Z. B. gut beschrieben und für Laien verständlich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Geschlossene_Bauweise_%28Baurecht%29
Z. B. gut beschrieben und für Laien verständlich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Geschlossene_Bauweise_%28Baurecht%29
Zahlreiche unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen sind unter der Verkehrssicherungspflicht zusammengefasst, ein Verstoß dagegen stellt eine unerlaubte Handlung dar und berechtigt entsprechend den Grundsätzen der unerlaubten Handlung zu Ersatzansprüchen. Es trifft dich also die Verpflichtung, alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von Leib und Leben zu treffen.
Du musst als Eigentümer dafür Sorge tragen, dass die „Baustelle“ keine besonderen Gefahrenquellen enthält und dass vor allem Kinder vom Betreten der Baustelle abgehalten werden. Ein Schild »Eltern haften für ihre Kinder oder Privatgrundstück« nützt insoweit überhaupt nichts.
Du kommst deiner Verkehrssicherungspflicht nur nach, wenn du dich darum kümmerst, dass andere durch die vom Grundstück ausgehenden Gefahren nicht geschädigt werden.
Was heißt Grünland? Die Antwort auf die Frage, wo du eine Garage, oder gleich mehrere Garagen ohne Baugenehmigung errichten darfst, ist alles andere als einfach, denn die verschiedenen Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen, und auch in der konkreten Ausgestaltung unterscheiden teils wenige Kilometer über das Gelingen eines Bauvorhabens. Unerheblich für die Erteilung einer Genehmigung ist dabei die Bauform einer Garage, d. h. Fertiggaragen unterliegen denselben Gesetzen wie komplett gemauerte Garagen, und Anbaugaragen unterscheiden sich nicht von einer frei stehenden Garage. Falls du in Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen oder auch im Saarland lebst, ist das Errichten einer Garage ohne Baugenehmigung nicht möglich. Hier ist stets eine Genehmigung einzuholen. Wenn die Garage den baurechtlichen Rahmenbestimmungen entspricht (also allen rechtlichen Vorschriften), kann in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hingegen ohne Baugenehmigung mit dem Bauen begonnen werden. Besonders kompliziert wird das Bauen einer Garage ohne Baugenehmigung in den übrigen Bundesländern, denn hier richtet sich das geltende Recht nach der Grundfläche oder aber dem Rauminhalt der geplanten Garage. Es empfiehlt sich also, im Vorfeld stets bei der zuständigen Behörde anzufragen. Halte dafür die Pläne bereit.
Nicht jedes bebaute Gebiet liegt in einem Bebauungsplan. Zur Rechtslage bei Grenzeinrichtungen findest du auch hier Einiges:
http://www.starnberg.de/fileadmin/user_upload/starnberg/redakteure/Aktuelles/Rund_um_die_Gartengrenze.pdf
Weitere Informationen findest du hier: http://www.thueringen.de/th9/tlvermgeo/geoinformation/bodenmanagement/boris_th/ , eine Bodenrichtwert-Tabelle für Thüringen kannst du dort aufrufen. Lokale Bauämter geben auch i.d.R. kostenlose Auskünfte. Unter "Bodenrichtwert" bei wikipedia ist alles sehr verständlich beschrieben.
Enteignung sieht anders aus. Der Bedarf an Bauland scheint in eurem Dorf vorhanden zu sein. Das Baurecht ist beschlossen und man "bringt es auch nicht wieder weg". Hier zählt das Bedürfnis und das Wohl der Allgemeinheit, nicht eines Einzelnen. Tipp: Betrachtet doch diese nicht unerhebliche Wertsteigerung eures Obstgartens als Kapitalanlage.
es wäre doch interessant zu wissen, ob es sich bei dem geplanten anbau um eine haupthauserweiterung handelt oder um einen rückwärtigen anbau direkt an der grundstücksgrenze.
Gegen eine rechtswidrige Bebauung kann immer "vorgegangen" werden. Eine baurechtliche Prüfung kann der betroffene Nachbar beim Bauordnungsamt anstreben. Schriftlich oder telefonisch - das liegt im Ermessen der Behörde / des Mitarbeiters. Geltendes Recht ist von jedem Bauherren einzuhalten, auch wenn es sich um ein baugenehmigungsfreies Vorhaben handelt.
das trifft auch für dein Bauvorhaben zu: http://www.dach.de/services/dachlexikon/kostenvoranschlag/
BauNVO § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (GRZ)
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mit zurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
Für dein Vorhaben benötigst du eine Baugenehmigung!
Ein im Garten errichteter Spielturm für Kinder muss von den Nachbarn auch dann hingenommen werden, wenn dieser in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze steht. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. Ein Nachbar hatte hier geklagt, weil er sich von dem Spielturm gestört fühlte.
Die im Baurecht geltenden Abstandsregelungen gelten nur für Gebäude oder gebäudeähnliche Anlagen, nicht aber für Kinderspielgeräte, da diese keine Gebäude sind. Eventueller Kinderlärm ist üblich und vom Nachbarn hinzunehmen. Kinderspielgeräte müssen daher keine Abstandsregelungen einhalten.
Das war doch deine Frage, oder?
Hier findest du für deine Arbeit auch noch etwas sehr Verständliches und durchaus Richtiges beschrieben: http://www.heimhelden.de/fallen-bei-der-baugenehmigung Auch Werbe- und Lobbyvereine können durchaus fachgerechte, gut verständliche Infos für den Laien verfassen.
Das größere Problem sehe ich hier bei der Terrassenüberdachung direkt an der Grundstücksgrenze. Diese und auch die Erhöhung der Mauer müssen öffentlich rechtlich gesichert sein (Baulast, Baugenehmigung). Der Vermieter (Eigentümer) ist bei bauliche Maßnahmen doch wohl auch zu informieren! Regen und Dreck gibt es auch ohne Überdachung. Mit einem Rückbau der Überdachung ist zu rechnen, wenn hierfür keine Genehmigung oder schriftliche Zustimmung des Eigentümers erfolgte.
zu: wem gehört die Mauer? wurde schon alles gesagt. Mieter, Terrasse selbst überdacht, Einfrierung (Mauer) erhöhen direkt an der Grundstücksgrenze.... hier greift das Baurecht und die Zustimmung der Eigentümers und des Nachbarn. Terrassenüberdachungen (h = <2m) unmittelbar an der Grundstücksgrenze müssen rechtlich gesichert sein. Ich denke, das ist das größere Problem.
so könntest du verfahren: - gegen den Vorbescheid solltest du fristgemäß (nach Erhalt binnen eines Monats) in Widerspruch gehen. - nach Erhalt des Widerspruchsbescheides legst du /dein Anwalt (binnen 14 Tage) Klage ein. - Fachanwalt für Baurecht findest du bei Google.
Viel Glück !!!
Solltest du dich dafür entscheiden, Deinen Bauantrag nicht zurückzuziehen – eine Ablehnung erhalten, sollte Dich eventuell folgendes interessieren: Eine Gemeinde ist zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verpflichtet, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass eine Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen versagt, ohne dass diese Entscheidung rechtmäßig wäre. Ist dies der Fall, so kann gemäß § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB die Kommunalaufsichtsbehörde das gemeindliche Einvernehmen ersetzen. Zu beachten ist, dass es sich bei dem gemeindlichen Einvernehmen nicht um einen Verwaltungsakt handelt, da ihm die hierfür notwendige Außenwirkung fehlt. Demzufolge ist eine Entscheidung der Gemeinde über das gemeindliche Einvernehmen nicht mit einer Anfechtungsklage angreifbar. Ebenso wenig kann es mithilfe einer Leistungsklage erzwungen werden. Somit bleibt einem Antragsteller nur die Möglichkeit, gegen die Versagung einer Baugenehmigung aufgrund nicht erteiltem gemeindlichen Einvernehmen beim zuständigen Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde, Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung einzureichen. Gibt die zuständige Behörde dieser Klage statt, so wird das fehlende gemeindliche Einvernehmen durch dieses Urteil ersetzt. Dies hat zur Folge, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung erteilen muss [VerwG Schleswig, 31.08.2007, VG Schleswig 12 A 51/06]. Nun ist es allerdings auch so, dass die Gemeinde wiederum gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen darf. Ziehe Deinen Antrag zurück, lass Ihn entsprechend überarbeiten und beantrage neu (ggf. hast du die Möglichkeit, die Versagungsgründe der Komme einzusehen – es soll auch Amtsschimmel geben, die Dir diese Versagungsgründe genau benennen – die auf Dich zukommenden Gebühren für den ablehnenden Bescheid, erfährst du beim Bauamt). Die Bautiefe und die Zweizeiligkeit müssen sich aus der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstückes eindeutig ablesen lassen. Ohne die genauen Örtlichkeiten zu kennen, kann ich Dir leider auch keine konkrete Hilfe anbieten. Jeder Bescheid lässt einen Rechtsbehelf zu – auch ein ablehnender! Die Antwort von AnonJura ist in meinen Augen sehr verständlich, nützlich und sehr freundlich formuliert. Viel Erfolg bei der Abwägung!
hallo, hier gibt es nur eine möglichkeit, die zur klärung deinen problemes hilfreich sein kann: baumschutzsatungen werden von der kommune erlassen. eine rhodungsgenemigung wurde bereits versagt. dein nachbar und du solltet den für die BSS zuständigen mitarbeiter zu einem vororttermin einladen. in der regel sind diese vor ort geklärten probleme sehr hilfreich und ihr bekommt von kompetenter stelle die weiteren verfahrenswege aufgezeigt.
Sicherungspflicht
Lies dazu mal BGB §§ 836-838
In Deinem Fall greift nicht nur der § 35 BauGB, sondern auch das FFOG. (Gem. Feld- und Flurordnungsgesetz ist das Fahren in Feld und Wald mit Kraftfahrzeugen verboten ist. "Wald ist nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet und darf nicht befahren werden." Ausnahmen gebe es nur für besonders autorisierte Personen. Wer gegen diese Vorschrift verstoße, begehe eine Ordnungswidrigkeit und müsse mit einer Geldbuße bis 50 000 Euro rechnen.) Mutmaßung: BNatSchG greift sicherlich auch in dein Begehren ein. Ein Wohnwagen - mitten im Wald- das geht doch man gar nicht, würde auch mein persönliches Naturempfinden total beeinträchtigen.
"Wir müssen dad Haus gegenseitig umzäunen.Heißt das nun vor und hinter dem Haus bei beiden Gartenteilen?"
wo steht das geschrieben, dass ihr euer grundstück einfrieden MÜSST? google nach nachbarschutzgesetz deines bundeslandes: http://www.informationen-new.de/Nachbarrecht-Einfriedung.html