Beide Begriffe werden synonym verwendet. Da die erste juristische Prüfung auch einen universitären Teil beinhaltet, ist sie kein reines Staatsexamen und wird deshalb meist auch nicht als solches bezeichnet. Das Studium der Rechtswissenschaft wird dann mit dem zweiten Staatsexamen (sog. Assessorexamen) abgeschlossen.
§ 259 Abs. 1 StGB
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Aber: § 90 BGB
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
Eine Garantie kann von einem Hersteller freiwillig übernommen und demnach auch frei gestaltet werden. Ob der Kunde die Transportkosten zu tragen hat, ergibt sich aus den Garantiebedingungen, nicht aus dem BGB.
Wann hast du die Angel denn gekauft? Sind noch keine 6 Monate seit dem Kauf vergangen, könnte man das Problem über die gesetzliche Gewährleistung abwickeln und demnach hätte der Verkäufer die Transportkosten zu übernehmen.
§ 439 Abs. 2 BGB
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Im Fernabsatz können Verträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, sofern sie nicht unter § 312d Abs. 4 BGB fallen. Durch eine neue EU-Verbraucherrechterichtlinie zahlst du ab dem 13.06.2014 allerdings immer den Rückversand, d.h. die 40 Euro-Klausel entfällt.
Weitere Informationen findest du hier: http://www.e-recht24.de/artikel/widerrufsbelehrung/7702-onlineshops-neues-widerrufsrecht-2014.html
Sind sie dazu genötigt, die Schuldscheine für den kleineren Betrag zu verkaufen?
Nein, natürlich nicht. Der Gläubiger (G) kann seine Forderung nach § 398 BGB an einen Dritten (C) abtreten. Daduch wird C die neue Gläubigerin und der Anspruch von G gegen B erlischt. Wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner innerhalb der Verjährungsfrist wieder zahlungsfähig wird, ist G mit der Abtretung wahrscheinlich besser dran, da er wenigstens einen Teil des Geldes erhält.
Vertretbare Sachen sind nach § 91 BGB bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
Zum Unterschied zwischen Werkvertrag und Werklieferungsvertrag:
"Der Unterschied zwischen beiden Vertragsarten liegt im Wesentlichen darin, dass bei einem Werkvertrag der Unternehmer fremde Gegenstände verarbeitet, während er bei einem Werklieferungsvertrag die zur Verarbeitung erforderlichen Materialien auch liefert. Wesentlich für beide Arten von Werkverträgen ist, dass nach Beendigung der Arbeit der Auftragnehmer das Werk (bei einem Werklieferungsvertrag auch den Werkstoff) dem Auftraggeber zu übereignen hat. Bei einem reinen Werkvertrag finden die Regelungen über den Kauf aus dem BGB Anwendung."
http://www.juraforum.de/lexikon/werklieferungsvertrag
2) Die Anfechtung muss dir gegenüber erklärt werden und ist an keine Form gebunden. Die Erklärung muss auch nicht das Wort "Anfechtung" enthalten, allerdings muss der Anfechtende deutlich machen, dass er an dem Rechtsgeschäft nicht mehr festhalten möchte. Ein Gericht hat damit erst einmal nichts zu tun.
3) Im Fall einer wirksamen Anfechtung könnte der Andere Schadens- oder Wertersatz verlangen. Dies wird hier allerdings nicht passieren, da die Frist nach § 121 Abs. 1 BGB verstrichen ist. Die Anfechtung muss "ohne schuldhaftes Zögern" erfolgen. Die Tatsache, dass der Preis einen Tag nach deiner Bestellung geändert wurde, hatten wir bei deiner ersten Frage bereits als Kenntnisnahme ausgelegt und fast sechs Wochen seit Erkennen des Fehlers (sofern es denn einer war) sind m.E. zu viel.
Lag der Rechnung kein Schreiben bei? So kann man nur raten, worauf dein Vertragspartner seine Forderung stützt und meiner Meinung nach reicht es nicht aus, jemandem eine neue Rechnung vor die Nase zu halten, ohne diese auch nur ansatzweise zu begründen.
Ein Rücktritt vom Versuch ist, wie der Name schon sagt, nur im Versuchsstadium möglich. Hier hat der Täter bereits alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls (die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache) verwirklicht und damit ist die Tat vollendet. Folglich kann er nicht strafbefreiend zurücktreten.
Über die vielen falschen Antworten hier bin ich ziemlich erstaunt.
Niemand ist verpflichtet, eine Ware nach dem Auspacken im Geschäft zu kaufen. Eine solche Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedigungen stellt nämlich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar (vgl. OLG Düsseldorf, Az. 6 U 45/00, §§ 307 Abs. 1 S. 1, 309 Nr. 5 BGB).
Wer also eine Verpackung öffnet und die Sache danach wieder ordungsgemäß und unbeschadet einpackt, wäre lediglich verpflichtet, den Klebestreifen zu bezahlen, mit dem die Packung verschlossen wird. Ein größerer Schaden wäre in diesem Fall schließlich nicht entstanden.
Sollte die Ware aufgrund einer beschädigten Verpackung nicht mehr zum Ursprungspreis verkauft werden können, muss der Kunde für die Differenz aufkommen. Kann die Sache gar nicht mehr verkauft werden (beispielsweise ein Lebensmittel), ist der volle Warenwert zu ersetzen.
Ansonsten kann jeder Kaufinteressent in Geschäften die Produkte auspacken und begutachten, denn er muss sich schließlich ansehen können, was er kaufen möchte. Solange alles wieder ohne Gebrauchsspuren verpackt wird, stellt das kein Problem dar und bedarf keineswegs der "Erlaubnis" eines Verkäufers.
Wie definierst du eine "öffentliche Hotline"?
Durch das Anfertigen solcher Aufnahmen begeht man eine sog. "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes", die in § 201 StGB geregelt ist. Die Tatsache, dass der Name des Gesprächspartners unkenntlich gemacht wird, spielt keine Rolle, da das nichtöffentlich gesprochene Wort trotzdem nicht mehr geschützt wäre. Zusätzlich ist bereits das Anfertigen solcher Aufnahmen rechtswidrig und nicht lediglich die Veröffentlichung. Folglich bedarf es der vorherigen Zustimmung des Gesprächspartners, andernfalls ist die Aufzeichnung rechtswidrig.
Ja klar, Geschäfte mit Minderjährigen sind null und nichtig, aber dann ist doch der Tatbestand des Betruges erfüllt?
Kaufverträge mit beschränkt Geschäftsfähigen sind erst einmal schwebend unwirksam. Wenn der Minderjährige ordnungsgemäß erfüllt, entsteht dir kein Vermögensschaden und es fehlt zusätzlich an der rechtswidrigen Bereicherungsabsicht. Demzufolge liegt auch kein Betrug vor.
Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden kann (Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 ff.). Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.). Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - aaO; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f.) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
Wer suchet, der findet.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c816b5a1055a3e69cd421614c485b23d&nr=51637&pos=0&anz=1
Wenn die Benachrichtigungskarte ins Haus flattert, verlangt der Zoll prinzipiell immer eine Rechnung, selbst wenn die Option "Geschenk" auf dem Adressaufkleber angekreuzt ist. Wenn der Warenwert unter 45 Euro liegt und die Sendung von einer Privatperson an eine Privatperson geht, werden keine Abgaben erhoben.
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/Aussertarifliche-Zollbefreiung/Privatsendungen/privatsendungen_node.html
Weißt du, ob sich im Paket eine Grußkarte o.ä. befindet, das beweist, dass es sich um ein Geschenk handelt? Ansonsten würde ich einfach zum Zollamt fahren und den Beamten schlichtweg sagen, dass es sich um eine Geschenksendung handelt und es dafür nun einmal keine Rechnung gibt.
1) Meiner Meinung nach ja. Wie du bereits richtig festgestellt hast, muss das Rechtsgeschäft ohne schuldhaftes Zögern angefochten werden und zwei Wochen reichen dafür in meinen Augen aus, wenn der Preis einen Tag nach deiner Bestellung geändert wurde.
2) Die Anfechtungsfrist beträgt ansonsten 10 Jahre, allerdings müsste der Verkäufer dann erst einmal beweisen, dass er nicht schon vorher Kenntnis erlangt hat und das sollte nicht möglich sein, wenn eine "angemessene" Anfechtungsfrist verstrichen ist. Das ist jedenfalls meine persönliche Meinung.
3) Schadensersatzpflichtig ist gem. § 122 stets der Anfechtende. Durch das Benutzen der Artikel hast du schließlich keine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt und ansonsten erschließt sich mir keine weitere Norm, aus der sich ein Schadensersatz deinerseits ergeben könnte.
Die USK-Freigaben regeln, an welche Altersgruppen die Spiele verkauft werden dürfen. Wer diese letztendlich spielt, kann vom Gesetzgeber nicht geprüft werden und wenn die Eltern das ihren minderjährigen Kindern erlauben, stellt das kein Problem dar.
Wenn es wirklich ein technischer Fehler ist, hast du keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gerätes zum "falschen" Preis.
Mit deiner Bestellung unterbreitest du dem Verkäufer ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, welches entweder angenommen oder abgelehnt werden kann. Eine Bestellbestätigung würde ebenfalls noch keinen Kaufvertrag darstellen, sondern zeigt dir lediglich an, dass dein Angebot empfangen wurde. Erst mit dem Versand einer Auftragsbestätigung oder der Ware kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande und das wird eher nicht passieren, falls ein falscher Preis angezeigt wurde.
Person A, die vermutlich du bist, sollte sich nach einem Rechtsanwalt umsehen. Falls die Vorladung von der Polizei kam, kann man diese getrost ignorieren oder vorher absagen; um alles andere wird sich ein RA kümmern.
Im Postverkehr werden ab einem Warenwert von 150 Euro Zollgebühren sowie die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Ansonsten können ggf. Anfahrtskosten für dich entstehen, wenn die Sendung falsch deklariert wurde und du sie eigenhändig beim Zollamt abholen musst, das nicht immer das nächstgelegene in deiner Umgebung sein muss.
Im Garantie- oder Gewährleistungsfall wird es übrigens schwierig, wenn nicht unmöglich, das Gerät vom Hersteller reparieren oder austauschen zu lassen, also würde ich mir das gut überlegen.
Was genau heißt denn "es jemandem am Telefon sagen"? Habt ihr einen Kaufvertrag geschlossen (d.h. hat der Andere dein Angebot ausdrücklich oder konkuldent angenommen) oder hast du der Person einfach nur von der Kaufsache erzählt?
Dass ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde, ist im Zweifel ohne Zeugen oder eine Abschrift schwer zu beweisen und es steht Aussage gegen Aussage.
Prinzipiell haftet auch der Verkäufer für öffentliche Äußerungen des Herstellers. Wenn also ein Werbeversprechen absolut gar nicht eingehalten wurde, liegt ein Sachmangel nach § 434 I BGB vor. Das Problem scheint hier allerdings zu sein, dass sich das Ganze im Nachhinein schlecht beweisen lässt.