Ist auf jeden Fall nicht falsch, früh damit anzufangen, sich einzulesen, grade auch wenn das Interesse besteht. Hab mir auch so mit 16/17 schon einschlägige Literatur meiner Eltern durchgelesen. Kann dir keine Einführungsbücher empfehlen, weil ich selbst nie eines in der Hand gehabt habe, aber es gibt sicher genügend Rezensionen in einschlägigen Fachzeitschriften, die dir bei der Auswahl helfen können. Schwierig ist natürlich wie allgemein gehalten es sein sollte. Weil viele Freunde von mir haben in ihren Studien Rechtswissenschaften als Randthema in einer Lehrveranstaltung mal bearbeitet und da bekommt man noch nicht so eine richtige Vorstellung davon finde ich. Würde daher eher zu einführender Studienliteratur raten. Auch Urteile durchzulesen, könnte dir einen ersten Eindruck verschaffen.
Das heißt Minderjährige dürfen nur Rechtsgeschäfte abschließen, die ihnen ausschließlich zum Vorteil gereichen. Dies ist zumeist bei Schenkungen der Fall, gilt aber nicht generell, weil bspw ein Haustier mit Mehrkosten verbunden ist und daher das Kriterium des ausschließlichen Vorteils nicht mehr gegeben ist.
Verstehe die Frage nicht ganz. Vielleicht hast du auch einen falschen Eindruck vom deutschen Rechtssystem, wenn du bspw amerikanische Serien wie Suits im Kopf hast, wo die Tätigkeit als Anwalt eher wie die eines Pokerspielers dargestellt wird, der irgendwelche Bluffs bemüht oder sich regelmäßig selbst strafbar macht, um für seine Mandanten das beste Ergebnis zu erzielen.
Von Nichtunternehmern kann grundsätzlich nicht erwartet werden, dass sie – ohne vorherige Ankündigung der Zustellzeit – abnahmebereit sind. Dies auch nicht zu jenen Tageszeiten, in denen üblicherweise zugestellt wird. Dies gilt nicht nur für außerhäusliche Berufstätige. Für niemanden besteht eine zeitliche Aufenthaltspflicht oder Obliegenheit an seinem Wohnsitz. Dies würde die zeitliche u örtliche Dispositionsfreiheit der Person unzulässigerweise einschränken. Bei Nichtanwesenheit zum Zeitpunkt des Zustellungsversuches kommt daher ein Nichtunternehmer grundsätzlich nicht in Gläubigerverzug, er hätte denn aufgrund der Vereinbarung oder besonderer Vorschriften anwesend sein müssen.
Es geht da um den absolut untauglichen Versuch. In meiner Vorlesung damals wurde das Beispiel gebracht, dass A, der den B töten will, diesen verflucht. Da es keine Flüche gibt, ist es denkunmöglich, dass eine ausgesprochene Verfluchung zum Tod des B führt, damit ein absolut untauglicher Versuch und damit straflos.
Grundsätzlich ist ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag genauso gültig wie ein schriftlicher. Sobald aber Differenzen zum Arbeitgeber bestehen, kann das Probleme bereiten, weil du vor allem am Anfang noch keine Nachweise bezüglich des Arbeitsverhältnisses hast, wenn er dich zB noch nicht angemeldet und dir noch nicht den ersten Lohn gezahlt hat. Auch die Details des Arbeitsvertrages und was für Arbeiten davon umfasst sind, könnten später zu Streit führen.
Ich fasse mal kurz zusammen: Deine Tochter hat in ihrem Namen einen Vertrag mit Telekom über MagentaXL geschlossen, sie hat sich weder auf eine Vollmacht berufen, noch wurde ihr eine solche erteilt. Das Rechtsgeschäft ist damit absolut gültig. Deine Tochter ist die Vertragspartnerin, nur sie kann den Vertrag kündigen, etwa wenn ein vertragliches Kündigungsrecht vereinbart wurde. Sonst kann natürlich auch aus wichtigem Grund gekündigt werden, aber ein solcher müsste erstmal vorliegen. Das Geld für die vergangenen Monate könnt ihr natürlich nicht zurückfordern.
Das Krankengeld wird gem § 138 ASVG ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit für bis zu 26 Wochen ausgezahlt. Bestand in den letzten 12 Monaten für mindestens 6 Monate eine Krankenversicherung, dann verlängert sich dieser Anspruch auf 52 Wochen. Dir stünden 50% der Bemessungsgrundlage (§ 125 ASVG), ab dem 41. Tag 60% zu. Bei schuldhafter Beteiligung an einem Raufhandel oder bei Folge der Krankheit aufgrund von Trunkenheit oder Suchtmittelmissbrauchs wird dir der Anspruch gem § 142 ASVG versagt. Wenn du ein Arbeitsverhältnis hättest, hättest du zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem § 8 AngG bzw § 2 EFZG für 10 Wochen im vollen und für 4 weitere Wochen im halben Ausmaß. Während dieser Zeit würde der Krankengeldanspruch gem § 143 ASVG ruhen bzw teilweise ruhen.
Klar wäre das im Falle einer Notwehrsituation erlaubt. Drohungen sind da das aller gelindeste Mittel, also wenn es funktioniert, ist super. Wenn das nicht ausreicht und er dich trotzdem angreift oder im Begriff ist, dich anzugreifen, dürftest du ihn natürlich auch mit dem Messer verletzen.
Kommt auf seine Ambitionen an. Würde nicht notwendiger Weise auf eine verrufene Uni gehen, von der man sagt, dass einem die Noten nachgeworfen werden. Andererseits gibt es in Jura eh die Staatsexamina, die immerhin großteils staatlich sind.
§ 5 Abs 5 ZDG: „Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden“
Es scheint also für die Jagdausübung unter Umständen Ausnahmen geben. Zuständig ist die Landespolizeidirektion deines Bundeslandes, wo du den Antrag stellen musst. Würde im Vorfeld mal nachfragen, ob bei dir ein begründeter Fall für eine Ausnahme vorliegt. Ansonsten ist die einzige Möglichkeit, die dir bleibt, deine Zivildiensterklärung zu Widderufen und zum Bundesheer zu gehen, wenn du keine 15 Jahre zuwarten willst.
Würde auf 120 tippen, ist aber natürlich spekulativ. Weniger als 115 werden es aber wohl nicht sein.
Nein, AGBs müssen dir nur auf Anfrage ausgehändigt werden. Du musst ihnen auch nicht ausdrücklich zustimmen. Dein Vertragspartner hat im Vertrag eindeutig ein Angebot gemacht, die AGB dem Vertrag zugrunde zu legen und du hast die AGB durch Unterschreiben des Vertrages konkludent akzeptiert, also das Angebot angenommen. Es hätte auch genügt, wenn im Geschäft die AGB gut erkennbar aufgehängt sind und du einen Vertrag abschließt, auch da stimmst du den AGB konkludent zu. Ob die AGB Geltung entfalten, bzw ob einige Klauseln unwirksam sind, ist wieder eine andere Frage, die auf die jeweiligen Klauseln ankommt.
Fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht. Für den Schaden musst du bzw deine Eltern oder eure Versicherung bezahlen, sofern euch die Frau in Anspruch nimmt.
Hm, das musst du natürlich selbst entscheiden.
Schwachsinn, der Anbieter der App kann nur dein Konto sperren und oder löschen. Sind ja nur Verstöße gegen AGB, nicht gegen geltendes Recht.
Also ich bin selbst auch Vorsorgebevollmächtigter eines Verwandten. Dass du sie 5 Jahre gepflegt hast, ehrt dich, aber wenn man selbst nebenher noch Arbeit hat, kann man diese Zeit vielleicht nicht aufbringen und wenn es medizinisch erforderlich ist, kann ich sehr gut verstehen, dass es keine andere Möglichkeit gibt. Man muss auch bedenken, dass eine 24-Stundenhilfe, die vielleicht noch die einzige Alternative wäre, sehr viel kostet und das bei niedrigen Renten nicht leistbar ist. Also mein Verwandter ist zwar noch nicht im Heim, wenn es aber notwendig werden sollte, dann ist es halt so.
Ob du Garantie noch hast oder nicht ist irrelevant. Was du nämlich jedenfalls hast, ist ein Anspruch auf Gewährleistung, wegen des Sachmangels. Also primär gerichtet auf Austausch oder Verbesserung (du kannst prinzipiell eines davon wählen, außer eines davon ist für den Händler mit deutlich mehr Aufwand verbunden) und sekundär auf Preisminderung und Vertragsauflösung, diese beiden Ansprüche aber nur, wenn der Händler die deine primären Ansprüche verweigert. Anspruch auf Gewährleistung hast 2 Jahre lang ab Kauf. In den ersten 12 Monaten gilt die Vermutung, dass hervorgetretene Sachmängel bereits beim Kauf vorlagen, danach trifft dich die Beweislast, also besser jetzt noch vor Oktober den Anspruch geltend machen.
Das ist definitiv kein Fall von unterlassener Hilfeleistung. Habe mir extra nochmal den Kommentar des österreichischen StGB dazu durchgelesen. Es muss einen plötzlichen Unglücksfall geben. In Betracht kommen nicht nur Verkehrs-, Arbeits- oder Freizeitunfälle, sondern auch akute (vor allem anfallsartige) körperliche Störungen (Kreislaufkollaps, Herzinfarkt, Schlaganfall bzw epileptischer Anfall) oder ein rauschbedingter Zusammenbruch bzw Bewusstseinsverlust. Allgemeine Krankheits- oder Schwächezustände sowie fortschreitendes Siechtum stellen hingegen keine Unglücksfälle dar.
Außerdem braucht es zeitliche und räumliche Nähe.
Auf die restlichen Tatbestandsmerkmale gehe ich mal nicht ein, weil das glaube ich in diesem Fall die interessantesten sind.
Warum wurde eigentlich nicht die Rettung angerufen? Das wäre aus meiner Sicht das Naheliegendste gewesen
Du kannst sehr froh sein, wenn er dich nicht anzeigt, du erfüllst nämlich ziemlich sicher den Tatbestand des Betruges, weil du im jeden Preis den Eindruck erwecken wolltest, dass du ein iPhone verkaufst und dann beiläufig, nachdem du alle möglichen Angaben zum iPhone gemacht hast, erwähnst dass du ohne Gerät verkaufst. Auch dass du 250€ für eine leere Verpackung wolltest, erweckt bei Interessenten den Eindruck, du möchtest ein iPhone verkaufen, weil die Verpackung selbst niemals so viel wert ist. Alles in allem ein glasklarer Betrug mit Bereicherungsvorsatz und Täuschungsabsicht. Du kannst froh sein, wenn er dich nicht anzeigt, dass auch er jetzt eine Straftat begangen hat (Erpressung, weil Anzeige Drohung mit Anzeige zwar an sich nicht rechtswidrig, aber aufgrund der Zweck-Mittel-Relation auf Anzeige bei einer Zahlung von 20€ zu verzichten, ist der Tatbestand gem § 253 Abs 2 StGB verwirklicht, sofern er nicht einfach nur seine Versandkosten von dir zurückgefordert hat) tut auch nichts zur Sache, das macht deine Tat nicht besser.