Der Aufstieg kann über das Verfahren nach der MPAHSBundV erfolgen, sprich durch einen Masterstudiengang.

Wenn man in den höheren Dienst will, sollte man es direkt dort versuchen. Die stark überwiegende Mehrheit der gD-Beamten bleibt auch im gD.

...zur Antwort
Kann man die Versetzung ablehnen

Dienstliche Belange stehen vor privaten Interessen, das geht aus der Treuepflicht der Beamten hervor, daher: grundsätzlich nein.

Bekommt man in München bei der Versetzung eine Beamtenwohnung, oder muss man sich auf dem privaten Wohnungsmarkt eine Wohnung suchen?

Du bekommst keine dauerhafte Unterkunft und musst dich selber drum kümmern, einen Mietvertrag abzuschließen.

Für eine heimatnahe Verwendung solltest du zur Kommunalverwaltung gehen.

...zur Antwort

Eine Aufnahme ist ab dem vollendeten 17. Lebensjahr, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem du 17 wirst, möglich (§ 10 Abs. 2 S. 1 HBKG), dazu zählt grundsätzlich auch die Tätigkeit im Einsatz.

§ 1 Abs. 1 JArbSchG findet auf Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr keine unmittelbare Anwendung.
Zu beachten sind allerdings die Ausführungen der Unfallkassen, aus § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anlage 1 GUV-V A1 folgt eine Anwendbarkeit des JArbSchG.

Du bist daher als Jugendlicher (§ 2 Abs. 2 JArbSchG) - für den ggf. noch die Vorschriften über Kinder Anwendung finden (§ 2 Abs. 3 JArbSchG) - zu folgenden Tätigkeiten nicht berechtigt:

  • Einsätze zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (§ 14 Abs. 1 JArbSchG), aus vorher beginnenden Einsätze musst du der Theorie nach spätestens um 20 Uhr herausgelöst werden,
  • gefährliche Arbeiten (§ 22 Abs. 1 JArbSchG), dies umfasst nach dem dort geführten Katalog beinahe jede Tätigkeit im Gefahrenbereich; ebenfalls erfasst sind psychisch überfordernde Tätigkeiten, als Beispiel lassen sich Einsätze mit Toten nennen.

Ergebnis: du darfst zwischen 20 und 6 Uhr keine Einsätze fahren.

Der Einsatz Jugendlicher ist meines Erachtens übrigens grob unverantwortlich, auch volljährige Einsatzkräfte ohne wenigstens abgeschlossenen TM1 sollten nicht mitgenommen werden.

...zur Antwort

Du bist nicht mehr schulpflichtig (§ 38 Abs. 3 S. 2 SchulG NRW) und kannst daher prinzipiell machen, was dir beliebt. Ob es so sinnvoll ist, als Truppmann die Schulausbildung zugunsten des Einsatzgeschehens an zweite Stelle zu stellen, ist eine andere Frage, die jeder für sich beantworten muss. Einsätze gibt es immer, wenn du allerdings durch den Einsatzdienst deinen Schulabschluss in den Sand setzt, hast du ein Problem.

Anders als in Bayern (Art. 9 Abs. 4 BayFwG) sieht das BHKG keine Befreiung von Schülern vor, nicht zuletzt aufgrund der Relevanz der Schullaufbahn. Bisher gibt es zu dem Thema keine Rechtsprechung.

Bedeutet: auf rechtlicher Ebene darfst du die Schule links liegen lassen, dabei solltest du aber bedenken, welche Folgen das für dich hat. Ein Nachteilsverbot gibt es mangels Regelung nicht.

...zur Antwort

Technischen Dienst gibt es hauptsächlich beim Wasserzoll und in einigen wenigen anderen Bereichen.

Ob du irgendwann am Flughafen arbeitest, liegt nicht in deinem Ermessen.

...zur Antwort

Einen auszurufenden "Katastrophenfall" gibt es in NRW nicht. Was eine Katastrophe ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 BHKG. Dabei handelt es sich - kurzgehalten - um einen Einsatz, der in einem solchen Maße gefährdend ist, dass mehrere Behörden eine einheitliche Gesamtleitung benötigen. Ein denkbares Beispiel wäre eine (drohende) Kernschmelze.

Im Katastropheneinsatz wird der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt tätig und die Einsatzleitung wird durch besonders dazu bestellte Einsatzleiter übernommen. Zusätzliche Befugnisse sieht das BHKG nicht vor, die herkömmlichen Befugnisse der Einsatzleitung und von ihr beauftragten Personen gegenüber Dritten (Sperrungen, Platzverweise) sind bereits ausreichend. Mir fällt gerade kein Szenario ein, in dem weitere Rechte erforderlich und zielführend wären.

...zur Antwort

"Ränge" gibt es nirgendwo, Dienstgrade gibt es bei Soldaten und Beamte haben ein Amt. Im Regelrettungsdienst kann man dagegen maximal Qualifikationen vergleichen, da hört es nach Notarzt, Notfallsanitäter (/Rettungsassistent), Rettungssanitäter und Rettungshelfer (in absteigender Reihenfolge) aber auch schon auf.

...zur Antwort

Studierte Psychologen im höheren Dienst bekommen das, was ihre persönliche und familiäre Situation in Zusammenhang mit der jeweils anzuwendenden Besoldungstabelle hergibt.

Der Einstieg liegt flächendeckend bei grob 3.200 € netto, abzuziehen ist die PKV.

...zur Antwort

Die 28,50 haben mit dem Zoll nichts zu tun, die erhebt die Post dafür, dass sie für dich in Vertretung die Abfertigung übernimmt (nachträgliche Postverzollung). 6,34 Euro zahlst du an tatsächlichen Einfuhrabgaben.

...zur Antwort

Beim Ausscheiden nach mehr als sechs Monaten im Vorbereitungsdienst wird der Teil der Bruttobezüge zurückgefordert, der den Wert von 650 Euro übersteigt; bei früherem Ausscheiden wird in der Regel auf eine Rückforderung verzichtet. Maßgeblich ist die BBesGVwV.

...zur Antwort

Du kannst genommen werden oder auch nicht, die Anzahl derer, die kurzfristig abspringen, kann man nicht vorhersagen. Allgemein ist ein Nachrücken bei den größeren HZÄ wahrscheinlicher als bei den kleinen.

...zur Antwort

Je nach Land müssen eine Berufsfeuerwehr einrichten:

  • Baden-Württemberg: alle Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner, unter 150.000 sind Ausnahmen möglich (§ 6 Abs. 2 FwG [BW])
  • Bayern: alle Gemeinden, deren Berufsfeuerwehren oder Pflichtfeuerwehren nicht ausreichen, keine Mindestanzahl (§ 14 Abs. 1 BayFwG)
  • Berlin: das Land Berlin (§ 2 Abs. 1 FwG [BE])
  • Brandenburg: Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam (§ 24 Abs. 4 S. 1 BbgBKG)
  • Bremen: Bremen und Bremerhaven (§ 6 Abs. 1 BremHilfeG)
  • Hamburg: die Stadt Hamburg (§ 2 S. 1 Feuerwehrgesetz)
  • Hessen: alle Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern (§ 7 Abs. 2 HBKG)
  • Mecklenburg-Vorpommern: alle Städte mit mehr als 80.000 Einwohnern (§ 8 Abs. 1 BrSchG [MV])
  • Niedersachsen: alle Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (§ 9 Abs. 1 NBrandSchG)
  • Nordrhein-Westfalen: alle kreisfreien Städte (§ 8 Abs. 2 S. 2 BHKG) und alle kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 bzw. 60.000 Einwohnern (§ 8 Abs. 2 S. 1 BHKG i.V.m. § 4 Abs. 3 GO NRW)
  • Rheinland-Pfalz: alle Städte mit mehr als 90.000 Einwohnern (§ 9 Abs. 1 S. 1 LBKG)
  • Saarland: alle Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (§ 13 Abs. 1 SBKG)
  • Sachsen: alle Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern (§ 15 Abs. 2 S. 3 SächsBRKG)
  • Sachsen-Anhalt: die kreisfreien Städte (§ 7 S. 1 BrSchG [SA]
  • Schleswig-Holstein: alle Städte mit mehr als 80.000 Einwohnern (§ 7 Abs. 1 BrSchG [SH])
  • Thüringen: alle Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern (§ 10 Abs. 1 S. 1 ThürBKG)
...zur Antwort

Was auf der Seite steht, interessiert nicht. Maßgeblich sind ausschließlich die zollrechtlichen Vorschriften. Die Sendungen stammen alle aus Nicht-EU-Staaten und werden abhängig vom Zollwert vor der Überlassung besteuert.

Die Erstattung der gezahlten Zölle ist möglich, sofern du einen Antrag auf Erklärung der Zollanmeldung für ungültig stellst. Dabei muss die Ware an den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden. Die Einfuhrumsatzsteuer kann ebenfalls erstattet werden.

...zur Antwort

Kannst du die bis zu acht Sachgebiete der HZÄ sowie die bis zu neun Sachgebiete der ZFÄ ungefähr beschreiben? Damit hat man den Teil "Aufgaben" abgehakt.

Weiterhin relevant: Schichtdienst, Bereitschaft zum Dienst an der Waffe, Versetzungsbereitschaft, Dienstkleidung?

Nennen können: Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Beamten. Außerdem solltest du die Auswirkungen aktueller Themen auf die Zollverwaltung nennen können und eine ungefähre Ahnung haben, in welches Sachgebiet du später gerne möchtest und warum.

Die Einstellungszahlen unterscheiden sich zwischen den einzelnen Hauptzollämtern.

...zur Antwort

Du gehst - sobald du ein entsprechendes Schreiben erhältst - zum Zoll und lässt die Waren ggf. beschauen, zahlst die fälligen Einfuhrabgaben und bekommst danach die Sendung überlassen.

Pakete werden zur Einnahme von Einfuhrabgaben und zur Überwachung von Verboten und Beschränkungen einbehalten.

...zur Antwort

Es gibt verschiedene Polizeigesetze. Ein Beispiel ist § 39 Abs. 3 PolG NRW. Durchsuchungen sind demnach nur durch gleichgeschlechtliche Beamte sowie durch Ärzte zulässig, es sei denn, es liegt eine Gefahr für Leib und Leben vor, die eine Durchsuchung zum Schutz erforderlich macht.

In NRW dürfen bis auf die beschriebene Ausnahme Männer nicht von Polizistinnen durchsucht werden.

...zur Antwort

Man muss ehrlich sein - für das schriftliche Auswahlverfahren der Zollverwaltung - sowohl mD als auch gD - braucht man keine Bücher und vor allem keine kostenpflichtigen Testprogramme, die ohnehin keine realistische Simulation des Auswahlverfahrens darstellen können.
Wenn du allerdings unbedingt Empfehlungen möchtest, kannst du dich an das empfohlene Quizlet halten und dort dein Allgemeinwissen auffrischen. Alles andere schafft jeder, der in der Schule einigermaßen aufgepasst hat.

Man darf die Aufgaben auch nicht überschätzen. Jeder mit gesundem Menschenverstand kann ausreichend Punkte erzielen, um zum mündlichen Teil eingeladen zu werden.

...zur Antwort

Solche Zigaretten gibt es tatsächlich, das stimmt. Wenn man die Risiken bereits normaler Zigaretten betrachtet, kann man sich vermutlich denken, was derartige Fälschungen für eine Gefahr darstellen können.

Indizien für eine Fälschung können ein zu niedriger Preis oder die fehlende Steuerbanderole sein. Absolute Sicherheit wird schwierig zu bekommen sein. Im Zweifelsfall im deutschen Inland bei seriösen Verkäufern kaufen und auch da auf die genannten Merkmale achten.

...zur Antwort

Die beruflichen Aufgaben ergeben sich aus den sieben Sachgebieten der Hauptzollämter sowie den restlichen Aufgaben der Zollverwaltung (Zollämter, Zollfahndung, "Wasserzoll"), Vielfalt ist also da. Eine Aussage über "den" Alltag kann man entsprechend nicht treffen.

Besoldung beginnt ab nächstem Jahr bei A7 - das Einstiegsamt wird angehoben - und endet bei A9 mit Zulage. Alles Weitere muss man berechnen.

Die Aufsteiger in den gehobenen Dienst halten sich zahlenmäßig in Grenzen, grundsätzlich wird der mD ausgebildet, um mD zu sein, nicht um aufzusteigen.

Beamte zahlen mitnichten weniger Steuern, nur die Sozialabgaben fallen weg. Das ist der entscheidende finanzielle Unterschied zu Arbeitnehmern.

...zur Antwort