Die Gesellschafter haften beschränkt auf ihre Einlage. Die Gesellschaft haftet unbeschränkt.
http://www.beck-shop.de/Creifelds-Rechtswoerterbuch/productview.aspx?product=29011
Die meisten Stimmen haben die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bayern und Baden-Württemberg mit jeweils sechs. Im Verhältnis zur Einwohnerzahl ist aber Bremen am stärksten vertreten, mit drei Stimmen bei weniger als einer Millionen Einwohnern.
Wie ich sehe, gibt es diese Frage doppelt. Ich habe eine ausführliche Antwort in der anderen Ausführung geschrieben.
Die Frage lässt sich (noch) nicht ganz eindeutig beantworten.
Strafbar ist die "Vervielfältigung" eines Werks. Es ist dem Nutzer oft nicht bewusst, aber auch beim Streamen werden die Daten (vorübergehend) auf dem Rechner gespeichert. Dem Wortlaut nach reicht bereits das - auch wenn es sich nur um Teilstücke handelt -, um eine strafrechtlich relevante Urheberrechtsverlutzung darzustellen, weil durch das (vorübergehende) Abspeichern auf dem Rechner eine Kopie hergestellt - also das Original vervielfältigt - worden ist.
Nun gibt es Stimmen, die aus dem einen oder anderen Grund der Meinung sind, dass diese Regelung entweder einschränkend auszulegen sei oder von vornherein hier nicht eingreife (ich werde nicht auf die Details eingehen), eben weil die beim Streamen angelegten Kopien nur vorübergehend sind.
Abschließend kann das aber nur die Praxis beantworten - also die Gerichte. Die hatten jedoch bisher noch nicht über diese Neuregelung zu entscheiden. Im Fall von Kino.to hatte die dort zuständige Staatsanwaltschaft verlauten lassen, dass sie keine Verfahren gegen Nutzer einleiten werde. Ob das so bleibt? Wahrscheinlich haben Streaming-Nutzer schon wegen des unverhältnismäßigen Aufwands keine Verfolgung zu befürchten. Sicher gehen kann man aber nur, wenn man die Finger davon lässt: Sollte man das Pech haben, doch vor dem Richter zu landen, kann man sich nämlich nicht darauf berufen, dass es noch keine gefestigte Rechtsprechung gab.
Ich erlaube mir mal, mich selbst zu zitieren. Das folgende habe ich zu einer anderen Frage geantwortet; dort ging es um Anwalt, aber es ist im wesentlichen das gleiche, denn man braucht für beide Berufe den gleichen Abschluss. Es bleibt allerdings noch anzumerken, dass man zum besseren Teil der Absolventen gehören sollte, um Aussicht auf eine Einstellung als Richter zu haben. Der nötige Abi Schnitt hängt immer von der Uni und den Umständen ab. Als ich studiert habe, gab es zum Beispiel keinen numerus clausus und jeder mit Abitur wäre genommen worden. Soweit ich weiß, ist das zur Zeit anders, aber dazu kann ich keine Auskunft geben.
[Zitat Anfang] Wenn Du Anwalt werden möchtest (und das auch noch so ist, wenn Du erstmal das Abitur gemacht hast) hast Du eine langwierige Ausbildung vor Dir.
Zunächst kommt das Studium, welches mit dem 1. Examen abgeschlossen wird. Bis zur mündlichen Prüfung nimmt das insgesamt etwa vier ein halb bis fünf Jahre in Anspruch. In Ausnahmefällen geht es auch schneller, aber man sollte sich nicht drauf verlassen, dass alles so hinhaut. Hat man das erste Examen bestanden, kann man sich "Geprüfter Rechtskandidat" oder "Diplom-Jurist" nennen, aber man darf noch nicht in einem der typischen Juristen-Berufe (Richter, Rechtsanwalt, Staatsanwalt) arbeiten.
Deshalb schließt sich eine praktische Ausbildung an. Diese heißt "Referendariat" oder förmlich: "Juristischer Vorbereitungsdienst" und dauert zwei Jahre. In dieser Zeit wird man jeweils für mehrere Monate bei verschiedenen juristischen Arbeitsstellen (z.B. Gericht, Anwaltskanzlei, Staatsanwaltschaft) damit vertraut gemacht, wie im Alltag dort gearbeitet wird. Am Ende dieser zwei Jahre schreibt man die Klausuren für das 2. Examen und nochmal fünf Monate später folgt die mündliche Prüfung.
Hat man die auch bestanden, kann man endlich - wenn man das noch will - zur zuständigen Rechtsanwaltskammer gehen. Dort wird man vereidigt und bekommt damit das Recht, als Anwalt zu praktizieren.
Mit Wartezeiten und anderen Verzögerungen, die sich in der Zwischenzeit ergeben, kann man also mit etwa 7,5 bis 9 Jahren für den ganzen Prozess rechnen. [Zitat Ende]
Es ist nicht verboten, über Dein Geburtsdatum zu lügen. Das ist keine Urkundenfälschung, wenn Du nicht auch Ausweisdokumente verfälscht hast!
Ein Betrug ist es auch nicht. Du wolltest ja bloß ein Angebot in Anspruch nehmen, ohne das Einverständnis Deiner Eltern zu benötigen und Dich nicht auf Kosten des Anbieters bereichern, richtig?
Es gäbe keinen fertigen Juristen, wenn man die Gesetze auswendig lernen müsste.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einzuführen, ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (das bedeutet auch, dass selbst beim Ersttäter keine Bewährung möglich ist!).
In minder schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ob es sich um einen minder schweren Fall handelt, hängt von der Menge des THC im Cannabis ab. Konkret geht es darum, um das wievielfache die "nicht geringe Menge" überschritten ist. Ich fürchte, in 2 Kg ist selbst bei mäßiger Konzentration mehr als genug drin, um einen minder schweren Fall auszuschließen.
Also: Ja, er wird, wenn er verurteilt wird, ins Gefängnis kommen und zwar für eine ganze Weile, auch wenn - da er Ersttäter ist - die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens ausfallen wird. Er wird bei einer solchen Anklage in jedem Fall einen Anwalt brauchen. Es hat deshalb keinen Sinn, mit einer Beauftragung zu warten. Der Anwalt wird Euch näheres dazu sagen können, womit zu rechnen ist.
Dadurch, dass X derjenige ist, der die Pflichten des Vermieters übernimmt, geriert er sich als Vertreter der Y. Die Y wiederum duldet dieses Verhalten offenbar, sonst würde sie sich wohl darüber beschweren, dass sie keine Miete bekommt (es wird ja nicht an sie gezahlt). Aufgrund dieser Duldung muss die Y sich so behandeln lassen muss, als hätte sie dem X Vollmacht erteilt (auch wenn sie das nicht getan hätte; vermutlich hat sie das, aber in jedem Fall ist es so leichter dem Beweis zugänglich). Ergo, durch Zustellung an X ist wirksam gekündigt worden, weil die Kündigung an den Stellvertreter ausreicht.
Ich fürchte, Du wirst Dich damit abfinden müssen, dass private Hochschulen nur für die Wohlhabenden sind. Es gibt auch eine Menge Unis, bei denen man nicht 2.000,00+ € im Semester zahlen muss...
Ansonsten gibt es auch noch Studienkredite, über die man nachdenken könnte.
An sich darf ein Kampfsportler das gleiche, was auch jeder andere darf. Etwas anderes kann sich daraus ergeben, dass man von ihm erwarten kann, dass er seine Fähigkeiten besser einschätzen kann als ein "Laie".
Es ist so, dass als Notwehrhandlung erlaubt ist, was zur Abwehr der Gefahr "erforderlich" ist. Man ist daher angehalten, das mildeste ausreichende Mittel anzuwenden, aber man muss nicht das Risiko eingehen, verschiedene Mittel nach ansteigender Folge auszuprobieren:
Mal angenommen, der A - der eine scharfe Schusswaffe mit sich führt - erwischt in seinem Haus einen - unbewaffneten - Einbrecher. Vielleicht wäre A in der Lage, den Einbrecher so zu überwältigen. Wenn er sich aber dessen nicht sicher ist, muss er nicht riskieren, das zu versuchen, und darf den Einbrecher erschießen. Nehmen wir aber mal an, dass der A ein erfahrener Nahkämpfer ist, der leicht einschätzen kann, wie er den Einbrecher mit einfachen Mitteln und ohne ihn dabei schwer zu verletzen kampfunfähig machen kann. Dann muss er das auch so tun und darf weder seine Waffe verwenden noch mutwillig Verletzungen herbeiführen.
Der wesentliche Unterschied steht schon im Artikel: Derjenige, der in der Zulassung steht ist in Deutschland nicht automatisch auch der Halter. Eltern können ein Auto auf ein minderjähriges Kind zulassen, aber sie bleiben dennoch Halter und müssen als solche auch selbst haften. Das Kind bliebe nicht bloß deshalb von Strafe verschont, weil es noch nicht strafmündig ist, sondern es macht sich schon nichts zu schulden, weil es nicht Halter ist.
Polizei und Staatsanwaltschaft sind nicht verpflichtet, Dir mitzuteilen, wenn ein Verfahren gegen Dich eingeleitet worden ist. Es wäre möglich, dass ein Verfahren eingeleitet und wieder eingestellt wird, ohne dass Du auch nur einmal Post bekommst. Ist das nicht der Fall, wirst Du irgendwann zur Beschuldigten-Vernehmung geladen. Aber vorher braucht Dir niemand Bescheid sagen.
Ahoi1 hatte mich gebeten, mir diese Frage mal anzusehen, aber ich fürchte, ich kann auch nichts hilfreiches mehr beitragen. Wenn man sich nicht auf einen Krieg einlassen will, gibt es da nur zwei Lösungen (wenn man es überhaupt so bezeichnen will): Ausziehen oder Aussöhnen.
Ich sehe kaum eine Möglichkeit, den Nachbarn ihre Machenschaften nachzuweisen. Da Ihr Miteigentümer seid, scheiden Kameras aus, denn in allen Bereichen, die nicht eindeutig einer Partei zugeordnet sind, haben beide einen Unterlassungsanspruch. Und wo sollte man einen unabhängigen Zeugen herzaubern? Leider kann kein Richter und kein Polizist einem überzeugenden Lügner das ohne Sachbeweise ansehen.
Die dogmatische Antwort lautet: Nein: Ein Urteil kann kein strafrechtliches Verbot begründen.
Aber das macht keinen Unterschied, denn das Verbot ergibt sich bereits direkt aus dem Gesetz.
Die Fahrpläne sind nicht verbindlich. Daher gibt es weder einen Anspruch auf Pünktlichkeit, noch auf Ersatz, wenn ein Bus nicht kommt.
Aus Prinzip, ja. Jedesmal, wenn man jemanden mit so etwas einfach durchkommen lässt, ermutigt man ihn, es weiter zu versuchen. Solche Leute spekulieren doch darauf, dass sich niemand wegen solcher Beträge bemüht und sie ungeschoren davon kommen und sie über die Vielzahl von kleinen Fällen Summen anhäufen können. In einem Fall mag das Verfahren sowieso eingestellt werden, aber wenn mehrere sich die Mühe machen, das Verhalten zur Anzeige zu bringen, dann ist das nicht mehr so.
Es ist Niedersachsen, nicht NRW.
Guckst Du: http://de.wikipedia.org/wiki/VW-Gesetz
Zumindest in Deutschland ist das nicht möglich. Das "von" ist nicht mehr - wie vor dem Fall des Kaiserreichs - ein Adelsprädikat, sondern nur noch ein Bestandteil eines Namens. Das heißt, Du kannst Dich von jemandem adoptieren lassen, der schon ein "von" im Namen hat, aber Du kannst nicht durch Adelung ein "von" zu Deinem eigenen Namen erhalten. Früher ging das noch. Zum Beispiel Johann Wolfgang von Goethe hat mal als Johann Wolfgang Goethe angefangen.