Hallo,

erstklassige Preisvergleiche für alle möglichen Erlebnisse, so auch für Ballonfahrten, findet man hier: http://erlebnisgeschenke.blog.de/2009/08/29/erlebnis-ballonfahrt-6850394/

Ich kann diesen Blog nur empfehlen, Hut ab!

...zur Antwort

Ich habe mehrfach bei Schweizer gebucht und hatte nie Probleme. Was mir bei denen nicht so gut gefällt, ist der Umgang mit den Sicherheitsbestimmungen beim Bungee. Dazu habe ich mich in meinem Blog "Geschenkgutschein" auf Wordpress mehrfach kritisch geäußert. Da sind Verbesserungen nötig!

Auch zu Mydays habe ich viel kritisches gelesen, was sicher in jedem Fall zutreffend ist, was ich aber aus eigener Erfahrung ebenfalls nicht bestätigen kann. Allerdings: Wenn die Vermittlung erfolgt ist, tun die auch nicht mehr viel, wenn´s dann vor Ort nicht klappt.

In anderen Foren wird I.O. LEISURE zerpflückt. Auch da kann ich manchem zustimmen (schlechte telefonische Ereichbarkeit), manchem Vorwurf aber nicht.

(Noch) keine einzige schlechte Kundenbewertung konnte ich im Internet finden über: - Jollydays.de - Luftsport.de - Erlebnis-dach.de - Onetwofun.de - Einmalige-erlebnisse.de

Ich habe fast jedes dieser Unternehmen persönlich besucht und habe mal reingeschaut, wie es dort abgeht, nur bei Einmalige-erlebnisse.de war ich noch nicht. Von der Kundenorientierung hatte ich bei IO-Leisure mit Abstand den besten Eindruck.

Aber wie gesagt mein ganz persönlicher Eindruck.

Auf einem Blog names "Erlebnisgeschenke" bei Blog.de wird die Beratungsqualität und die Preise verglichen, die ist meines Erachtens echt hilfreich. Dieser Blog ist ein echter Tipp für Erlebnis- und Actionjunkies!

(Wie mich)

Greetz

Elke

...zur Antwort

Also, das ist nicht so einfach, Kinder.

Es sind 2 Arten von Gutscheinen zu unterscheiden: a) Nicht inhaberbezogene Gutscheine, sog. Inhaberschuldverschreibungen (§ 793 BGB) b) Inhaberbezogene Gutscheine, wo der Name draufsteht (§ 808 BGB) sind sog. qualifizierte beziehungsweise hinkende Inhaberpapiere.

Jetzt zu deren Gültigkeit:

bei a) nicht inhaberbezogenen Gutscheinen sind wieder zwei Fälle zu unterscheiden: Steht kein Gültigkeitsablauf drauf, verfällt er nach drei Jahren (§ 195 BGB). Wichtig: Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Also im Mai 2009 gekauft, dann ist er nicht im Mai 2012, sondern erst am 31.12.2112 futschi.

Wenn aber eine Gültigkeitsdauer festgelegt ist, gilt AGB-Recht. Ein Gericht müsste prüfen, ob der Gutscheinbesitzer durch die Frist unangemessen benachteiligt wird. Nur wenn der Aussteller es verdammt gut begründen kann, sollte ein Jahr die kürzestmögliche Haltbarkeit sein.

So, jetzt Fall b, die inhaberbezogenen und namentlich ausgestellten Gutscheine. Da gilt § 801 BGB: dreißig Jahre. Aber nur, wenn nichts draufsteht und auch nichts in den Kaufunterlagen. Es sei denn, der Aussteller legt eine kürzere Frist fest, sagt § 801 (3). Dann gilt wieder die Frage der unangemessenen Benachteiligung.

Beispiel: Ein Hotel plant die Schliessung zum 31.12. und verkauft im September Restzimmerkontingente für den Zeitraum bis zur Schliessung. Dann verfällt der Gutschein schon am 31.12.

Uff! Meine längste Antwort bisher...

Elke

...zur Antwort

Ich hatte die Kanalbombierung in der Hochzeitsnacht ;-)

...zur Antwort

Prag mit Mango war ein Horror. Wir kamen in ein anderes Hotel, das Hotel weit weg vom Schuß war, ewig lange Busfahrt mit Warte- und Standzeiten, schlechter Bus, überforderte Betreuerin. Was für harte Nerven.

...zur Antwort

Ja, leg los.

...zur Antwort

Das BGB ist die richtige Rechtsgrundlage, da hat Wiki Recht. Der Rest ist halbrichtig. Also halb falsch :-)

Es sind nämlich zwei Arten von Gutscheinen zu unterscheiden:

a) Nicht inhaberbezogene Gutscheine, sog. Inhaberschuldverschreibungen (§ 793 BGB)

b) Inhaberbezogene Gutscheine, wo der Name draufsteht (§ 808 BGB) sind sog. qualifizierte beziehungsweise hinkende Inhaberpapiere.

Jetzt zu deren Gültigkeit:

bei a) nicht inhaberbezogenen Gutscheinen sind wieder zwei Fälle zu unterscheiden: Steht kein Gültigkeitsablauf drauf, verfällt er nach drei Jahren (§ 195 BGB). Wichtig: Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Also im Mai 2009 gekauft, dann ist er nicht im Mai 2012, sondern erst am 31.12.2112 futschi.

Wenn aber eine Gültigkeitsdauer festgelegt ist, gilt AGB-Recht. Ein Gericht müsste prüfen, ob der Gutscheinbesitzer durch die Frist unangemessen benachteiligt wird. Nur wenn der Aussteller es verdammt gut begründen kann, sollte ein Jahr die kürzestmögliche Haltbarkeit sein.

So, jetzt b, die inhaberbezogenen und namentlich ausgestellten Gutscheine. Da gilt § 801 BGB: dreißig Jahre. Aber nur, wenn nichts draufsteht und auch nichts in den Kaufunterlagen. Es sei denn, der Aussteller legt eine kürzere Frist fest, sagt § 801 (3). Dann gilt wieder die Frage der unangemessenen Benachteiligung.

Beispiel: Ein Hotel plant die Schliessung zum 31.12. und verkauft im September Restzimmerkontingente für den Zeitraum bis zur Schliessung. Dann verfällt der Gutschein schon am 31.12.

Uff! Meine längste Antwort bisher... Gebt mir bloß nen Daumen hoch...

Elke

...zur Antwort

Seit neuem bietet Blogger ja auch "monetarisieren" an. Damit wird dir nahegelegt, GoogleAdsense Anzeigen zuzulassen und Geld mit Deinem Blog zu verdienen. Wenn das kein Angebot zur kommerziellen Nutzung ist...

...zur Antwort