Eher Nein. Viele Unternehmen nutzen Facebook nur als Informationsplattform und stehen dort als Ansprechpartner bei Problemen zur Seite, Vertragsinhalte werden dort - allein wegen der Vertraulichkeit der Inhalte - jedoch meist nicht geregelt.

Grundsätzlich darf man auf dem gleiche Wege kündigen, wie man einen Vertrag auch geschlossen hat. Das wäre dann meist jedoch per Mail oder per Online-Formular.

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Strafbar ist das "Flitzen" allenfalls als Erregung öffentlichen Ärgernisses, dafür muss sich aber ein Beobachter ernstlich verletzt fühlen. "Flitzer" überschreiten diese Erheblichkeitsschwelle aber regelmäßig nicht und fallen daher meist nicht unter den Tatbestand des § 183a StGB.

Du machst dich aber schadensersatzpflichtig. Muss beispielsweise der Verein an den Verband eine Strafe zahlen, kann der Verein die Summe von dir zurückfordern.

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Die Chefin darf dir verbieten, das Piercing während der Arbeitszeit zu tragen, jedoch nicht, es überhaupt stechen zu lassen. Kündigung erst nach Abmahnung. 

Soweit die rechtliche Situation. Zum Abschluss noch ein gut gemeinter Rat: Nasenpiercings sehen extrem dämlich aus. Viele Grüße

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Wenn man eine Straftat begeht, meldet sich bei einem der Staatsanwalt. Das macht er aber per Post, nicht per Pop-Up-Fenster ;)

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Sind halt Klischees. So wie dass Soziologen "containern" gehen, Philosophiestudenten am 1. Mai in Hamburg Steine werfen, Physikstudenten noch nie eine Freundin hatten und Sportstudenten nur am saufen sind....

Vermutlich ist bei einigen Vorurteilen was dran, sonst gäbe es sie nicht. Bei mir an der Uni (studiere Jura) gibt es schon einige Schnösel (einer hat mal in der Pause eines Blockkurses ne Zigarre geraucht) aber auch viele "normale".

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Ist es möglich eine Schenkung rückgängig machen?

Vor 6 Jahren bin ich mit meinen Eltern in die Nähe einer Bekannten (nicht verwandt) gezogen, nachdem sie uns nach langem Drängen ihrerseits ein Haus gekauft und übertragen hat. Besagte ist alleinstehend und hat auch keine näheren Verwandten, ist allerdings gehbehindert. Die Übertragung war mit keinerlei Pflichten oder Bedingungen verbunden, jedoch haben wir in diesen 6 Jahren uns um die Bekannte gekümmert, z.B ihren Garten gemacht,kleinere Dinge repariert, ihr täglich Essen vorbeigebracht oder ihr bei den Vorbereitungen zu Feiern geholfen. Ebenfalls kommt sie einmal die Woche zu uns zum Mittag bis Abendbrot,meine Mutter nimmt sie mit zum Einkaufen und sämtliche Feiertage verbringt sie ebenfalls bei uns. Nun sind meine Eltern nicht mehr die jüngsten und würden gerne mit mir wieder zurückziehen, da hier wenig Ärzte sind,die Infrastruktur für ihre Bedürfnisse nicht ausreichend genug ist (weite Laufzeiten,Gehbehinderung) und mein Vater die Landessprache nicht spricht. Sie würden gerne in der Nähe ihrer anderen Kinder sein,falls mal etwas passieren sollte. Nun meint meine Mutter aber,dass wir das Geld des Hauses der Bekannten beim Verkauf zurückzahlen müssen, da sie sonst die Schenkung rückgängig machen könnte mit der Begründung,dass wir keine Dankbarkeit gezeigt haben. Da wir jedoch nicht sehr viel Geld haben und ein Umzug über diese Entfernung sehr teuer ist,könnte es diesen unmöglich machen.

Geht das so einfach?

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Da müsste schon eine schwere Verfehlung eurerseits vorliegen, die ich im Verkauf allein nicht sehe. Die Bekannte könnte die Schenkung nicht einfach so widerrufen.

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Du selbst, sofern du nicht eine Versicherung abgeschlossen hast, die dafür haftet. 

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Gehe nicht zur Vorladung, sondern such dir einen Anwalt. Der wird dir alles weitere Erklären.

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Sofern du es mit einem Gebrauchtwagenhändler zu tun hast, ist ein Gewährleistungsauschluss ("gekauft wie gesehen") schlicht und einfach unwirksam.

Wenn du das Auto von einem Privatmann gekauft hast, ist die Sache schon ein wenig komplizierter. Dann haftet der Verkäufer nämlich nur für Mängel, die bei zumutbarer Begutachtung durch den Käufer nicht auffallen konnten. Das würde ich bei den von dir beschriebenen Mängeln durchaus bejahen.

Dir steht die Möglichkeit offen, Nachbesserung zu verlangen oder nach Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten, ggf. Schadensersatz zu fordern. Halte jedoch besser Rücksprache mit einem Anwalt.

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Um ganz sicher zu gehen, kannst du deine Fälschung ja in schwarz-weiß, also als Kopie anfertigen: Bei einer offensichtlichen Kopie ist der Aussteller nämlich nicht erkennbar, sodass es sich nicht um eine Urkunde im rechtlichen Sinne handelt. Dann kann man auch nicht mehr von Urkundenfälschung sprechen. Funktioniert übrigens auch mit Ausweispapieren, wenn man mal in eine Disko will...

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Da der Diebstahl durch das Verlassen der Verkaufsräume schon vollendet ist, kommt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch durch das Zurückbringen/ Bezahlen der Bilder nicht in Betracht. Nur aus "Gnade" könnte der Ladeninhaber von einem Strafantrag absehen, sodass die Tat nicht weiter verfolgt wird.

Aber mal ehrlich: Da passieren ständig Fehldrucke, sodass längst nicht alle Fotos bezahlt werden. Wahrscheinlich wird es keiner merken und dich auf den Videos der Überwachungskamera auch niemand identifizieren können. Ich würde an deiner Stelle nichts machen und warten, bis Gras über die Sache gewachsen ist.

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Als Strafverteidiger verteidigt man nicht die Tat und die Ansichten des Angeklagten, sondern man verteidigt nicht weniger als den rechtsstaatlichen Grundsatz, dass jeder einen fairen Prozess bekommt. Nur wem eine Tat zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, wird auch verurteilt. Wenn noch offene Fragen im Raum stehen ist es die Pflicht des Verteidigers, den Finger in die Wunde zu legen. Somit kommt Strafverteidigern eine wichtige Rolle im Rechtsstaat zu.

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Hier liegt keine Körperverletzung vor, weil beim Passivrauchen im Freien die nötige Erheblichkeitsschwelle nicht einmal annähernd berührt wird. Wäre das so, dann hättest du dich ebenfalls strafbar gemacht - nämlich dadurch, dass du mit dem Kind nicht unverzüglich den Ort verlassen hast.

Sollte dagegen jemand dem Kind direkt den Rauch ins Gesicht pusten, liegt eine Körperverletzung vor - dazu gibt es Rechtssprechung.

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Der 15-jährige hat sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (176 I StGB) strafbar gemacht. Klingt blöd, ist aber so - diese Strafrechtsnorm wird zurecht oft als undifferenziert kritisiert. 

In Betracht kommt eine Strafbarkeit der Mutter wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 I S. 1 Nr. 2 StGB. Ob der Ausschlusstatbestand in S. 2 greift, kann ich dir aus dem Stand nicht beantworten. Da die Handlung des Jungen strafrechtlich relevant ist, würde ich aber schätzen, dass er nicht greift.

Da außerdem eine rechtswidrige Haupttat des Jungen vorliegt, erscheint Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern durch Unterlassen einschlägig, Garantenstellung durch Erziehungspflicht.

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Sollte die Geschichte der Schülerin unwahr sein, macht sie sich strafbar. Aber warum sollte sie das tun? Sprich mit einem Anwalt.

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