Laut §36 EnWG heißt es: "Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen".
In diesem Fall reicht es also, wenn der Energieversorger die Preiserhöhung in der Tagespresse bzw. auf seiner Internetseite veröffentlicht, um eine Preiserhöhung wirksam werden zu lassen. Ich weiß es zwar nicht, aber ich könnte mir vorstellen, dass andere Versorgungsunternehmen sich an dieser Rechtsgrundlage orientieren und ihre AGB entsprechend gestalten. In diesem Fall wäre es unerheblich, ob Dir der Brief über die Preiserhöhung an die richtige oder falsche Adresse zugestellt worden ist.
Wenn sich eine Adresse ändert, leitet man in der Regel seine Post um. D.h. man macht bei der Post einen Nachsendeauftragt. Grund hierfür ist, dass einen wichtige Schreiben trotz Umzug erreichen können, und man so z.B. einer Fristversäumnis entgehen kann. Soviel nur für die Zukunft als Tipp: http://ow.ly/t7sI4
Wenn Du nun Privatkunde bist, dürfte das allerdings im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend sein, da Privatkunden einen besonderen Schutz im Falle von Rechtsgeschäften genießen. Wenn Du allerdings Unternehmer etc. bist, kann Dir das auch zu Lasten ausgelegt werden, denn Dich trifft eine besondere Sorgfalltspflicht für den Fall, dass Dich z.B. amtliche Schreiben zuverlässig erreichen können.
Wenn Du also Privatkunde bist, und Dein Stromversorger kein Grundversorger in Deiner Region ist, gehe ich davon aus, dass Du der Preiserhöhung wirksam auch noch heute widersprechen kannst (Du wurdest ja nicht wirksam über Dein Widerspruchsrecht aufgeklärt) und damit Geld zurück bekommst. Das wäre natürlich ideal für Dich.