter informiert über ein verletztes oder verendetes Wild. Da gibts dann einen Unfallbogen, wo das dokumentiert wird.
Bei Einbruch/Aufbruch mit Diebstahl muss auch die Polizei informiert werden, die dann wegen dieser Straftat ermittelt unter einem Aktenzeichen, auf das die Versicherung zugriff erhält.
Bei Marderbiss und Glasbruch handelt es sich eher um kleinere Schäden. Bei Glasbruch handelt es sich um eine Naturalersatzversicherung, bedeutet, es spielt erstmal keine Rolle, wer den Schaden verursacht hat oder wie er entstanden ist. Wars eine andere Person, wird später auf Regress geprüft.
Den Marderbiss kann auch eine Werkstatt dokumentieren mit Fotos ggfls.
In allen Fällen behält sich die Versicherung vor, einen eigenen Sachverständigen zu senden zur Schadenermittlung.
Wichtig ist, dass Du den Schaden zeitnah meldest. Jede Versicherung hat hierzu eine 24 Stunden-Hotline, da ja meist auch eine Pannenversicherung eingeschlossen ist und Dinge wie abschleppen, Mietwagen etc. organisiert werden müssen.
Ein Pannenschutzbrief ist meist deutlich schlechter gestellt, als Leistungen eines Automobilclubs. Beispielsweise hängt es häufig davon ab, wie weit Du von zu Hause weg bist, ob Du eine Leistung erhalten kannst. Bezüglich eine Ersatzfahrzeuges sind es meist 50 km Luftlinie für Heimfahrt mit Taxi, Bahn, Mietwagen.
Möglicherweise kam es dazu, weil der Vorbesitzer diverse Sturm- und Leitungswasserschäden hatte und das Gebäude bezüglich Dach und Leitungswasserrohren saniert werden müsste. Hier kann es sein, dass die Versicherung diese beiden Positionen gekündigt hat.
Es gibt normalerweise keinen Grund, nicht das Paket abzuschließen.
Schließlich heißen die Versicherungsbedingungen normalerweise VGB.
Verbundene Gebäudeversicherungsbedingungen.
Jo, hier scheint es so zu sein, dass er den Schaden nicht gemeldet hat und dachte sich, vielleicht passiert ja nix.
Der Gesetzgeber ist aber, was das angeht, sehr pfiffig und hat den Direktanspruch erfunden. Bedeutet, wenn Du geschädigt wurdest, und Du dem Versicherer den Schadenhergang glaubhaft darlegen kannst, dann kann und muss der Versicherer auch dann den Schaden regulieren, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden gar nicht gemeldet hat, oder den Schaden anders darstellt.Hinweis von Pensioner61 ist hier genau richtig.
Über den Zentralruf der Autoversicherer bekommt man dort direkt über das Kennzeichen die Versicherung raus und sofern die während der normalen Arbeitszeiten dort anrufst, wirst Du direkt mit der zuständigen Schadenabteilung
verbunden. IHR DIREKTER DRAHT ZUM ZENTRALRUF INNERHALB DEUTSCHLANDS
Auf keinen Fall selbst übernehmen.
- Der Schaden sollte über die Kfz-Versicherung abgewickelt werden. Diese stellt manchmal auch den Sachverständigen und achtet penibel darauf, dass man nicht über den Tisch gezogen wird, oder die Ansprüche zu hoch sind.
- Zusätzlich prüft sie auch den Sachverhalt an sich und beurteilt sogar ein mögliches Mitverschulden des Unfallgegners.
- Ist der ganze Schaden abgewickelt, so kann man durch Zahlung von Summe x an den Versicherer den Schaden ungeschehen machen. Wichtige Positionen wie zum Beispiel die Gutachterkosten fließen hier nicht in den rückzuzahlenden Betrag ein. Den übernimmt die Versicherung, ohne sie direkt für Dich diesem Schaden zuzurechnen.
- Die Versicherung kann Dir JETZT schon auf den Cent genau sagen, bis zu welcher Schadensumme sich eine Rückzahlung lohnt.
- Für die Rückzahlung hat man 6 Monate Zeit nach Abschluss der Schadenregulierung.
Für zukünftige Fälle gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Rabattretter abzuschließen. Dieser beträgt meist 10-15 & des Beitrages für Haftpflicht und Kaskoversicherung. Dafür darf man aber jedes Jahr jeweils einen Schaden verursachen, der zwar bezahlt wird, aber nicht zu einer Höherstufung führt.
Möglicherweise gerade in jüngeren Jahren gut angelegtes Geld.
Hast Du noch Fragen? Melde Dich einfach.
Ich versuche, für Dich zu differenzieren.
In einer privaten Haftpflicht sind all die Schäden versichert, die Du anderen schuldhaft zufügst. Sowohl Personen- als auch Sachschäden.
Mitversichert ist bei einer privaten Haftpflicht die Haftpflicht für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus inkl. Einliegerwohnung. Diese schützt beispielsweise vor Ansprüchen aus der regelmäßigen Verkehrssicherungspflicht (Schneeräumen etc).
Auch eine selbst bewohnte Einliegerwohnung ist ohne Mehrkosten beinhaltet.
Einzig wenn es sich bei einem Gebäude um ein komplett vermietetes Objekt oder um
ein Mehrfamilienhaus handelt, solltest Du eine Hausbesitzerhaftpflicht abschließen.
Die hierfür entstehenden Kosten kannst Du jedoch anteilsmäßig an die Mieter weitergeben.
Die eigene Haftpflicht haftet darüber hinaus auch bei Mietwohnungen für die sogenannten Mietsachschäden. Schäden die durch falsches Verhalten an der Mietsache (Mietwohnung) entstehen. Der Klassiker: Parfumfläschchen fällt ins Waschbecken und da platzt was ab.
Noch Fragen? Schreib mir einfach.
Wir gehen davon aus, dass Du Deine Wohngebäudeversicherung meinst.
Grundsätzlich sind die Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm versichert.
Für einen Sturmschaden muss es entweder einen Sturm mit Windstärke 8 oder größer gegeben haben, oder aber örtliche Sturmböhen, bei denen man davon ausgehen kann, dass diese vereinzelt aufgetreten sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einige Sturmschäden in diesem Bereich gemeldet wurden. Geh mal zum größten Gebäudeversicherer mit Geschäftsstelle, wie Provinzial, Allianz und frag mal, wieviele Sturmschäden denen gemeldet wurden. Dann hast Du gute Karten.
Mit solch einer Argumentation kann man an Deinen Versicherer herantreten.
Es handelt sich übrigens nicht um einen Elementarschaden, den der ist ausdrücklich definiert als Überschwemmung, Überflutung, Schneerutsch, oder ganze Hänge die ins Rutschen gekommen sind. Die Ele greift hier also nicht.
Ist meines Erachtens ein normaler Sturmschaden. Hast Du noch Fragen hierzu, dann schreib mir.
In den privaten Versicherungen ist meist der Verlust fremder und eigener Schlüssel inkludiert.
Beim Arbeitgeber sieht das allerdings anders aus.
Wann immer jemand gewerblich tätig ist, hat er Risiken, dass etwas kaputt geht oder beschädigt wird. Ein Mitarbeiter kann nur dann dafür verantwortlich gemacht werden, wenn er grob fahrlässig handelt, oder mit Vorsatz handelt Beispielsweise die Falschbetankung eines Dienstfahrzeuges.
Alle anderen Schäden gehören zum sogenannten Betriebsrisiko, dass heißt, der Unternehmer muss solche Dinge in seine Kalkulation einrechnen, sonst würde niemand einen Bagger fahren, oder einen Krahn bedienen, wenn er für diese Schäden aufkommen müsste.
Der Unternehmer muss also auch diesen Schaden übernehmen, ob ihm das gefällt oder nicht. Genau aus diesem Grund sind in den allgemeinen Haftpflichtbedingungen Leistungen aus beruflicher Tätigkeit ausgeschlossen. Gugst Du hier:
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn (1)die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2)die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; (3)die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
Melde es Deiner Haftpflichtversicherung. Vermutlich wird sie auch die Kosten für einen neuen Wasserkocher akzeptieren wegen Geringfügigkeit. Ruf einfach an und
frag. Die meisten Vertreter mit Agenturen wie Provinzial, Allianz, R+V haben Regulierungsvollmachten und können selbst die Erstattung auf ihr Konto anstoßen.
Insofern ist die Chance groß, den gesamten Betrag zu erhalten.
Auszug aus den allgemeinen Kfz Bedingungen der HUK
Grundsätzlich gilt die unverzügliche Meldung innerhalb einer Woche. Wenn jedoch ein Hindernis in Form von schwerer Erkrankung nachgewiesen werden kann, ist es kein Versäumnis.
Bitte kurz der Versicherung erläutern und im Falle einer negativen Beurteilung mit dem Gang zum Ombudsmann für Versicherung drohen. Wegen solch kleiner Summen werden die sich nicht auf so ein Verfahren einlassen, sondern es akzeptieren zu Deinen Gunsten.
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten Allgemeine Anzeigepflicht E.1.1 Sie müssen uns einen Schadenfall innerhalb einer Woche anzeigen. Es genügt, wenn Sie uns mündlich oder telefonisch informieren. Wird das Fahrzeug oder werden seine Teile entwendet, müssen Sie uns jedoch den Schadenfall in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) anzeigen.
Alle bisherigen Antworten sind leider großer Blödsinn. Hier die richtige Antwort:
Bestandteil der Teilkaskoversicherung ist:
Brand, Blitzschlag, plötzliche Überschwemmung, Wildschäden, Glasbruch uuuuuuund:
Diebstahlversicherung. Abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung steht Dir eine Reparatur zu. Kommt es zum wirtschaftlichen Totalschaden und eine Reparatur lohnt nicht, so erhältst Du den Zeitwert abzüglich des Schrottwertes (Versicherer muss 3 Aufkäufer benennen, die bereit sind den Schrott abzukaufen und abzüglich Deines Selbstbehaltes. Im Prinzip wirst Du so gestellt, dass Du Dir ein vergleichbares Motorrad zuzüglich Deiner Selbstbeteiligung wieder anschaffen kannst.
Soweit ich weiß, werden auch die Zulassungskosten bzw. Abmeldekosten übernommen, jedoch kein Nutzungsausfall.
Naja, dann müßte er schon direkt beweisen müssen, dass es ausgerechnet Eure Katze war und nicht irgendeine andere. Das könnte er nur, wenn er sie bei der Tat beobachtet hat.
Relativ einfache Situation:
- Es ist zuständig die eigene Privathaftpflicht, die auch die Verursachung von Mietsachschäden einschließt. Aus dieser werden alle berechtigten Ansprüche des Geschädigten beglichen, auch zur Not Kosten bei einer vorübergehenden Unbewohnbarkeit.
- Die Haftpflichtversicherung erstattet nur den Zeitwert, nicht aber den Neuwert.
- Die Hausratversicherung des Geschädigten erstattet den Neuwert!
Beste Variante:
Kommuniziere mit dem Geschädigten.
A. Er meldet einen Wasserschaden bei seiner Hausrat an und erhält alle Kosten und für zerstörte Gegenstände den Neuwert.
B. Du meldest Deiner Haftpflichtversicherung Deinen Schaden, mit möglicherweise 2 Geschädigten. 1. Der Hausbesitzer für Schäden am Haus, 2. Der andere Mieter mit seiner Küche.
Du teilst Deiner Versicherung die Hausratversicherung des Mieters und die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers mit, damit diese 3 kommunizieren können.
Hausrat- und Wohngebäudeversicherung werden den Schaden regulieren und am Ende den Zeitwert des Schadens ermitteln. Deine Haftpflichtversicherung überweist dann den beiden Versicherungen diese Summen.
Wenn Du Dir unsicher bist, ob Dir bereits nach einem Schaden gekündigt wird, kündige selbst unverzüglich zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, oder wahlweise per sofort (dann ist der Anteilige Jahresbeitrag weg) und wechsel den Versicherer. Dort musst Du zwar den Schaden angeben, aber bei der Frage: Wurde ein vorheriger Vertrag vom Versicherer gekündigt, kannst Du getrost mit "Nein" antworten. Durch die Kündigung hast Du keinen Nachteil bei der Regulierung.
Ganz so einfach, wie hier geantwortet wurde, ist es leider nicht.
Ein Vertrag ist ein Vertrag, auch wenn er mündlich geschlossen wurde.
Der von Dir geschlossene Vertrag besagt, dass Du Zahlung X leistest und damit
die Behebung im Zusammenhang mit dem Unfall bestehenden Ansprüche abgegolten sind. Ein Nachkobern entfällt hier eindeutig.
Diesen besonderen Umstand würde ich der Versicherung mitteilen und, wenn es von Vorteil für Dich ist, einfordern, dass keine weiteren Zahlungen geleistet werden.
Man kann eine Versicherung zwar nicht anweisen, wie sie zu entscheiden hat, und es gibt den Direktanspruch des Anspruchstellers gegenüber Deine Kfz-Haftpflichtversicherung, jedoch nicht, wenn ein Vertrag geschlossen wurde, der weitergehende Ansprüche ausschließt, sowie es bei Dir der Fall gewesen ist.
Mein Tipp, ruf direkt den Sachbearbeiter (Zentrale) Deiner Versicherung an, der diesen
Sachverhalt bearbeitet.