Für Thüringen ergeben sich folgende Gesetze und Regelungen. Hier ein Auszug aus https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/
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§ 3 Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte
(1) Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushalts fremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammen künfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen dienen.
(3) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte des Landtags, einschließlich der Sitzungen seiner Ausschüsse, der Landesregierung und Ministerien, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Sitzungen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen, wenn die Erledigung einer Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Gemeinde, den Landkreis oder deren Verband aufgeschoben werden kann.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind Zusammenkünfte in Form von Trauerfeiern und Eheschließungen zulässig. Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens. An Eheschließungen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen sowie die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.
(5) Soweit eine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 4 zulässig ist, hat der Veranstalter, Organisator oder der zuständige Amtsträger neben den allgemeinen Hygienevorschriften nach § 4 Folgendes sicherzustellen:
1. Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
2. Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
3. Abfrage der Teilnehmer, ob diese Kontakt zu einer Person im Sinne von§ 11 Abs.1 hatten; dies ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen aufzubewahren; diese Teilnehmer sind auszuschließen,
3. Ausstattung des Veranstaltungsorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
4. aktive und geeignete Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung.