Wer ist F?
Wenn C weiß, dass sich Gift in den Keksen befindet handelt er mit Vorsatz. Folglich scheidet (in 99,9% der Fälle) eine mittelbare Täterschaft aus, da kein Strafbarkeitsdefizit vorliegt.
Wer ist F?
Wenn C weiß, dass sich Gift in den Keksen befindet handelt er mit Vorsatz. Folglich scheidet (in 99,9% der Fälle) eine mittelbare Täterschaft aus, da kein Strafbarkeitsdefizit vorliegt.
Letztendlich ist es hin oder her nur eine Frage, was man vor Gericht beweisen kann. In dem Fall muss sie beweisen, dass ein Vertrag zustande kam.
Nur nicht einschüchtern lassen! Ich habe bisher keine Demo gesehen, bei der die Nazis nicht maßlos in der Minderheit waren und sich hinter den Polizisten verstecken mussten!
Pacta sunt servanda
Das sollte wirklich JEDER Anwalt können! (und wird es idR auch!)
Die Widerrufsfrist beginnt allgemein gemäß § 355 II 1 BGB 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung mitgeteilt wird, bzw. einen Monat, wenn sich nach § 355 II 3 BGB später zugeht.
Bei Fernabsatzverträgen (Bestellungen im Internet) gemäß §§ 312 b, 312 d II BGB muss zusätzlich zur oben genannten Widerrufsbelehrung die Ware beim Empfänger eingegangen sein.
Insofern ist für den Fristbeginn des Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften der Eingang der Ware unerheblich!
Der Fristbeginn richtet sich generell nach § 187 BGB. Hier ist es jedoch streitig ob die Frist im Widerrufsrecht nach Abs. 1, also mit tatsächlichem Eingang der Ware, oder nach Abs. 2, einen Tag später zu Laufen beginnt.
Auf jeden Fall richtet sich das Fristende nach § 188 I BGB und zwar mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
Geht man nun von dem schlechteren Fall (Fristbeginn nach § 187 I) aus, dem das LG Braunschweig bspw. folgte, beginnt die Frist am 01.04.2013 und endet am 14.04.2013 um 24:00.
Für die Fristwahrung ist jedoch das rechtzeitige Abschicken der Ware ausreichend, § 355 I 2 BGB.
Das ist definitiv eine Frage die du deinem Fachanwalt stellen solltest! Und insbesondere jeglichen Kontakt und Kommunikation mit der Polizei verwehren!
Das Problem ist nicht, dass du den Mangel nicht rechtzeitig mitgeteilt hast, sondern vielmehr, dass du evtl. nicht beweisen kannst, dass du den Mangel nicht zu vertreten hast.
Die sofortige Rügepflicht findet nur beim beiderseitigen Handelskauf Anwendung, § 377 HGB.
Nach dem Strafgesetzbuch ist es gemäß § 307 sogar verboten eine Atombombe zu zünden! Also aufgepasst!
Ganz im Gegenteil! Selbst eine Beihilfe oder Anstiftung zum Selbstmord sind nicht strafbewährt. Demnach besteht erst recht keine Einstandspflicht!
Etwas anderes kann sich für Ärzte in Kliniken für Suizidgefährdete Patienten ergeben (wurde aber letztes Jahr vom LG Gießen ebenfalls abgelehnt).
Zudem hat die Polizei eine Handlungspflicht, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt!
Das kannst du natürlich nicht! Die Voraussetzungen für die Zulassung zum ersten juristischen Staatsexamen kann man der jeweils landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung entnehmen. Hierbei wird in Rheinland-Pfalz bspw.
Insofern hat sich auch Deine "unzweideutige Formulierung" geklärt, da Du, um zum Examen zugelassen zu werden, auch Jura studiert haben musst!
Deine bereits erlangten akademischen Abschlüsse haben absolut keinen Einfluss auf die Zulassung zum Examen.
Im Übrigen zählt das erste juristische Staatsexamen zu den schwierigsten (akademischen) Prüfungen überhaupt. Es ist eine fatale Fehlvorstellung, dass Du ohne Studium und Repetitorium auch nur ansatzweise einen Punkt erlangen könntest!
Schon das bloße Herstellen einer unechten Urkunde, wie hier im Fall, stellt eine Straftat dar. Du kannst sie also ganz allein im dunklen Hinterzimmerchen herstellen ohne dass es jemand mitbekommt und du begehst eine strafbare Handlung.
Im Übrigen sorgen dumme Ausreden im Gegensatz zur ernsthaften Reue bei Strafverfolgungsbehörden nicht gerade für ein Wohlbehagen; und das völlig zu Recht!
An vielen Unis gibt es wie bereits erwähnt keinen NC, was bedeutet, dass ziemlich viele mit dem Jurastudium beginnen und viele wieder damit aufhören. Das liegt zum einen daran, dass sich viele etwas ganz anderes darunter vorstellen und zum anderen, dass es (insbesondere in der Examensphase) sehr anstrengend und kompliziert ist. Staatsanwalt kann man nur dann werden, wenn man mindestens 9 Punkte hat - was zwar relativ leicht klingt, aber wirklich nur wenige schaffen. Und diejenigen, die es schaffen gehen zum Teil in namhafte Kanzleien und verdienen weitaus mehr Geld. Als Staatsanwalt verdienst du zunächst nicht viel mehr als dein Klassenlehrer; das sollte dir auch bewusst sein!
Du kannst, wenn es deine Zeit und Ausdauer zulässt sogenannte FFA's (Fachspezifische Fremdsprachenausbildung) bsuchen, in denen man einige Semester lang zusätzlich in fremde Rechtssysteme einblicken kann. Spätestens dort wird einem bewusst, dass das amerikanische System keineswegs "cooler", sondern teilweise ganz großer "Bullshit" ist - Das aber nur am Rande. Am besten machst du dich schnell von dem Gedanken frei, dass es in den USA so läuft, wie bei John Grishams "Die Jury" und in Deutschland nicht wie bei Alexander Hold. Ich kann deswegen ein Praktikum am Amts- oder Landgericht nur wärmstens empfehlen.
Ein Studium in den USA ist mit enorm hohen Kosten verbunden! Allein die Studiengebühren betragen teilweise über 20.000$ bis 30.000$, da hier der Staat praktisch nichts übernimmt. Außerdem müsstest du dich zunächst um ein Visum kümmern, was auch mehr als unproblematisch ist.
So oder so aber erstmal viel Glück in der Schule und beim Abitur!
Ja du musst bezahlen, denn es besteht (noch) ein Anspruch iHv. 40€ gegen dich.
Als nächstes könnte ein Mahnbescheid im Briefkasten liegen und dann wird die Sache etwas ernster.
Klare Antwort: Ja du kannst dich je nach Gebrauch gemäß der §§ 246, 274, 281 StGB (Unterschlagung, Urkundenunterdrückung, Mißbrauch von Ausweispapieren) strafbar machen.
In keinem dieser Straftatbestände ist eine Mindeststrafe vorgesehen, was schonmal sehr gut ist. Für eine genaue Strafbemessung spielen allerdings noch viele weitere Faktoren eine wichtige Rolle. Es ist z.B. ein Unterschied, ob du als 15-Jähriger mit dem Personalausweis eines Freundes am Kiosk Bier kaufst, oder ob du mit einer Identitätstäuschung wohlmöglich einen Betrug begangen hast.
Wurdest du festgenommen? Hast du irgendwelche Aussagen ggü der Polizei gemacht?
Solltest du nicht über den zu verkaufenden Artikel in irgendeiner Weise täuschen. Sei es durch Verschweigen von Mängeln, oder von ganz offensichtlichem Schwindel; allerdings auch von "Behauptungen ins Blaue".
Kannst du (und solltest du) als "Privatverkäufer" einen Haftungsausschluss für Mängel vereinbaren.
Kann man unter gewissen Umständen die von dir gemachten Angaben als eine bestimmte Garantie auslegen. Demzufolge solltest du nochmals erwähnen, dass du keine Garantie übernimmst.
Jeder, der dir einredet, du müsstest eine EU-Richtlinie miteinbeziehen, sollte von dir in rechtlicher Hinsicht tunlichst gemieden werden!
Das Werben in Katalogen und Broschüren stellt überhaupt kein Angebot dar! Selbst das "Angebot der Woche" ist kein juristisches Angebot iSe zeitlich früheren Willenserklärung mit dem Inhalt einen Kaufvertrag abschließen zu wollen. Überdies könnte man seine Willenserklärung noch anfechten.
Wer etwas anderes behauptet, hat einfach keine Ahnung!
Normalerweise darf er das nicht, aber die Richter machen immer gerne eine Ausnahme zugunsten der asozialen Proleten, die diesen Job machen und kleine Jungs anpöbeln, die dann bei gutefrage.net rumweinen.
Ob Rabatt gewährt wird oder nicht liegt immer in den Händen des Verkäufers!
Ein zu erfüllender Kaufvertrag mit einer mangelhaften Sache kann aber bereits vor Gefahrübergang schon gemindert werden. Allerdings wird ein Kaufvertrag erst an der Kasse geschlossen und somit kommt diese Konstellation hier nicht in Betracht, denn der Verkäufer wird idR dir die Sache nicht verkaufen.
Allerdings könnte dir der Mangel auch erst nachdem du bezahlt hast aufgefallen sein. In diesem Fall hast du nämlich Anspruch auf die Mängelrechte.
Ein generelles 14-tägiges Widerrufsrecht gibt es gerade NICHT!, sondern nur dann, wenn es sich um einen sog. Fernabsatzvertrag nach § 312b BGB handelt und hierfür müsste zunächste ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB vorliegen! Kauft man hingegen von einer Privatperson besteht zunächst überhaupt kein Recht, sich von diesem Vertrag zu lösen!
"Du hast die Ware bezahlt, sie ist in deinem besitz, also ist sie auch dein Eigentum und du kannst damit machen was du möchtest. ausser sie beschädigen und all das"
Unfassbar wie man in einem Satz so viele Fehler einbauen kann! Es strotzt gerade nur so von dilettantischem Unvermögen! 1. Wer etwas bezahlt wird kein Besitzer! 2. Wer Besitz hat wird kein Eigentümer! 3. Wer Eigentum hat kann grds. damit machen was er möchte, auch beschädigen, zerstören und all das!
Wer diese Prinzipien nicht verstanden hat, sollte generell hier nichts mehr posten!