Zuständiges Gericht ist in diesem Fall das Arbeitsgericht. Von einer Anzeige wegen Betrug würde ich erst einmal absehen.

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Ist das Kindchen noch so klein, kann es doch schon Bote sein.

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451,-- Euro brutto, netto bleiben dann 357,-- €.

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Die 6-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 SGB II bei zu hohen Kosten für Unterkunft und Heizung gilt immer noch. Was hat das mit dem Unterhalt zu tun?

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Ja, auch die Körperverletzung ist zu prüfen. Das kann knapp mit einem Satz geschehen. Das Ergebnis ist dann im Rahmen der Konkurrenzlehre zu bewerten.

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Es gelten die allgemeinen Bemessungsgrenzen, z.B. in der Rentenversicherung 6.200,-- € und in der Krankenversicherung 4.237,50 €. Ich gehe mal davon aus dass Sie das Rentenalter für die Altersrente noch nicht erreicht haben.

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Ist es Rechtens, dass ich für das Jobcenter eine BetriebsWirtschaftlicheAuswertung (BWA) erstellen muss ?

Guten Tag liebe Ratgeber/innen,

im Juni 2015 habe ich ein Kleingewerbe angemeldet. Von Juni bis Ende November 2015 habe ich nicht mehr als 900 € verdient, ohne große Ausgaben getätigt zu haben. Seit November 2015 wurden keine Einnahmen bzw überhaupt jegliche Anstrengungen, um Einnahmen zu generieren unternommen. Ab Anfang 2016 bin ich über das Jobcenter hilfebedürftig. Nach einem Kurs vom Jobcenter, haben wir gemeinsam besprochen dass ich das Gewerbe wieder "aufnehme/aktiv betreibe" (es war nie abgemeldet) und ich mich so Stück für Stück aus der Hilfsbedürftigkeit rausarbeite. Seit Wochen wurden meine Termine beim Team "Selbständige" abgesagt und verschoben. Anträge werden spät geprüft und wegen 1 fehlenden Kreuz mehrere Wochen liegen gelassen. Jetzt wurde ich aus der Leistungsabteilung "rausgeschmissen" und erhalte weder mein normales Geld für den Lebensunterhalt noch Geld von dem Selbständigen Team. Heute war ich in der Leistungsabteilung und da habe ich meine Situation geschildert: Kein Geld auf Konto, Strom/Gas, Miete, etc. kann nicht abgebucht werden. Die Sachbearbeiterin sagte mir nur: Warum das Gewerbe noch angemeldet ist, vorher brauchen wir eine Gewerbeabmeldung oder sie reichen eine BWA (=BetriebsWirtschaftliche Auswertung) ein über die Einnahmen/Ausgaben aus dem letzten Jahr. (Auf einmal fällt denen auf, dass das Gewerbe noch nicht abgemeldet ist ?)

Fazit: Ich habe Sozialleistungen bekommen und aufgrund dessen habe ich keine Einnahmen im Gewerbe generiert. Jetzt möchte ich mit Unterstützung vom Jobcenter das Gewerbe aktiv betreiben und die Dame fragt mich nach der BWA.

Wie stelle ich diese auf ? Nur von Juni bis Dez. '15 oder bis heute'16 ?

Was kann ich unternehmen damit ich schnellstmöglich Unterstützung bekomme ? Miete, Essen, etc. ist alles nicht möglich.

Ist es für das JC überhaupt Rechtens, nach meiner BWA zu fragen? Obwohl ich ausdrücklich erklärt habe, dass ich 0 € auf dem Konto habe und nächste Woche quasi sterben könnte ?

Macht es Sinn, einen Anwalt für Sozialrecht einzuschalten (Beratungsschein) ?

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Ohne Einnahmen ist die BWA doch schnell ausgefüllt.

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Vermutlich geht es um die Vorauszahlung. Nebenkosten fallen nur für den tatsächlichen Verbrauch an. Bei drei Personen ist der Verbrauch höher als bei zwei Personen, z.B. beim Wasser oder beim Müll.

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Die Verjährungszeit beträgt drei Jahre.

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Ich finde den Paragraphen nicht?

Hallo liebe Leute.. ich bin hier gerade dabei einen Fall zu lösen, zu dem ich aber keine richtigen Paragraphen finde bzw nicht weiß, wo sie genau im BGB stehen .. ich blättere mich hier noch zu tode-.- wäre sehr lieb, wenn ihr mir helfen würdet... danke Frau F ist Inhaberin der Gaststätte „Komaklause“ in Emden. Sie gestattet dem Automatenaufsteller A, dort einen Geldspielautomaten aufzustellen. Als Gegenleistung vereinbart sie mit A mündlich und ohne weitere Regelungen die Hälfte der Einspielergebnisse. Nachdem dies drei Jahre so praktiziert wurde, kauft sich F Anfang Januar 2014 einen eigenen Geldspielautomaten und fordert A auf, seinen Automaten sofort abzuholen. A weigert sich und führt aus, dass F mindestens eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten müsse. F ist dagegen der Meinung, eine solche Frist sei nicht vereinbart worden. Außerdem hat sie von Studenten, die in ihrer Gaststätte regelmäßig ihren Stammtisch abhalten, gehört, dass der Automatenaufstellvertrag im Gesetz gar nicht geregelt sei. Deshalb fühlt sie sich hieran auch nicht gebunden und entfernt den Automaten des A eigenmächtig am 1. Februar 2014. A ist hiermit nicht einverstanden und verlangt von F Anfang April 2014 Schadensersatz in Höhe von 500 Euro. Das ist die Summe, die der Automat bis Anfang April 2014 nachweislich abzüglich der an F zu entrichtenden Vergütung eingespielt hätte. F meint, sie müsse wegen eines Vertrages, der im Gesetz gar nicht geregelt sei, keinen Schadensersatz leisten. Wer hat Recht? (Nach LG Köln, NJW 1972, 2127)

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Es könnte auch ein Pachtvertrag vorliegen, dann bestimmt sich die Kündigungsfrist nach § 584 BGB.

Sowohl Mietvertrag als auch Pachtvertrag können mündlich vereinbart werden.

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Für den Arbeitgeber sind Sie eine sogenannte "Karteileiche". Solange Sie nicht wieder arbeiten gehen, braucht der Arbeitgeber nicht zu zahlen.

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Man sollte ganz locker bleiben und dann die Fragen der Richter beantworten. Beim Sozialgericht herrscht eine lockere, familiäre Atmosphäre. Da braucht man keine Angst zu haben.

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Bei einer dringenden Notlage kann das Eilverfahren sofort beantragt werden. Dabei ist das eigentliche Begehren zu begründen und auch die Notlage, sprich der Mangel an Geld. Dies sollte mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht werden. Einen Anwalt braucht man nicht.

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Ich kann Dich nur ermutigen. Man muss kein Draufgänger sein, um die beiden Staatsexamen zu bestehen.

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Einen Mahnbescheid beantragen ist der sicherste Weg.

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Das Formular muss vollständig ausgefüllt werden.

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