Das Fest der Taufe des Herrn am Sonntag nach dem 6. Januar gehört noch zur Weihnachtszeit und schließt diese ab.

Weil es sich um ein Herrenfest handelt, ist die liturgische Farbe weiß.

Was wie Messdiener angeht: Sofern mit der Farbe des Talars die Farben der liturgischen, geprägten oder eben nicht geprägten Zeiten abgebildet werden sollen, fällt ja grün (Zeit im Jahreskreis) und violett (Advent und Fastenzeit) raus. Im Falle der Weihnachts- und Osterzeit und an den Festen, an denen die liturgische Farbe weiß ist, bleibt damit nur, auf die Standardfarbe bei den Talaren zurückzugreifen. Das ist in manchen Gemeinden rot (bei den Messdienern), in manchen schwarz.

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Hallo!

Du schreibst selbst, dass die Frage theoretisch ist. Und genau damit wäre m. E. eigentlich bereits eine treffende Antwort gegeben. Ich versuche die Frage dennoch argumentativ zu beantworten.

Das aktive Wahlrecht bei einer Papstwahl haben gemäß Art. 33 der AK Universi Dominici Gregis nur Kardinäle, die am Tag des Eintritts der Sedisvakanz das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. So weit, so gut. Das Kardinalat und das fristgemäße Nichterreichen des Maximalalters sind demnach rechtlich notwendige Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts bei einer Papstwahl. Andersherum gilt jedoch keineswegs, dass das aktive Wahlrecht bei einer Papstwahl eine notwendige Bedingung für das Kardinalat darstellen würde. Anders gesagt: Auch ein (deutlich) über 80-Jähriger kann den Kardinalat erhalten, behalten oder gar wiedererlangen. Deine Frage legt eine zu enge Verknüpfung zwischen dem Kardinalat im Allgemeinen und dem aktiven Wahlrecht bei einer Papstwahl im Besonderen nahe: Letzteres ist ein Privileg, das sich aus Ersterem ergibt, nicht jedoch Voraussetzung für dasselbe.

Wir können also auf Grundlage dessen, was ich bereits geschrieben habe, die Frage, ob ein Papst, der auf sein Amt verzichtet, wieder dem Kardinalskollegium zugerechnet wird, unabhängig von der Tatsache seines Alters und der damit verknüpften Rechtstellung der Kardinäle im Konklave betrachten.

Deine Fragestellung ist voraussetzungsreich: Du schreibst von einem Wiedererlangen des Kardinalats im Zusammenhang des von Dir konstruierten Falles. Damit setzt Du implizit eine wichtige Vorannahme: Insofern der Papst de facto seit langer Zeit stets aus dem Kreis seiner aktiven Wähler, den Kardinälen, gewählt wird, muss das Kardinalat des Erwählten bei erfolgter Wahlannahme (vgl. c. 332 §1 CIC) verlustig gehen, andernfalls würde sich die Frage nach einer Wiedererlangung nicht stellen. Es entspricht schließlich auch unserer Wahrnehmung, der gelebten Praxis und nicht zuletzt seiner verfassungsrechtlichen Stellung, dass der Papst eben nicht (mehr) Teil des Kardinalskollegiums ist.

Von daher ist Deine implizit gesetzte Vorannahme gut nachzuvollziehen. Sie ist jedoch kirchenrechtlich nicht ohne Umweg zu begründen, denn das katholische Kirchenrecht kennt keine positivrechtlichen Normen zum Verlust des Kardinalats. Möglicherweise hat der kirchliche Gesetzgeber darauf verzichtet, weil es sich beim Kardinalat lediglich um eine Würde handelt, nicht um ein Kirchenamt. Es gibt also keine Norm, aus der deutlich wird, unter welchen Voraussetzungen das Kardinalat verloren geht, wie etwa durch Wahl zum Papst. Ob eine solche Norm nötig wäre, bleibt m. E. fraglich. Denn, wie bereits erwähnt, liegt es mit Blick auf die jeweilige verfassungsrechtliche Stellung in der Natur der Sache selbst, dass Papst und Kardinalskollegium ein aufeinander bezogenes Gegenüber bilden, wie etwa c. 349 CIC nahelegt. Es wird von daher deutlich, dass ein Papst nicht (mehr) Teil des Kardinalskollegiums ist.

Auch wenn es keine positivrechtlichen Normen zum Verlust des Kardinalats gibt, ist doch klar geregelt, wie das Kardinalat erlangt wird:

"Der Papst wählt die Männer, die zu Kardinälen erhoben werden sollen, frei aus [...]." (c. 351 §1 CIC)

Und ergänzend:

"Die Kardinäle werden kreiert durch Dekret des Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird; von der Verkündigung an haben sie die im Gesetz umschriebenen Pflichten und Rechte." (c. 351 §2 CIC)

Das Kardinalat kann also nur auf Grundlage der freien Erwählung durch den Papst persönlich erlangt werden. Darüber hinaus kann ein in die Kardinalswürde Erhobener die mit dieser Würde verbundenen Rechte, wie etwa die Ausübung des aktiven Wahlrechts im Falle einer Papstwahl, gem. c. 351 §2 i. V. m. §3 nur dann ausüben, wenn er zum Kardinal kreiert wurde. Dies geschieht gem. §2 durch Verkündigung des entsprechenden päpstlichen Dekrets vor dem Kardinalskollegium.

Daraus folgt: Das Kardinalat kann nicht "einfach so" erlangt bzw. wiedererlangt werden. Ein Bischof, der auf das Papstamt verzichtet hat, könnte demnach höchstens von seinem Vorgänger wieder zum Kardinalat erwählt werden. Das wäre möglich, aber m. E. unwahrscheinlich weil wenig sinnvoll. Damit ist aber schon bereits der von Dir konstruierte Automatismus rechtlich ausgeschlossen, nachdem ein entsprechend junger, vom Papstamt Zurückgetretener wieder als aktiv wählender Kardinal in das Konklave zur Wahl des eigenen Nachfolgers einziehen könnte. Nein, das ist kirchenrechtlich nach geltender Rechtslage ausgeschlossen.

Dies war die m. E. eindeutige Antwort auf positivrechtlicher Grundlage. Es gilt darüber hinaus weiterhin:

"Die Gewohnheit ist die beste Auslegerin der Gesetze." (c. 27 CIC)

Natürlich: Benedikt XVI. war der seit fast 500 Jahren einzige Papst, der aus sein Amt verzichtet hat, so wie es in c. 332 §2 CIC vorgesehen ist. Damit ist es noch ein langer Weg hin zu einer Gewohnheit. Aber ich denke, die von Dir gestellte Frage, lässt sich bereits aus gewohnheitsrechtlicher Perspektive betrachten. Unabhängig von seinem Alter und der Frage nach einer Papstwahl: Haben nach Benedikts Amtsverzicht bis zu seinem Tod er selbst, sein Nachfolger, irgendein Kardinal oder sonst eine müde Maus im Vatikan den geringsten Anschein darüber erweckt, sie würden den emeritierten Pontifex auch nur auf der Ebene der Theorie wieder dem Kadinalskollegium zurechnen? Nein, das Gegenteil war der Fall. Die Frage stellt sich also gemäß dem eigenen Rechtsempfinden des höchsten kirchlichen Gesetzgebers überhaupt nicht. Es wäre zudem aus meiner Sicht überhaupt nicht sinnvoll oder redlich, wenn ein Papst, der auf sein Amt verzichtet hat, noch dermaßen aktiven Einfluss auf die Wahl seines Nachfolgers nehmen könnte. Und die Erlangung eines neuen Kardinalates halte ich seiner Stellung als Emeritus nicht angemessen, zumal sie die Eingliederung in ein Verfassungsorgan, das Kardinalskollegium, bedeuten würde, das wiederum dem Papst organisch zugeordnet ist. M. E. ein Widerspruch in sich, der die Sache als solches der rechtlichen Vernunft nach, verbietet.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen!

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Hallo!

Kann man natürlich. Wir leben ja in einem freien und pluralen Land. Dazu gehört auch die Freiheit, traditionelle oder gar religiös geprägte Zeitrhythmen und die damit verbundenen Brauchtümer zu durchbrechen, zu ignorieren oder gar umzumodeln. Dabei stellt sich dann jedoch gewiss die Frage, wie sinnvoll so etwas ist. Das muss meines Erachtens am Ende jede und jeder für sich persönlich beantworten. Was hier wie eine Kritik klingt, ist aber keineswegs als Angriff oder gar Übergriff gemeint. Ich persönlich habe keinen Schaden dadurch, wenn der Advent zur "Vorweihnachtszeit" verklärt oder gar zur Weihnachtszeit selbst erklärt wird. Dahinter steht meiner Meinung nach eine von großer Umtriebigkeit, Schnelllebigkeit und Ziellosigkeit geprägte Gesellschaft, die einerseits das Warten gemäß des Mottos "Step by step" oder "Alles hat seine eigene Zeit" in kollektiver und größtenteils individueller Hinsicht verlernt hat, und damit andererseits auch gar nicht weiß, worauf sie denn warten könnte. Dazu gehört auch der Wunsch, sich quasi auf Knopfdruck bereits vor dem 1. Advent in Weihnachtsstimmung bringen zu wollen, womöglich, um ja nichts zu verpassen. Das lese ich zumindest aus Deiner Frage heraus. Ich kann diese Haltung zwar nicht nachvollziehen, sie verwundert mich allerdings auch nicht.

Ich oute mich jetzt mal, um Deine Frage, die ja recht persönlich ist ("Ihr?"), zu beantworten. Als Katholik kann ich hierbei natürlich für meinen eigenen Dunstkreis einen hohen Grad an Objektivität in Anspruch nehmen, weil die Struktur des kirchlichen Festjahres und dessen geprägte Zeiten klar definiert sind. Also: Nein, es ist noch keine Weihnachtszeit. Die Weihnachtszeit beginnt mit dem Vorabend des Weihnachtsfestes (25. Dezember) und endet am Sonntag nach dem 6. Januar, dem Epiphaniefest. Mit dem kommenden Sonntag dagegen beginnt erstmal der Advent. Advent und Weihnachtszeit, das sind bei aller gegenseitigen Bezogenheit, zwei Paar Schuhe. Bis dahin ist sozusagen Alltag.

Auf die Frage, ob ich schon in Weihnachtsstimmung bin, kann ich nur ganz persönlich antworten: Möglicherweise, falls eine noch sehr leise Vorfreude schon dazu zählen darf. Ansonsten: Nö, warum denn auch schon?

Liebe Grüße!

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Ganz klare Antwort: Nein.

Das Papstamt ist ebenso wie z. B. das Amt eines (anderen) Diözesanbischofs, eines Pfarrers, eines Generalvikars, eines Ökonoms oder eines Kaplans zunächst nichts anderes als ein Kirchenamt gemäß c. 145 §1 CIC, dessen Rechte und Pflichten gemäß c. 145 §2 CIC im kodikarischen oder nichtkodikarischen Kirchenrecht normiert sind.

Im Allgemeinen gilt hinsichtlich der Übertragung eines Kirchenamtes an eine Person:

"Ein Kirchenamt kann ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden." (c. 146 CIC) Gemäß c. 147 CIC gibt es vier Möglichkeiten der kanonischen Amtsübertragung, durch die eine Person gültig ein Kirchenamt erlangen kann:

  • freie Amtsübertragung seitens der zuständigen kirchlichen Autorität
  • Einsetzung seitens der zuständigen Autorität, wenn eine Präsentation vorausgegangen ist;
  • Bestätigung oder Zulassung seitens der zuständigen kirchlichen Autorität, wenn eine Wahl oder Wahlbitte vorausgegangen ist;
  • einfache Wahl und Annahme vonseiten des Gewählten, wenn die Wahl keiner Bestätigung bedarf

Im Falle des Papstamtes trifft gemäß c. 332 §1 letzteres zu:

"Volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an."

Es ist rechtlich demnach ausgeschlossen, dass ein emeritierter Papst "erstmal wieder" und einfach so das Papstamt erlangen könnte. Andersherum gilt, was in der eben zitierten Rechtsnorm steht: Sofern Papst Franziskus vor dem Tod von Benedikt XVI. stirbt oder auf sein Amt verzichtet, könnte letzterer natürlich vom Konklave rechtmäßig (wieder) zum Papst gewählt werden und wäre dann vom Zeitpunkt der Wahlannahme wieder Amtsträger mit allen Rechten und Pflichten. Ich denke allerdings, wie ich glaube zurecht, dass diese Möglichkeit sehr theoretischer Natur und zudem äußerst unwahrscheinlich und nicht sonderlich sinnvoll ist.

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Rechtsgrundlage für die Kardinalskreierung im kodikarischen Kirchenrecht stellt c. 351 CIC dar. Besonders relevant sind hier die §§ 1 und 2:

"Der Papst wählt die Männer, die zu Kardinälen erhoben werden sollen, frei aus; sie müssen wenigstens die Priesterweihe empfangen haben, sich in Glaube, Sitte, Frömmigkeit sowie durch Klugheit in Verwaltungsangelegenheiten auszeichnen; wer noch nicht Bischof ist, muß die Bischofsweihe empfangen." (c. 351 §1 CIC)

"Die Kardinäle werden kreiert durch Dekret des Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird, von der Verkündung an haben sie die im Gesetz umschriebenen Pflichten und Rechte." (c. 351 §2 CIC)

Vier Erläuterungen hierzu:

  • Die von Dir genannte Unterscheidung zwischen Erzbischof und Bischof und zwischen Erzabt und Abt ist rechtlich unerheblich, insbesondere im Hinblick auf die Kardinalserhebung. Fakt ist, dass ein großer Teil der Kardinäle amtierende oder emeritierte Diözesanbischöfe sind. Das liegt daran, dass es nicht rechtlich bindende Traditionen gibt, nach denen die Diözesanbischöfe bedeutender Bischofssitze in der Regel zu Kardinälen kreiert werden. In der Regel sind diese bedeutenden Bischofssitze Erzdiözesen, deren Diözesanbischöfe von daher den Titel Erzbischof tragen. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Ehrentitel, der auch vielen Bischöfen honoris causis verliehen wird, die keiner Erzdiözese vorstehen, etwa hohen Kurienmitarbeitern. Von daher erklärt sich, dass so viele Bischöfe im Kardinalskollegium den Titel Erzbischof tragen. Analog verhält es sich mit den Äbten und Erzäbten und dessen (Erz-)Abteien. Allerdings kommt es verschwindend selten vor, dass amtierende oder emeritierte (Erz-)Äbte zu Kardinälen kreiert werden, was aufgrund ihrer Priesterweihe (s. u.) natürlich rechtlich möglich ist.
  • C. 351 §1 normiert, dass der Papst frei auswählen kann, wen er zum Kardinal erheben möchte. Damit jemand gültig zum Kardinal kreiert werden kann, ist erforderlich, dass diese erwählte Person Priester ist. Weil die Kardinalskreierung eine Rechtshandlung im Sinne von c. 124 §1 CIC darstellt, für deren Gültigkeit gewisse Rechtsförmlichkeiten und Erfordernisse im Recht verlangt sind, wäre die Kreierung eines Diakons oder eines Laien ungültig. Auch wenn ein Großteil derjenigen, die vom Papst zu Kardinälen kreiert werden, Bischöfe, zumeist Diözesanbischöfe, sind, so kann der Papst gemäß c. 351 §1 geeignete Priester, die (noch) keine Bischöfe sind, frei zu Kardinälen kreieren.
  • Der letzte Teilsatz des c. 351 §1 legt fest, dass der rechtmäßig zum Kardinalat Erwählte, der noch kein Bischof ist, dazu verpflichtet ist, die Bischofsweihe zu empfangen. Das macht insofern Sinn, als dass die Kardinäle einerseits als Einzelne häufig Kirchenämter bekleiden, die mit Leitungsgewalt verbunden sind, andererseits als Kollegium vornehmlich die Papstwahl zu besorgen haben. Dennoch stellt die Bischofsweihe kein Wesenselement des Kardinalats dar. Denn (1.) kommt dem Kardinalskollegium im Gegensatz zum Bischofskollegium keinerlei Leitungsgewalt in der Kirche zu. Ebenso ist mit dem Kardinalat als solchem keinerlei Leitungsgewalt verbunden. Und (2.) sieht das Recht gemäß c. 332 §1 vor, dass auch jemand, der noch nicht Bischof ist, gültig zum Papst gewählt werden kann, der dann jedoch sofort zum Bischof zu weihen ist, zumal das passive Wahlrecht bei der Papstwahl de iure ohnehin nicht auf die Kardinäle beschränkt ist. Weil zum Kardinalat nicht wesentlich die Bischofsweihe gehört, kann der Papst den zum Kardinal Erhobenen von der Pflicht, die Bischofsweihe empfangen zu müssen, dispensieren. Kardinäle, die keine Bischöfe sind, sind also de iure möglich und stellen de facto im Kardinalskollegium eine Minderheit dar. In der Praxis dispensiert der Papst jene Erwählten von der genannten Pflicht, die zum Zeitpunkt der Kardinalserhebung bereits das 80. Lebensjahr vollendet haben und von daher bei der Papstwahl ohnehin kein aktives Wahlrecht mehr haben. Diese Praxis zeigt deutlich, wie sehr de facto das Kardinalat mit dem Bischofsamt zusammen gedacht wird; de iure ist der Papst an diese traditionelle Altersgrenze keineswegs gebunden.
  • Fraglich bleibt, ob der Papst auch von der Voraussetzung der Priesterweihe dispensieren kann, um auch Laien zum Kardinalat berufen zu können. Das hängt letztlich davon ab, ob das Priestersein ein Wesenselement für die Erhebung zum Kardinal ist, denn gemäß c. 86 CIC kann von Gesetzen "nicht dispensiert werden, soweit sie Wesenselemente von Rechtseinrichtungen oder Rechtshandlungen festlegen." Dafür, die Pflicht zur Priesterweihe und damit letztendlich auch die Voraussetzung des männlichen Geschlechts nicht als solches Wesenselement anzusehen, sprechen mehrere Gründe: Das Kardinalskollegium und seine Stellung und Aufgaben gründen im ius mere ecclesiasticum. D. h. die rechtlichen Normen über die Kardinäle sind veränderbar und haben sich im Verlauf der letzten Jahrhunderte tatsächlich erheblich verändert, auch insbesondere, was die Papstwahl anbelangt. Kardinäle, die keine Kleriker waren, lassen sich historisch nachweisen. Sogar Diözesanbischöfe, die Laien waren und blieben, sind als neuzeitliches Phänomen weit verbreiten gewesen. Im Gegensatz dazu stellen Kardinäle ohne Priester- oder Bischofsweihe keinen solchen Widerspruch in sich dar.

Darüber hinaus stellt die Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis von Papst Johannes Paul II. vom 22. Februar 1996 ein besonderes Gesetz über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von Rom dar. Unter Nr. 33 dieser AK wird folgendes normiert:

"Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf nicht mehr als 120 betragen. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag."

Dort wird festgelegt, dass die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle - nicht der Kardinäle insgesamt - nicht mehr 120 betragen darf. An diese Festlegung hat sich der Papst solange zu halten, bis er sich als oberster Gesetzgeber der Kirche dazu entschließt, die Norm zu ändern. Benedikt XVI. hat zwar am 11. Juni 2007 und am 22. Februar 2013 einige Normen der AK geändert, diese aber unangetastet gelassen. Nur weil Johannes Paul II. die von ihm selbst festgelegte Höchstzahl zweitweise überschritten hat, heißt das noch lange nicht, dass diese Norm nicht binden wäre.

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Die Antwort ist etwas ausführlicher geraten. Es genügt notfalls, das Fazit unten zu lesen. Freue mich natürlich über Rückmeldung, ob ich Dir weiterhelfen konnte :)

Ich finde, die Frage ist schon deshalb schwer zu beantworten, weil sie sich auf die Vergangenheit und demnach auf eine Rechtspraxis bezieht, die auf geltendes Recht nicht ohne weiteres anwendbar ist, sowohl im staatlichen wie kirchlichen Rechtsbereich.

Ich denke zudem, dass die Frage an sich solange hypothetisch bleibt, bis sich jemand findet, der Dir wissend sagen kann, ob es beispielsweise im Jahre 1939 überhaupt irgendwo eherechtliche Normen oder Gewohnheiten gab, die die Frage der Vormundschaft im Sinne deiner Frage behandeln. Und ob Du so jemanden hier findest, wage ich sehr zu bezweifeln. Das setzt schon fundiertes Spezialwissen voraus.

Dann geht meines Erachtens aus Deiner Frage nicht ganz klar hervor, ob Du eine Antwort hinsichtlich des staatlichen oder des kirchlichen Eherechts suchst. Beides klingt in deiner Fragestellung und den zugeordneten Tags an.

Ich kann Dir folgend nur ein paar Hinweise hinsichtlich des geltenden kirchlichen Eherechts anbieten. Vielleicht sind sie ja ausreichend für eine fiktive Weiterbearbeitung des der Geschichte zugrundeliegenden Stoffs.

a.)

Die Frage, ob eine nicht volljährige Person ihren gesetzlichen Vormund heiraten darf bzw. kann wird in keiner eherechtlichen Norm direkt behandelt. Das weist bereits darauf hin, dass der kirchliche Gesetzgeber hier keinen Regelungsbedarf sieht, vermutlich, weil das "Problem" überhaupt nicht virulent ist.

Es gibt also weder ein Ehehindernis noch ein Eheschließungsverbot hinsichtlich einer Eheschließung zwischen Mündel und Vormund.

  • Ein Ehehindernis macht eine Person rechtlich unfähig, eine Ehe zu schließen. Eine Eheschließung unter Beteiligung einer mit einem Ehehindernis behafteten Person ist also ungültig (und natürlich nicht erlaubt, wenn das Hindernis öffentlich ist).
  • Ein Eheschließungsverbot entsteht aus einem Umstand, der dafür ausschlaggebend ist, dass die Trauung unter dem gegebenen Umstand verboten ist. Sie darf nur auf Grundlage einer Erlaubnis des Ortsordinarius vorgenommen werden, außer im Notfall. Liegt diese Erlaubnis nicht vor, ist die Eheschließung dennoch gültig, sofern dem natürlich nichts anderes entgegen steht.

b.)

Der Begriff der Vormundschaft lässt sich nur im kirchlichen Personenstands- und Prozessrecht finden. Hierzu wird in c. 98 § 2 normiert:

"Eine minderjährige Person bleibt in der Ausübung ihrer Rechte der Gewalt der Eltern oder eines Vormunds unterstellt [...]; was die Bestellung eines Vormunds und dessen Gewalt betrifft, sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes einzuhalten [...]."

c.)

In dem von Dir geschilderten Fall ist die ehewillige Person minderjährig. Jetzt ist die Frage, ob Volljährigkeit und Ehemündigkeit rechtlich auf dasselbe Alter festgelegt ist. Das ist nach geltendem deutschen Recht der Fall, in anderen Ländern kann die Ehemündigkeit deutlich niedriger angelegt sein. Hier spielen auch religiöse Vorstellungen und Rechtsnormen eine Rolle. Ein kurzer Vergleich:

Geltendes deutsches Recht:

  • Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Ehemündigkeit ohne Ausnahme bei 18 Jahren; die Ehemündigkeit entspricht also der Volljährigkeit. Eheschließungen unter Beteiligung minderjähriger sind ausnahmslos nichtig, da die Möglichkeit, ab 16 Jahren mit Zustimmung des Familiengerichts zu heiraten, seit 2017 entfallen ist.
  • Ehen, die minderjährig im Ausland geschlossen wurden, werden i.d.R. richterlich aufgelöst, es sei denn ausnahmsweise, wenn ein entsprechender Härtefall vorliegt.

Geltendes kirchliches Recht:

  • Fehlendes Mindestalter stellt ein Ehehindernis dar, über das der kirchliche Gesetzgeber quasi die Ehemündigkeit normiert. Gemäß c. 1083 § 1 CIC kann der Mann "vor Vollendung des sechzehnten, die Frau vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres keine gültige Ehe schließen." Im kirchlichen Recht ist also Ehemündigkeit niedriger angesetzt als Volljährigkeit. Wegen der zahlenmäßigen Festlegung handelt es sich um ein Ehehindernis kirchlichen Rechts, von dem theoretisch dispensiert werden kann. Aber der Kern dieser Norm ist naturrechtlich fundiert: Es geht um die psychische Ehefähigkeit, die bei Kindern und i.d.R. auch bei Jugendlichen nicht gegeben ist. Ein Dispens ist daher so gut wie ausgeschlossen.
  • "Es bleibt der Bischofskonferenz unbenommen, zur erlaubten Eheschließung ein höheres Alter festzulegen." (c. 1083 § 2 CIC). Davon hat die Deutsche Bischofskonferenz keinen Gebrauch machen müssen, weil das staatliche Recht ohnehin ein höheres Alter verlangt. Denn laut c. 1071 § 1 n. 2 CIC besteht ohnehin ein Eheschließungsverbot "bei der Eheschließung, die nach Vorschrift des weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden kann."

Fazit:

Die von Dir fingierte Eheschließung würde also gemäß geltendem staatlichen wie kirchlichen Recht in Deutschland an der Minderjährigkeit des Mündels scheitern. Die Frage nach dem Vormund-Verhältnis stellt sich hier also überhaupt nicht. Wäre es aber gemäß staatlichem Recht verboten, seinen Vormund zu heiraten, dürfte eine solche Trauung auf Grundlage des c. 1071 § 1 n. 2 CIC nur mit Erlaubnisvorbehalt vorgenommen werden. Aber ja, auch wenn unerlaubt: Die Eheschließung zwischen einem mindestens 14 (Mädchen) bzw. 16 Jahre alten Mündels und seinem Vormund wäre aus kirchenrechtlicher Sicht zumindest gültig.

Das Vormundschaftsverhältnis begründet auch schon deshalb kein eigenes Ehehindernis oder Eheschließungsverbot, weil dieses Verhältnis spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit erlischt. Dies ist aber für den kirchlichen Gesetzgeber irrelevant in eherechtlicher Hinsicht, da die Vormundschaft im Gegensatz zur Adoption rechtlich dem Verwandtschaftsverhältnis nicht nahekommt. Deshalb hat der kirchliche Gesetzgeber im Falle der Adoption ein Ehehindernis aufgestellt, das auch bei Volljährigkeit der adoptierten Person bestehen bleibt, im Falle der Vormundschaft aber geschwiegen.

Also: Eine ehemündige Person kann gemäß kirchlichem Recht ihren aktuellen oder ehemaligen Vormund heiraten. Und diese Eheschließung bedarf auch solange keiner besonderen Erlaubnis, solange sie durch das staatliche Recht anerkannt oder erlaubt ist.

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Ich versuche Deine Frage mal Stück für Stück zu beantworten:

(1.) Als Hirte der Gesamtkirche kommt dem Papst höchste, volle und universale Leitungsgewalt zu.

  • höchste: Es gibt keine Träger einer dem Papst übergeordneten Leitungsgewalt.
  • volle: Der Papst ist Träger gesetzgebender (legislativer), ausführender (exekutiver) und richterlicher (judikativer) Leitungsgewalt.
  • universale: Die Leitungsgewalt des Papstes erstreckt sich auf die Gesamtkirche in allen ihren Bereichen und Teilkirchen.

Der Papst wird als Hirte der Kirche in der Ausübung seiner Leitungsgewalt wie folgt vertreten:

  • Dem Papst sind im kirchlichen Verfassungsrecht folgende Organe zugeordnet: die Bischofssynode, das Kardinalskollegium, die römische Kurie und die Gesandten des Papstes. Entgegen populärer Meinung partizipieren weder Bischofssynode noch Kardinalskollegium an der Leitungsgewalt des Papstes; beiden kommt lediglich beratende Funktion zu.
  • Durch die Behörden der Römischen Kurie übt der Papst in der Leitung der Gesamtkirche seine ausführende und richterliche Leitungsgewalt aus, näherhin durch die Dikasterien und die Gerichtshöfe. Die jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen regelt das besondere Gesetz, hier insbesondere die Apostolische Konstitution Praedicate Evangelium vom 19. März 2022.
  • Die gesetzgebende Gewalt übt der Papst letztlich (fast) immer persönlich aus.
  • Die Gesandten des Papstes (Apostolische Nuntien) vertreten den Papst bei den verschiedenen Ländern und Teilkirchen ebenfalls in seiner ausführenden Gewalt, etwa bei der Errichtung von Teilkirchen.

(2). Der Papst ist Diözesanbischof der Kirche von Rom (und umgekehrt). D. h. er ist (de jure) eigenberechtigter Hirte einer Teilkirche. Im Hinblick auf die Leitung der Teilkirche ist jeder Diözesanbischof ebenfalls Träger voller Leitungsgewalt. Jeder Diözesanbischof hat einen Generalvikar als dessen Vertreter der Exekutive, der qua Amt über das selbe Maß ausführender Leitungsgewalt wie der Diözesanbischof selbst verfügt. Da der Papst de facto persönlich nicht mit der Leitung der Diözese Rom befasst ist, kommt seinem Generalvikar darüber hinaus noch mehr delegierte Leitungsgewalt zu, um die Diözese Rom quasi autark zu leiten. Der Generalvikar des Papstes für die Diözese Rom vertritt also den Papst als Diözesanbischof von Rom in der Leitung der Diözese. Umgangssprachlich wird der Generalvikar des Papstes auch Kardinalvikar genannt, weil es sich beim Amtsinhaber traditionell um einen Kardinal handelt. Kirchenverfassungsrechtlich ist dieses Amt nur von untergeordneter Rolle im Hinblick auf die Stellung des Papstes.

(3.) Dem Papst kommt im Völkerrecht eine einzigartige Rolle zu. Zum einen tritt der Papst als persönlicher Repräsentant des Heiligen Stuhles oder Apostolischen Stuhles als Völkerrechtssubjekt auf, gleichzeitig kommt dadurch und damit dem Papsttum selbst Völkerrechtssubjektivität zu. Der Heilige oder Apostolische Stuhl ist ein nichtstaatliches, souveränes Völkerrechtssubjekt; er ist nicht mit dem Staat der Vatikanstadt zu verwechseln. Kirchen- und völkerrechtlich wird unter dem Begriff Heiliger oder Apostolischer Stuhl der Papst und die Römische Kurie verstanden. Die bereits erwähnten Päpstlichen Gesandten (Apostolischen Nuntien) sind die Vertreter des Papstes bei den Staaten, deren Regierungen und Autoritäten. Es ist nicht der Staat der Vatikanstadt, sondern der Heilige oder Apostolische Stuhl, der diplomatische Beziehungen zu den Staaten unterhält. Gegenstand dieser diplomatischen Beziehungen sind nicht (oder kaum) die Belange des Staates der Vatikanstadt, sondern die der römisch-katholischen Kirche.

(4.) Die Funktion des Papstes als Staatsoberhaupt des Staates der Vatikanstadt ist nicht von kirchenrechtlicher Bedeutung. Das liegt schlicht daran, dass der Vatikan nicht Teil des Verfassungsgefüges der römisch-katholischen Kirche ist. Wenn in den Medien oder umgangssprachlich vom Vatikan die Rede ist, ist der Heilige Stuhl oder die Römische Kurie gemeint (vgl. die Punkte 1 und 3).

Ich hoffe, ich konnte die Beantwortung der Frage weiterbringen!

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