Um eine beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung aufgrund meiner Schwerbehinderung zu erreichen, reichte mein Arb. Geber (=AG) dem Integrationsamt (=IA) seinen Antrag, zum Teil ungenau zum Teil verfälscht formuliert und trug die vorhandene Arbeitsmöglichkeiten nicht ein. Im Hintergrund stellte diese unkonkret und so dar, dass ich diese ausdrücklich ablehnte. Das IA verlangte schriftlich von meinem AG die konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu benennen, aber ohne die Antwort abzuwarten, gab seine Zustimmung zur Kündigung zu. Sogar verwendete § 91(4)SGB IX falsch. Der Antrag entsprach noch weder meinem Arbeitsvertrag, noch den Unternehmens- und Fürsorgepflichten meines AG´s. Kein Gericht prüfte diese Straftat und kein Gericht (Arbeit- und Verwaltungsgerichtsbarkeit !!!) bezog die Pflichten des SGB IX, wie AG-& IA Pflicht. Die Rechtsschutzvertretung folgte die Richterwünsche ! Bis heute wurde von keinem bekannt gegeben, welche Pflichte muss einbeziehen ! Aufgrund die postulationsfähigkeit, kann ich nicht zu BAG kommen, wo diese Pflichte sind schon einbezogen. Dafür sind z. B. etliche Urteile zum Arbeitgeberpflicht wie §§ 81(4),84(2). BAG wiest eindeutig zur behinderungsgerechten Arbeit hin und nicht zur Arbeitsmöglichkeiten.
Aufgrund der o. gen. Tatsache sind die Akten & Urteile öffentlich unmittelbare Falschbeurkundung (§§ 3, 11(1)2a, 263, 268,348 StGB). Ich machte beim Staatsanwaltschaft Traunstein Anzeige gegen unbekannten wegen unmittelbare Falschbeurkundungskette. Ich beantragte die Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines RA´s. Gem. § 417 ZPO hätten die Amtsträger begründen müssen, warum wurde die Pflichte des SGB IX nicht einbezogen. Ich wurde behandelt, wäre ich nicht Schwerbehindert, sondern eine normale Person. Seit 2005 entstand dann durch falsche Prozessführungen eine Untätigkeit in meinem schwerbehinderten Fall. Keine merkte diese enorme, kollektive Straftat.
Der vorsätzlich falsch gefertigte, dann eingereichte Kündigungszusageantrag ist gem. § 123 BGB arglistige Täuschung. Die Unterstützung ist auch Straftat.
Ich beantragte in 2011 die Nichtigkeit gem. §40(5) SGB X aufgrund §§ 17,40(1), 44 SGB X. Das IA gab keinen anfechtbaren bescheid aus. Dann reichte ich Untätigkeitsklage ein. Im Hintergrund erfuhr ich, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid Zustimmung zur Kündigung rechtsmäßig fand, aber verständigte mich nicht.
Genau der gleiche Spruchkopf machte diese Feststellung die die Pflichte des SGB IX nicht einbezog.
Es passierte auch, dass durch einen anderen Rechtsschutz mein RA vor BAG in 2007 zurücktrat, ohne mich zu fragen. Ich kann Bayern einfach nicht verlassen ! Wenn ja, schreiben Sie bitte wie.
In meinem Fall wäre auch die Lösung:
Wer ist verpflichtet den Kündigungszusageantrag gem. Arbeitgeber- und seine SGB IX Pflichten zu kontrollieren & einen Bescheid oder Prüfungsergebnis erstellen.
Wer ist verpflichtet die Tätigkeit des IA´s gem. SGB IX & SGB X Pflichten zu kontrollieren. Welche Pflichten hat dieses Amt einbezogen, welche nicht.